Beschluss
OVG 3 S 47.17, OVG 3 M 83.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0712.3S47.17.0A
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Leitsätze
1. Die Mutter eines ein Visum nach § 29 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begehrenden Ausländers, der einzig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden kann, kann ihrem Sohn kein Aufenthaltsrecht nach § 29 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vermitteln.(Rn.4)
2. Nach § 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss der Zusammenführende einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel bereits besitzen, so dass es nicht ausreicht, wenn der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten wird.(Rn.5)
3. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird vom Unionsrecht nicht verdrängt.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mutter eines ein Visum nach § 29 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begehrenden Ausländers, der einzig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden kann, kann ihrem Sohn kein Aufenthaltsrecht nach § 29 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vermitteln.(Rn.4) 2. Nach § 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss der Zusammenführende einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel bereits besitzen, so dass es nicht ausreicht, wenn der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten wird.(Rn.5) 3. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird vom Unionsrecht nicht verdrängt.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (1) und von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (2) haben keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin kann nicht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet werden, dem Antragsteller ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Mutter (a) oder seinem in der Bundesrepublik lebenden und als Flüchtling anerkannten Bruder (b) zu erteilen. a) Der Erteilung des vom Antragsteller nach § 6 Abs. 3, § 32 Abs. 1 AufenthG begehrten Visums steht, worauf die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zutreffend hingewiesen hat, entgegen, dass ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG nicht zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Bruder des Antragstellers, zu dem der Antragsteller und seine Mutter ausweislich ihrer Visaanträge den Nachzug erstreben, lebt nach der Adressangabe in dem ihm erteilten Aufenthaltstitel unter der Anschrift …. Hierbei handelt es sich, wie der Asylbescheid zeigt, um eine Gemeinschaftsunterkunft. Eine derartige Wohnunterkunft dient dazu, den Betreffenden ein vorübergehendes Obdach zu bieten und stellt als befristete Übergangshilfe keinen für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bestimmten Wohnraum dar (vgl. Bender/Welge, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 2 AufenthG Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 Rn. 7, Stand: Januar 2016; Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 29 Rn. 50, Stand: Mai 2008; Welte, in: ders./Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, § 2 AufenthG Rn. 182, 186, Stand: Februar 2016). Hiervon geht auch der Antragsteller aus. § 29 Abs. 2 AufenthG kommt dem Antragsteller nicht zugute. Seiner Mutter, die bislang über keinen Aufenthaltstitel verfügt, da die Visierung ihres Reisepasses noch aussteht, kann gegenwärtig, worauf sich auch die Zustimmung der Ausländerbehörde bezieht und der Antragsteller zutreffend hinweist, einzig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis wird nicht in § 29 Abs. 2 AufenthG aufgeführt. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Mutter einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 29 Abs. 2 AufenthG erhalten werde, weil sie, wenn sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellen sollte, nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt werden oder Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG erhalten könnte. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG muss der Zusammenführende einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel bereits besitzen. Der – etwaig bestehende – Anspruch auf Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels genügt nicht (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 29 Rn. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 Rn. 2, 4, Stand: Januar 2016; Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 29 Rn. 98, 100, Stand: August 2010). Unabhängig hiervon setzt die Gewährung von Flüchtlings- wie auch von Familienflüchtlingsschutz die Einleitung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet voraus und hängt damit von einem bislang nicht gestellten Antrag der Mutter des Antragstellers, den sie vom Ausland aus nicht stellen kann (vgl. § 13, § 18 AsylG), ab. Dass die Mutter diesen Antrag nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet anbringen wird, mag zwar wahrscheinlich sein, ist derzeit dennoch ungewiss. Ein hypothetischer Antrag kann grundsätzlich (noch) keine Rechtsposition vermitteln, auf die sich der Betroffene zu seinen Gunsten berufen könnte; dies gilt erst Recht für ein Begehren in einem einstweiligen Anordnungsverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache. Unabhängig davon unterliegt der (unterstellte) Asylantrag der Mutter der insoweit allein verbindlichen Prüfung durch das hierfür zuständige und am Visumverfahren nicht beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem eigenständigen Verfahren (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist der Ausgang eines erst noch durchzuführenden Asylverfahrens grundsätzlich nicht von den insoweit unzuständigen Ausländerbehörden oder den Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise ein Visum