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Beschluss

OVG 3 S 3.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0301.3S3.18.00
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Leitsätze
Eine gravierende Zuwiderhandlung gegen die Geschäftsordnung rechtfertigt den Ausschluss aus der Gemeinderatsfraktion.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gravierende Zuwiderhandlung gegen die Geschäftsordnung rechtfertigt den Ausschluss aus der Gemeinderatsfraktion.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig weiter als Fraktionsmitglied der S...-Fraktion in der Gemeindevertretung H... zu behandeln und mitwirken zu lassen. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der in der Fraktionssitzung am 9. Februar 2017 beschlossene Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion begegne aller Voraussicht nach materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken (Beschlussabdruck S. 12). Auf Fragen des Verfahrens, wie etwa der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung dieser Fraktionssitzung, kommt es daher nicht an. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass eine den Fraktionsausschluss nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin rechtfertigende gravierende Zuwiderhandlung gegen diese Geschäftsordnung unter anderem dann gegeben sei, wenn ein Fraktionsmitglied durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis derart nachhaltig zerstört habe, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden könne, greift die Beschwerde nicht an. Dieser Ansatz steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der insoweit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fraktionsausschluss (vgl. nur OVG NW, Beschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 - juris Rn. 16 ff., 22; HessVGH, Beschluss vom 13. Dezember 1989 - 6 TG 3175/89 - juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 19. August 1997 - 8 SN 295.97 - juris Rn. 23 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 20. April 2012 - 2 B 105/12 - juris Rn. 15; s.a. VerfGH Bln, Urteil vom 22. November 2005 - 53/05 - juris Rn. 58; Schumacher, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Anm. 9.3.1 f. zu § 32 BbgKVerf; Lechleitner, in: Muth, Potsdamer Kommentar, Rn. 93 f. zu § 32 BbgKVerf; Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116, 119). Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Fraktion komme bei der Einschätzung, ob dies der Fall sei, angesichts dessen, dass die Fraktionsmitglieder zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in der Gemeindevertretung auf gegenseitiges Vertrauen, Loyalität, Diskretion und ein zumindest verträgliches Miteinander angewiesen seien, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. VerfG Bbg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 4/03 - juris Rn. 31; VerfGH Bln, Urteil vom 22. November 2005 - 53/05 - juris Rn. 59; OVG Saarland, Beschluss vom 20. April 2012 - 2 B 105/12 - juris Rn. 15; Schumacher, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Anm. 9.6.2 zu § 32 BbgKVerf; Lechleitner, in: Muth, Potsdamer Kommentar, Rn. 96 zu § 32 BbgKVerf; Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116, 119 f.; Erdmann, DÖV 1988, 907, 913; offengelassen von OVG NW, Beschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 - juris Rn. 28; OVG Berlin, Beschluss vom 19. August 1997 - 8 SN 295.97 - juris Rn. 27; a.A. Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 423), greift die Beschwerdebegründung nicht an. Sie wendet sich vielmehr gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in der gezielten Weitergabe des Protokolls der Fraktionssitzung vom 15. Dezember 2016 durch den Antragsteller an ein Mitglied der C...-Fraktion sei eine Zuwiderhandlung gegen die den Fraktionsmitgliedern in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung auferlegte Verschwiegenheitspflicht zu sehen (Beschlussabdruck S. 13). Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung überzeugen indessen nicht. Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, die von dem Fraktionsvorsitzenden am 15. Dezember 2016 „spontan am Rande der Mitgliederversammlung“ des Ortsvereins einberufene Sitzung sei „keine ordnungsgemäße Sitzung entsprechend der Geschäftsordnung“ gewesen und habe daher nicht der Verschwiegenheitsverpflichtung nach der Geschäftsordnung unterliegen können. § 2 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin, der die Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder regelt, bestimmt in Absatz 1 Satz 2, dass die Mitglieder „zur Verschwiegenheit verpflichtet“ sind. Aus dem Zusammenhang wird zwar deutlich, dass sich diese Verschwiegenheitspflicht nur auf die Fraktionstätigkeit bzw. damit verbundene Sachverhalte beziehen kann. Eine Einschränkung in dem von dem Antragsteller vertretenen Sinne, der die Pflicht zur Verschwiegenheit auf Protokolle ordnungsgemäß durchgeführter Fraktionssitzungen beschränken will, enthält diese Regelung nicht. Danach unterfiel das von dem Antragsteller weitergeleitete Dokument bereits deshalb der Verschwiegenheitspflicht, weil es nach seiner Überschrift als „Protokoll der Sitzung der S...