Beschluss
OVG 3 N 8.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0209.3N8.18.00
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Leitsätze
1. Der Verfahrensbevollmächtigte, der den Rechtsmittelschriftsatz mit dem fehlerhaften Hinweis auf die im Asylprozess nicht geltende Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO selbst unterschrieben hat, unterliegt einem Irrtum über die Fristberechnung, der nicht unverschuldet ist.(Rn.3)
2. Eine Zurechnung des Vertreterverschuldens ist nicht ausnahmsweise von Verfassungs wegen im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die für die Asylbewerber mit der Fristversäumung verbundenen Rechtsfolgen zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis führten, wenn die Asylbewerber, die über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren, bereits ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt haben und ihnen wegen der Verschuldenszurechnung (lediglich) der Zugang zur Rechtsmittelinstanz verwehrt ist.(Rn.5)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. September 2017 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verfahrensbevollmächtigte, der den Rechtsmittelschriftsatz mit dem fehlerhaften Hinweis auf die im Asylprozess nicht geltende Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO selbst unterschrieben hat, unterliegt einem Irrtum über die Fristberechnung, der nicht unverschuldet ist.(Rn.3) 2. Eine Zurechnung des Vertreterverschuldens ist nicht ausnahmsweise von Verfassungs wegen im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die für die Asylbewerber mit der Fristversäumung verbundenen Rechtsfolgen zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis führten, wenn die Asylbewerber, die über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren, bereits ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt haben und ihnen wegen der Verschuldenszurechnung (lediglich) der Zugang zur Rechtsmittelinstanz verwehrt ist.(Rn.5) Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. September 2017 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 4 AsylG, worüber das Verwaltungsgericht zutreffend belehrt hat, nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils begründet worden ist. Obwohl dies bis zum 22. Januar 2018 hätte geschehen müssen, ging an diesem Tag lediglich der nicht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist abzulehnen, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie ohne Verschulden gehindert waren, diese Frist einzuhalten, § 60 Abs. 1 VwGO. Sie haben zunächst – entgegen der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung – persönlich einen Zulassungsantrag gestellt und auf den mit der gerichtlichen Eingangsverfügung ergangenen Hinweis einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat am letzten Tag des Ablaufs der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und wegen der Begründung auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verwiesen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte nunmehr geltend macht, die Frist sei durch eine Mitarbeiterin fehlerhaft notiert worden, vermag ihn dies ebenso wenig zu exkulpieren wie der Hinweis auf Arbeitsüberlastung. Abgesehen davon, dass der Rechtsanwalt in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3/14 – juris Rn. 6), hat der Verfahrensbevollmächtigte hier den Rechtsmittelschriftsatz mit dem fehlerhaften Hinweis auf die im Asylprozess nicht geltende Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO selbst unterschrieben. Ein solcher Irrtum über die Fristberechnung ist nicht unverschuldet. Die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten nach § 173 S. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge schränkt § 85 Abs. 2 ZPO den gerichtlichen Rechtsschutz auch in Asylrechtsstreitigkeiten nicht in verfassungswidriger Weise ein (Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 – juris Rn. 121 ff.). Eine Zurechnung des Vertreterverschuldens ist hier auch nicht ausnahmsweise von Verfassungs wegen im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die für die Kläger mit der Fristversäumung verbundenen Rechtsfolgen zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis – wie grundsätzlich im Strafverfahren – führten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 – juris Rn. 145; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 7 f.). Die rechtsstaatlich gebotenen und unverzichtbaren Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes sind hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG – unabhängig von der Ausgestaltung des Behördenverfahrens - schon deshalb gewahrt, weil die Kläger, die über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren, ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt haben und ihnen wegen der Verschuldenszurechnung (lediglich) der Zugang zur Rechtsmittelinstanz verwehrt ist. Dies kann nicht als rechtsstaatlich schlechthin unerträglich angesehen werden. Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass die Frage nach dem Umfang des zu gewährenden internationalen Schutzes für unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige wegen ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Bundesgebiet in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt ist (Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris). Auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG könnte der Zulassungsantrag demzufolge nicht gestützt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg, § 166 VwGO, § 114 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).