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Beschluss

OVG 3 M 146.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0817.3M146.17.00
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Leitsätze
Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe betrifft nur den Fall der mangelnden Bedürftigkeit, nicht jedoch die Aufhebung eines Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses in einem durch das Gericht eingeleiteten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 VwGO (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2018 – 11 S 212/18 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – OVG 11 M 27.17 – juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 23. Juni 2016 - OVG 12 M 38.16 – juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 E 98/15 – juris Rn. 2 ff.;; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – OVG 5 M 51.17 – juris Rn. 4 ff.). .(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe betrifft nur den Fall der mangelnden Bedürftigkeit, nicht jedoch die Aufhebung eines Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses in einem durch das Gericht eingeleiteten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 VwGO (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2018 – 11 S 212/18 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – OVG 11 M 27.17 – juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 23. Juni 2016 - OVG 12 M 38.16 – juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 E 98/15 – juris Rn. 2 ff.;; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – OVG 5 M 51.17 – juris Rn. 4 ff.). .(Rn.2) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen nicht rechtzeitiger Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgehoben hat, hat Erfolg. Die Beschwerde ist, worüber das Verwaltungsgericht zutreffend belehrt hat, statthaft. Der gesetzlich angeordnete Rechtsmittelausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe verneint, greift hier nicht durch. Die Regelung erfasst nur die erstmalige Versagung von Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht allein auf mangelnde Bedürftigkeit stützt, nicht jedoch die Aufhebung eines Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses in einem durch das Gericht eingeleiteten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 VwGO (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2018 – 11 S 212/18 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – OVG 11 M 27.17 – juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 23. Juni 2016 - OVG 12 M 38.16 – juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 E 98/15 – juris Rn. 2 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., § 166 Rn. 64; Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO § 166 Rn. 52; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – OVG 5 M 51.17 – juris Rn. 4 ff.). Hierbei ist es unerheblich, ob die im Überprüfungsverfahren erfolgte Korrektur der ursprünglichen Bewilligung darauf beruht, dass der Kläger nunmehr seine Mitwirkungspflicht verletzt und entgegen der gerichtlichen Aufforderung keine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO abgegeben hat (§ 166 Abs. 3 VwGO, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder ob der bewilligende Beschluss wegen einer Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse aufgehoben oder geändert wird (§ 166 Abs. 3 VwGO, § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von dem Gesetzgeber in § 146 Abs. 2 VwGO verwandte Formulierung („wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint“) verdeutlicht, dass er einen Ausschluss der Beschwerde im Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 VwGO, §§ 120a, 124 ZPO nicht im Blick gehabt hat und die hier vorliegende Fallkonstellation nicht von § 146 Abs. 2 VwGO erfasst ist. Der dort normierte Rechtsmittelausschluss knüpft daran an, dass sich das Verwaltungsgericht zu den Aussichten der Rechtsverfolgung nicht verhält, sondern allein auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers abstellt. § 146 Abs. 2 VwGO setzt somit eine Wahlmöglichkeit des Verwaltungsgerichts voraus, die im Verfahren nach § 166 Abs. 3 VwGO, §§ 120a, 124 ZPO gerade nicht (mehr) besteht, weil dort nur die Leistungsfähigkeit des Klägers (erneut) zu überprüfen ist, während die Frage nach den Erfolgsaussichten des Antrags oder der Klage nicht mehr aufgeworfen wird. Hätte der Gesetzgeber diese Entscheidung ebenfalls einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entziehen wollen, hätte er dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies gilt umso mehr, als mit der (erstmaligen) Bewilligung und der Aufhebung der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt sind (dazu zutreffend VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2018 – 11 S 212/18 – juris Rn. 10 ff.). Die vermeintliche Lücke kann schon aus diesem Grund, aber auch im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit und die Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mangels normativer Anhaltspunkte nicht mit dem Argument geschlossen werden, der Gesetzgeber verfolge mit dem Rechtsmittelausschluss im Prozesskostenhilfeverfahren generell das Ziel, die Oberverwaltungsgerichte zu entlasten, sofern es nicht um die – für den weiteren Fortgang des Hauptsacheverfahrens maßgeblichen - Erfolgsaussichten der Klage, sondern allein um die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gehe, deren Beurteilung sich regelmäßig in einer bloßen Berechnung erschöpfe (zum Postulat der Rechtsmittelklarheit vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 BvR 3071/14 – juris Rn. 12). Nichts anderes gilt, soweit der Gesetzgeber den Rechtsmittelausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG normierten Regelung nachbilden wollte (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). Der Gesetzesbegründung lässt sich nichts Verlässliches entnehmen. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung ist insoweit – ebenso wie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - uneinheitlich. Dort wird u.a. die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen im sozialgerichtlichen Verfahren ergangene Aufhebungs- oder Änderungsentscheidungen nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG a.F. bzw. § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen ist, sondern allein aufgrund der Spezialregelung in § 73a Abs. 8 SGG, wonach das (erstinstanzliche) Gericht endgültig entscheidet (vgl. LSG München, Beschluss vom 11. September 2017 – L 7 AS 584/17 B PKH – juris Rn. 7 ff., LSG Halle, Beschluss vom 8. Juni 2018 – L 1 R 21/16 B – juris Rn. 13 f.; zur älteren landessozialgerichtlichen Rechtsprechung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – OVG 11 M 27.17 – juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – OVG 5 M 51.17 – juris Rn. 10). Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO, denn das Verwaltungsgericht hätte die mit der Beschwerde eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen im Abhilfeverfahren (vgl. § 148 Abs. 1 VwGO) überprüfen müssen (dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 8). Dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. Dezember 2017 lässt sich die gebotene Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen (zur Begründungspflicht im Abhilfeverfahren vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2014 – OVG 10 M 65.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).