-Fraktion der Gemeindevertretung H... vom 15.12.2016“ ausgewiesen war und sich seinem Inhalt nach auf die Planung von Aktivitäten dieser Fraktion, nämlich eine Flyeraktion gegen eine von der Gemeindevertretung beschlossene Kürzung der Vereinsförderung, bezog, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Sitzung entsprechend den Vorschriften der Geschäftsordnung einberufen und durchgeführt worden ist. Unerheblich ist daher auch, dass - wie die Beschwerde hervorhebt - „an der angeblichen Fraktionssitzung am 15. Dezember 2016 fraktionsfremde Personen teilgenommen haben“, wobei die durch das Protokoll ausgewiesene Teilnahme sachkundiger Einwohner in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Nach deren § 4 Abs. 5 sind zu den Fraktionssitzungen außer den Mitgliedern die sachkundigen Einwohner und die/der S...-Ortsvereinsvorsitzende als Gäste einzuladen. Mit dem weiteren Vorbringen, der Antragsteller habe „gerade nicht gezielt das Protokoll einem C... Mitglied weitergeleitet, sondern an Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, nämlich an die Fachbereichsleiterin und an den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses“, dass letzterer der C...-Fraktion angehöre, „spielte hierbei keine Rolle“, stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die ihn als Fraktionsmitglied treffende Verschwiegenheitspflicht gravierend verletzt, nicht durchgreifend in Frage. Dass er das Protokoll ohne Rücksprache mit der Fraktion an Dritte weitergeleitet hat, darunter an ein einer konkurrierenden Fraktion angehörendes Mitglied der Gemeindevertretung, stellt der Antragsteller selbst nicht Frage; ebenso wenig bestreitet er, dass es sich bei einem der Empfänger um ein Mitglied einer anderen Fraktion handelte. Auch wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass er das Protokoll diesem Empfänger nicht als Mitglied der C...-Fraktion, sondern in seiner Funktion als Vorsitzender des Hauptausschusses übersandt habe, bliebe es im Übrigen dabei, dass die Weiterleitung eines internen Papiers der Fraktion an Außenstehende einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht darstellt. Anders als die Beschwerde meint, lässt sich - zumal im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - auch nicht feststellen, dass dieser Verstoß im Hinblick auf die nach dem Protokoll geplante, von der Fraktion zu finanzierende Flyeraktion „wegen der GV-Beschlüsse zur Kürzung der Vereinsförderung“ und die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang befürchteten Interessenkollisionen und den von ihm geäußerten Verdacht strafrechtlich relevanten Handelns (Betrug oder Untreue zu Lasten der Gemeinde) gerechtfertigt gewesen wäre. Zwar weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Verwendung von Fraktionsgeldern wenn auch nicht hinsichtlich des mit der Flyeraktion verfolgten politischen Ziels (hier: Erhalt der bisherigen Vereinsförderung), so doch insofern der Kontrolle unterliegt, als den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährte Gelder nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung, insbesondere nicht zur verdeckten Finanzierung der Partei, verwendet werden dürfen (vgl. Lechleitner, in: Muth, Potsdamer Kommentar, Rn. 103, 121 f. zu § 32 BbgKVerf; Schwarz, NdsVBl. 1996, 155 ff.) und ihre Verwendung dem hauptamtlichen Bürgermeister nachzuweisen ist (vgl. § 13 Abs. 5 Gemeindehaushaltsverordnung). Ob die vom Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die geplante Flyeraktion und ihre Finanzierung berechtigt waren, bedarf indessen vorliegend nicht der Entscheidung. Jedenfalls war der Antragsteller schon auf Grund der ihn als Mitglied der Fraktion treffenden Loyalitätspflichten gehalten, diese Bedenken zunächst innerhalb der Fraktion zu äußern und den anderen Fraktionsmitgliedern Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen bzw. ihnen Rechnung zu tragen, bevor er sich an Außenstehende wandte, wobei im Übrigen Einiges dafür spricht, dass im letzteren Fall mit Blick auf § 13 Abs. 5 Gemeindehaushaltsverordnung der hauptamtliche Bürgermeister und nicht der Vorsitzende des Haushaltsausschusses der Gemeinde richtiger Adressat solcher Bedenken gewesen wäre. Die Beschwerde meint schließlich, der im „Tatbestand“ des Beschlusses angeführte Umstand, dass es in der Sitzung der Antragsgegnerin am 5. Januar 2017 auf die Frage, ob jemand ein Sitzungsprotokoll der S...-Fraktion an die C...geschickt habe, keine Antwort gegeben, also auch der Antragsteller sich nicht gemeldet habe, sei „in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt“ worden. Dabei berücksichtigt sie nicht, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand durchaus gewürdigt hat als eine der Grundlagen für die - von ihm als objektiv nachvollziehbar und damit vertretbar angesehene - Auffassung der übrigen Fraktionsmitglieder, das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller sei so nachhaltig gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr in Betracht komme (Beschlussabdruck S. 13). Mit seinen in diesem Zusammenhang erneut angeführten Argumenten - er habe kein Sitzungsprotokoll übersandt, weil es keine ordnungsgemäße Fraktionsversammlung gegeben habe, und er habe das Schriftstück auch „nicht an die C...gesandt, sondern an den Funktionsträger, nämlich den Vorsitzenden des Hauptausschusses“ - macht der Antragsteller selbst nicht geltend, er habe nicht gewusst und nicht wissen können, auf welchen Vorgang die Frage zielte. In diesem Fall wäre es im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit an ihm gewesen, den Vorgang - einschließlich dieser Argumente - den anderen Fraktionsmitgliedern zu unterbreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).