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Beschluss

OVG 3 S 23.18, OVG 3 M 22.18, OVG 3 M 23.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0427.3S23.18.00
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Leitsätze
Es spricht alles dafür, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff.), wonach der Nachzugsanspruch der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 – juris) der Überprüfung bedarf.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2018 teilweise geändert. Den Antragstellern und Klägern wird für das Verfahren VG 15 K 936.17 V Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zu ihrer Vertretung Rechtsanwalt H..., beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde in den Verfahren OVG 3 S 23.18 und OVG 3 M 22.18; in den Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidungen werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 23.18 auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es spricht alles dafür, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff.), wonach der Nachzugsanspruch der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 – juris) der Überprüfung bedarf.(Rn.5) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2018 teilweise geändert. Den Antragstellern und Klägern wird für das Verfahren VG 15 K 936.17 V Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zu ihrer Vertretung Rechtsanwalt H..., beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde in den Verfahren OVG 3 S 23.18 und OVG 3 M 22.18; in den Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidungen werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 23.18 auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Soweit die Antragsteller sich mit ihrer Beschwerdebegründung pauschal auf die Antragsschrift beziehen, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Darüber hinaus wendet sich das Beschwerdevorbringen gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland der Antragsteller könnten eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für sich genommen nicht begründen. Auch wenn, wie die Beschwerde geltend macht, der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Berücksichtigung einer solchen allgemeinen Gefahrenlage nicht ausschließen mag, so ergibt sich diese Einschränkung aus der systematischen Stellung des § 36 Abs. 2 AufenthG im Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes über den Aufenthalt aus familiären Gründen. Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. etwa Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 5). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Beschwerde hat indessen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren VG 15 K 936.17 V wendet, denn insoweit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Kläger können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Hieran gemessen hat die Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zu ihrem am 18. Januar 1999 geborenen Sohn, dem in Deutschland mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ungeachtet dessen hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass dieser zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es spricht alles dafür, dass die vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff.), wonach der Nachzugsanspruch der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Überprüfung bedarf. Dieser hat in seinem Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris) entschieden, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64), und für den Antrag auf Familienzusammenführung lediglich die Einschränkung gemacht, dass er innerhalb einer angemessenen Frist, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zu stellen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61). Hat die Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG, das für sie nach Aktenlage mit e-mail vom 16. August 2016 beantragt worden war, danach hinreichende Aussicht auf Erfolg, so ist jedenfalls offen, ob die Kläger zu 2 bis 4 einen Visumanspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG haben (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 3). Nur eine ganz entfernte Erfolgschance, die nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führt, hatte hingegen der auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung im Wege der einstweiligen Anordnung zielende Antrag. Insoweit führt die Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union dazu, dass der erforderliche Anordnungsgrund nicht mehr aus dem mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des anerkannten minderjährigen Flüchtlings drohenden endgültigen Rechtsverlust folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 22). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Antragsteller gewesen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, der die faktische Vorwegnahme der Hauptsache durch die erstrebte Visumerteilung rechtfertigen würde (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Abgesehen von den Hinweisen auf die allgemeine Gefahrenlage in der Herkunftsregion der Antragsteller in der syrischen Provinz Idlib haben die Antragsteller dies nicht getan. Insbesondere haben sie auch mit der Beschwerde individuelle, in ihrer persönlichen Situation wurzelnde Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren OVG 3 M 22.18 bedurfte es wegen der insoweit vorgesehenen Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).