OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 9.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0227.OVG3S9.17.0A
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind.(Rn.2) 2. Es wandelt sich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass eine Verlängerung möglich wäre (Anschluss: BVerwG, 18. April 2013, 10 C 9/12, BVerwGE 146, 189).(Rn.2) 3. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) steht einer Erfassung des Nachzugsanspruchs der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG 2004 von § 104 Abs. 13 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie gilt, denen also die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.(Rn.3) 4. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur dann vor, wenn der im Bundesgebiet Lebende auf die Hilfe seiner nachzugswilligen Angehörigen angewiesen ist.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind.(Rn.2) 2. Es wandelt sich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass eine Verlängerung möglich wäre (Anschluss: BVerwG, 18. April 2013, 10 C 9/12, BVerwGE 146, 189).(Rn.2) 3. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) steht einer Erfassung des Nachzugsanspruchs der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG 2004 von § 104 Abs. 13 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie gilt, denen also die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.(Rn.3) 4. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur dann vor, wenn der im Bundesgebiet Lebende auf die Hilfe seiner nachzugswilligen Angehörigen angewiesen ist.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erstreben, ihnen ein Visum nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil ein - unterstellter - Nachzugsanspruch der Antragsteller zu 1 und 2 als Eltern des am 1. Januar 1999 geborenen H..., dem mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2016 (unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit am 1. Januar 2017 erloschen ist. Der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5). Das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind. Es wandelt sich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass eine Verlängerung möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 20 f.; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5). Aus Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. § 36 Abs. 1 AufenthG setzt diese Bestimmung zutreffend und abschließend um (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - 3 S 98.16 - juris Rn. 8). Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 2013 (- 10 C 9.12 - juris Rn. 22) ausdrücklich auf die Möglichkeit der Eltern verweist, ihren Visumanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen, ohne dass ihnen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden könne, ändert dies nichts daran, dass ein solcher Anspruch mit Erreichen der Volljährigkeit untergeht, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller meinen - es verschuldet hat, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erst mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 erfolgt ist. Es bedarf daher auch nicht der Klärung, ob § 104 Abs. 13 AufenthG, wonach bis zum 16. März 2018 ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative - Zuerkennung subsidiären Schutzes - erteilt worden ist, nicht gewährt wird, auch den - keinen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland eröffnenden - Nachzugsanspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG erfasst. Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Familienzusammenführungsrichtlinie stünde dem jedenfalls nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie gilt, denen also die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Dies ist nicht hier nicht der Fall, denn H...ist durch die gemäß § 6 AsylG verbindliche Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht als Flüchtling, sondern nur als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden. Für eine Inzidentprüfung der Erfolgsaussichten der von H... erhobenen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie sie die Antragsteller wünschen, ist angesichts der eigenständigen Ausgestaltung des asylrechtlichen Verfahrens durch den Gesetzgeber in dem auf Visumerteilung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 7). Da ein Nachzugsanspruch der Antragsteller zu 1 und 2 nach § 36 Abs. 1 AufenthG jedenfalls seit dem 1. Januar 2017 nicht besteht, kommt schon aus diesem Grund ein auf § 36 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG gestützter Visumanspruch der 2004 und 2006 geborenen Antragsteller zu 3 und 4 nicht in Betracht, ohne dass es auf Fragen der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4 ff.) und die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern beanstandete Ungleichbehandlung erwachsener und minderjähriger Flüchtlinge hinsichtlich des Nachzugs der jeweiligen Kernfamilie ankäme. Soweit die Antragsteller - über den erstinstanzlich formulierten Antrag hinaus, aber in Übereinstimmung mit dem am 30. Dezember 2016 bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Beirut gestellten Visumantrag - sich in der Beschwerdebegründung auch (für die volljährige Antragstellerin zu 5 ausschließlich) auf § 36 Abs. 2 AufenthG berufen, ist ein Nachzugsanspruch zu dem Sohn bzw. Bruder H... schon nach § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 16. März 2018 nicht gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16/OVG 3 M 79.16 - juris Rn. 6). Unabhängig davon legen die Antragsteller nicht hinreichend dar, dass hier eine außergewöhnliche Härte besteht, die voraussetzt, dass der im Bundesgebiet lebende Sohn bzw. Bruder der Antragsteller gerade auf deren Hilfe im Bundesgebiet angewiesen ist. Angesichts des Umstands, dass der 1997 geborene Bruder des H..., F..., sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhält, wo ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ist hierfür auch sonst nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Antragstellerin zu 5 geltend macht, diese wäre als junge Frau ohne den Schutz ihrer Familie in Syrien Menschenrechtsverletzungen schutzlos ausgeliefert, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 5 angesichts der Erfolglosigkeit des Visumbegehrens der Antragsteller zu 1 bis 4 nicht allein in Syrien verbleiben wird. Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum. Dies gilt auch für die von der Beschwerde angeführten Erwägungen des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Schlussanträgen vom 7. Februar 2017 in der Rechtssache C-638/16, in der eine Entscheidung des Gerichtshofs im Übrigen noch nicht ergangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).