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Beschluss

OVG 3 N 118.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0507.3N118.18.00
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Leitsätze
Eine Verweigerung der Zustimmung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Aufhebung bzw. Änderung einer Wohnsitzverpflichtung ist – ihre Erforderlichkeit vorausgesetzt - für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht bindend, denn es prüft eigenständig und unabhängig von der Behördenentscheidung, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweigerung der Zustimmung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Aufhebung bzw. Änderung einer Wohnsitzverpflichtung ist – ihre Erforderlichkeit vorausgesetzt - für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht bindend, denn es prüft eigenständig und unabhängig von der Behördenentscheidung, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen.(Rn.4) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 6.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Kläger haben sich gegen die ihren Aufenthaltserlaubnissen beigefügten Nebenbestimmungen „Wohnsitznahme im Land B. erforderlich“ gewandt, damit ihnen der Zuzug zu ihrer im Landkreis R. lebenden Ehefrau bzw. Mutter möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und hierbei die Auffassung vertreten, dass es mangels gesetzlicher Grundlage keiner Zustimmung der für den Ort des geplanten Zuzugs zuständigen Ausländerbehörde bedurft habe. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Macht der Rechtsmittelführer – wie hier - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, so muss er eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen und erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 – OVG 3 N 301.17 – juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 6 B 38/17 - juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das insoweit allein maßgebliche Zulassungsvorbringen zeigt die Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, „ob im Rahmen der Aufhebung bzw. Änderung einer Wohnsitzverpflichtung im Rahmen des § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes erforderlich ist“, nicht auf. Dies gilt bereits deshalb, weil nicht dargelegt ist, warum die aufgeworfene Frage, die sich auf sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG bezieht, als entscheidungserheblich beantwortet werden müsste, obwohl das Verwaltungsgericht allein auf § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG abgestellt hat. Unabhängig davon fehlt es auch aus einem anderen Grund an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG bejaht und im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift einen Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Wohnsitzauflage angenommen („… ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben….“). Gemessen daran hätte der Zulassungsantrag deutlich machen müssen, warum es wegen des aus seiner Sicht bestehenden Zustimmungserfordernisses der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Der Hinweis, dass der Rechtscharakter der im Einzelnen beschriebenen Beteiligungsabrede zwischen Bund und Ländern, die Grundlage des Zustimmungserfordernisses sei, ebenso geklärt werden müsse wie die Frage nach einer etwaigen Bindungswirkung dieser Abrede mit Außenwirkung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Kläger, reicht nicht aus. Eine Verweigerung der Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Landkreises R. ist – ihre Erforderlichkeit vorausgesetzt - für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht gerade nicht bindend, denn es prüft hier eigenständig und unabhängig von der Behördenentscheidung, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG vorliegen. Da es sich um eine gebundene Vorschrift handelt, die weder dem Beklagten noch der Ausländerbehörde des Landkreises R. eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztverantwortlichkeit (z.B. Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum) einräumt (vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Februar 2018, Rn. 32) und die im Übrigen die Streichung der Wohnsitzauflage nicht davon abhängig macht, ob Wohnraum am Zuzugsort vorhanden ist, kommt es im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung materiell-rechtlich nicht auf das von den Ausländerbehörden praktizierte Zustimmungserfordernis und dessen Rechtsnatur an (vgl. zur gerichtlichen Vollkontrolle bei gebundenen Entscheidungen BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 – juris Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23/03 – Rn. 36). Abgesehen davon gilt § 12a AufenthG gemäß Art. 8 Abs. 5 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) nur bis zum 5. August 2019. Vor diesem Hintergrund hätte es der Darlegung bedurft, warum die aufgeworfene Frage trotz der zeitlichen Begrenzung der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung in einem Berufungsverfahren (noch) klärungsbedürftig ist. Einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht der Berufungszulassungsantrag nicht geltend. Die mit der Begründung vorgebrachte Anregung, die Ausländerbehörde des Landkreises R. nach § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte eine verfahrensfehlerhaft unterlassene Beiladung durch das Verwaltungsgericht rügt, die er im Übrigen dort hätte beantragen und im Fall ihrer Ablehnung anfechten können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, Rn. 38; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juni 2017, § 65 Rn. 32). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Da es lediglich um eine – wenn auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. GG gewichtige – Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis geht, legt der Senat für jeden Kläger nur 3/5 des Auffangstreitwertes zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).