erteilt werden muss, zu prognostizieren oder gar vorwegzunehmen. Der Gesetzgeber hat das Asylverfahren und das aufenthaltsrechtliche Verfahren deutlich voneinander getrennt und unterschiedlich ausgestaltet (vgl. zum Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge §§ 23 ff. AsylG). Während der Durchführung des Asylverfahrens erhält der Betroffene lediglich eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG), die seinen im Ausland verbliebenen Familienangehörigen keinen Nachzugsanspruch vermittelt. Erst nach erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren kommt nach der Konzeption des Gesetzgebers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht (vgl. § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG), wobei der Gesetzgeber den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz derzeit gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG beschränkt hat. Auch insoweit wird deutlich, dass ein Aufenthaltsrecht, das als Folge des Asylverfahrens etwaig erteilt wird, grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. September 2016 – OVG 3 S 55.16 – juris Rn. 6 und vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 106.16 – juris Rn. 7 f.). Da der Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AufenthG im Umfang, der hier in Rede steht, klar ist, greift der Hinweis des Antragstellers auf Art. 8 EMRK nicht durch. Die konventionskonforme Auslegung von Gesetzen findet ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der betreffenden Norm sowie im erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1/13 – juris Rn. 54). Das Gesetz sieht auch keine Ausnahme vom Wohnraumerfordernis aus Härtefallgründen vor. Es kommt daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände ausreichender Wohnraum nicht beschafft worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 – OVG 7 B 39.14 – juris Rn. 23). § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird vom Unionsrecht nicht verdrängt. Die Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251/12 vom 3. Oktober 2003), wonach der Mitgliedstaat den Nachweis verlangen kann, dass der Zusammenführende über Wohnraum verfügt, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt. Zwar ist hiervon nach Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG bei der Familienzusammenführung mit Flüchtlingen abzusehen, doch findet diese Norm nur auf die Familienzusammenführung mit Flüchtlingen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten als solche anerkannt worden sind (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG). Die sich noch im Irak aufhaltende Mutter des Antragstellers ist nicht als Flüchtlinge anerkannt. Der in der Bundesrepublik lebende Bruder des Antragstellers, bei dem der Antragsteller wohnen möchte, ist im Verhältnis zum Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG. Vor diesem Hintergrund ist es unionsrechtskonform und widerspricht nicht dem Grundsatz der effektiven Rechtsausübung, die Gewährung des Kindernachzugs nach § 32 AufenthG auch in diesen Fällen grundsätzlich vom Vorhandensein ausreichenden Wohnraums abhängig zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 – OVG 3 M 13.17 – BA S. 4 f. und zum vergleichbaren Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 106.16 – juris Rn. 9). Fehl geht der Hinweis des Antragstellers auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG. Die Bestimmungen sehen den Verzicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts vor. Zum Wohnraumerfordernis verhalten sie sich nicht. Art. 6 GG erfordert nicht, vom Wohnraumerfordernis abzusehen. Der Gesetzgeber ist weitgehend frei festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, wobei er nach der in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 25 f.). Dies ist mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AufenthG geschehen. Das Wohnraumerfordernis soll ein soziales Gefälle zwischen deutscher und ausländischer Wohnbevölkerung verhindern (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 60), vor Missständen wie Überbelegung und Obdachlosigkeit schützen und hygienische Standards sichern (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 Rn. 6, Stand: Januar 2016; Welte, in: ders./Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, § 29 AufenthG Rn. 18, Stand: Oktober 2011). Ausreichender Wohnraum wird überdies als Grundbedingung einer erfolgreichen Integration angesehen (Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 29 AufenthG Rn. 4). Diese öffentlichen Interessen setzen die genannten Regelungen in ein angemessenes Verhältnis mit dem Nachzugsinteresse und berücksichtigen über § 29 Abs. 2 AufenthG besondere Bedarfslagen, insbesondere in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 172). Die Situation der Antragsteller berechtigt zu keiner anderen Bewertung. b) Hinsichtlich des Anspruchs aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 AufenthG ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass hier eine außergewöhnliche Härte besteht, die voraussetzt, dass der in der Bundesrepublik lebende Bruder des Antragstellers gerade auf dessen Hilfe im Bundesgebiet oder der Antragsteller auf die Hilfe seines Bruders angewiesen ist. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Bezug auf die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe. Im Zeitpunkt der Übersendung der Prozesskostenhilfeunterlagen mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 war ein Anspruch des Antragstellers nach § 6 Abs. 3, § 32 Abs. 1 AufenthG wegen bereits seinerzeit fehlenden ausreichenden Wohnraums und nach § 6 Abs. 3, § 36 Abs. 2 AufenthG wegen Fehlens einer außergewöhnlichen Härte nicht glaubhaft gemacht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keiner Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).