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Beschluss

10 BN 3/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen verspäteter Begründung unzulässig. • Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf dem eigenen Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Zur Begründung der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) ist darzulegen, welche konkrete, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Verspätete Nichtzulassungsbeschwerde; kein Wiedereinsetzungsanspruch; unzureichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen verspäteter Begründung unzulässig. • Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf dem eigenen Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Zur Begründung der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) ist darzulegen, welche konkrete, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage vorliegt. Die Antragsteller, ein Zusammenschluss friedhofsgärtnerischer Unternehmen und ein selbstständiger Friedhofsgärtner, richteten einen Normenkontrollantrag gegen Satzungsbestimmungen einer Gemeinde, die der Gemeinde die ausschließliche Zuständigkeit für Anlage und Pflege bestimmter Grabstätten zuwiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Satzungen fielen unter den Bestandsschutz der Hessischen Gemeindeordnung. Die Antragsteller legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; die Begründungsschrift datiert auf den 15.12.2014 ging jedoch erst am 16.12.2014 ein. Die Antragsteller beantragten Wiedereinsetzung in die Frist mit der Behauptung, eine Kanzleiangestellte habe die Frist falsch notiert. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Fristversäumnis, Wiedereinsetzungsantrag und materielle Darlegung der Zulassungsgründe. • Fristversäumnis: Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wurde am 15.10.2014 zugestellt; die zweimonatige Begründungsfrist endete am 15.12.2014. Die Begründungsschrift ging verspätet am 16.12.2014 ein, sodass die Beschwerde unbegründet war. • Wiedereinsetzung: Die Antragsteller konnten keine entschuldungsfähige Verhinderung darlegen. Die Prozessbevollmächtigte trägt eigenes Verschulden, weil die Überwachung und Überprüfung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu ihren wesentlichen, eigenverantwortlichen Aufgaben gehört und Fehler des Büropersonals ihr gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen sind. • Verfahrenspflichten des Rechtsanwalts: Fristen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind regelmäßig selbst zu prüfen; bei Vorlage der Akte am 10.12.2014 hätte die Rechtsanwältin die korrekte Frist selbst feststellen und rechtzeitig versenden müssen. • Versäumte Antragsfrist: Auch die Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht innerhalb der einen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt, sondern erst verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. • Unzureichende Darlegung der Revisionszulassungsgründe: Selbst bei fristgerechter Begründung fehlt die hinreichende Darstellung einer konkret zu klärenden, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage; Materiell-rechtliche Rügen genügen nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Konkretes Vorbringen der Antragsteller zu Art.12 GG und §§19 f. GWB wurde nicht substantiiert dargelegt und keiner Zulassungsgrundkategorie zugeordnet, sodass auch hier die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs.3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwertfestsetzung gemäß §§47,52 GKG und Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen, weil die Beschwerdebegründung verspätet eingegangen ist und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht. Die Prozessbevollmächtigte hat die Fristüberwachung schuldhaft nicht wahrgenommen; Fristfehler des Kanzleipersonals sind ihr zuzurechnen. Selbst bei rechtzeitiger Begründung hätten die Antragsteller die Zulassungsgründe zur Revision nicht hinreichend dargelegt, insbesondere fehlt die Formulierung einer konkret klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.