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Beschluss

OVG 3 S 47.18, OVG 3 M 52.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0904.3S47.18.00
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Leitsätze
1. Die Beurkundung der Tatsache der Geburt ist keine Entscheidung im Sinne von § 108 FamFG.(Rn.3) 2. Mit zunehmenden Alter des Kindes verliert die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung auch durch den zweiten Elternteil an Bedeutung.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verfahren OVG 3 S 47.18 auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurkundung der Tatsache der Geburt ist keine Entscheidung im Sinne von § 108 FamFG.(Rn.3) 2. Mit zunehmenden Alter des Kindes verliert die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung auch durch den zweiten Elternteil an Bedeutung.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verfahren OVG 3 S 47.18 auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags, die das Verwaltungsgericht mit fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs begründet hat, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der Überprüfung bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller teilt den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass seine Tochter, zu der er nachziehen möchte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Soweit er gegen die vom Verwaltungsgericht gezogene Folgerung, dass sich die Abstammung seiner Tochter gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht bestimme, einwendet, ihre nach irakischem Recht begründete Abstammung bestehe nach dem Aufenthaltswechsel fort, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Irak gehabt habe und sie durch Flucht, nicht durch von vornherein der Geburt nachfolgenden Umzug in das Bundesgebiet gelangt sei, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass das Statut wandelbar ist und eine bislang gegebene Abstammung entfallen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2012 – II-12 UF 295/11, 12 UF 295/11 – juris Rn. 19). Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2017 – 17 W 8/16 – (juris), auf den er seine Annahme stützt, die im Irak begründete Abstammung seiner Tochter bestehe fort, trägt nicht, da nach der Feststellung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 22. Mai 2017 – 17 W 8/16 – juris Rn. 9) das Kind, um dessen Abstammung es in jenem Verfahren ging, im Ausland auch keinen nur vorübergehenden gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und das Fortbestehen einer nach ausländischem Recht wirksam begründeten Abstammung nach Aufenthaltswechsel nicht in Betracht kam. Soweit in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2004 – 9 UF 153/02 – juris Rn. 28 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Dezember 1998 – 13 U 69/98 – juris Rn. 25) ein Statuswechsel ausgeschlossen wird, um Nachteile für das Kind abzuwenden, geht der Antragsteller nicht genügend auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, es sei deutsches Familienrecht anzuwenden, weil es am schnellsten der Tochter des Antragstellers zu einer Mutter – hier der leiblichen Mutter – verhelfe, auf die die Tochter zugreifen könne. Der Antragsteller setzt sich mit der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Eintragung in die vorgelegte Geburtsurkunde der Tochter sei keine Entscheidung im Sinne von § 108 FamFG, ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Der Antragsteller ist zwar unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2017 – 17 W 8/16 – (juris Rn. 12 ff.) der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, dass eine analoge Anwendung von § 108 FamFG auf Entscheidungen ausländischer Behörden oder Notariate nur in Betracht komme, wenn sie in ihrer Stellung deutschen Gerichten entsprächen, hingegen nicht der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 108 FamFG sei, dass die Entscheidung nach einer erfolgten Sachprüfung eine in dem jeweiligen Verfahren behandelte Rechtsfrage beziehungsweise Rechtsfolge für den Rechtsverkehr verbindlich und abschließend kläre und hierzu Entscheidungen zählten, durch die endgültig über einen Streitgegenstand entschieden werde, sowie Entscheidungen, welche die Rechtslage, insbesondere einen familienrechtlichen Status, gestalteten. Von dieser Voraussetzung geht der Antragsteller augenscheinlich seinerseits aus, indem er anführt, die Beurkundung von Geburt und Elternschaft sei ein ausländischer Rechtsakt. Sie ziehe aus einem zuvor geprüften Sachverhalt einzelfallbezogen nach ausländischen Gesetzen Schlussfolgerungen. Sie begründe oder stelle Rechtsfolgen fest, die über den festgestellten Sachverhalt hinausgingen und erschöpfe sich nicht darin, den Sachverhalt lediglich zu registrieren oder zu beurkunden. Der Antragsteller verhält sich aber nicht hinreichend zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, die vorgelegte Geburtsurkunde des Gesundheitsministeriums der Republik Irak vom 10. März 2016 enthalte keine solche Entscheidung. Darin werde lediglich bestätigt, dass in den Unterlagen der Behörde als Mutter der Tochter des Antragstellers Frau A... eingetragen sei. Der Antragsteller führt zwar an, es sei nicht auf die Ausstellung der Geburtsurkunde, die lediglich den Inhalt des Registers darstelle, sondern auf die Beurkundung der Geburt und der Sorgerechtserklärung abzustellen, die – entsprechend der Wertung des deutschen Rechts – Schlussfolgerungen aus einem zuvor geprüften Sachverhalt ziehe und aufgrund dieses Sachverhalts Rechtsfolgen begründe oder feststelle. Der Antragsteller setzt sich hierbei aber nicht hinreichend mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, aus der vorgelegten Geburtsurkunde gehe nicht hervor, dass eine Sachprüfung erfolgt oder eine Rechtsfolge verbindlich festgelegt worden sei, und zeigt im Übrigen nicht auf, woraus dies sonst erkennbar sein sollte. Davon, dass die Beurkundung der Tatsache der Geburt keine Entscheidung im Sinne von § 108 FamFG ist, geht auch das Oberlandesgerichts Celle im Beschluss vom 22. Mai 2017 – 17 W 8/16 – (juris Rn. 17) aus. Bei seinem weiteren Einwand, es sei ohnehin sachfremd, die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Elternteils davon abhängig zu machen, ob ihm das Sorgerecht zustehe, lässt der Antragsteller außer Acht, dass es Tatbestandsvoraussetzung des § 36 Abs. 1 AufenthG ist, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Soweit der Antragsteller anführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen grundsätzlich der Wahrung des Kindeswohls diene, lässt er außer Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – Rn. 22) bei der Bestimmung der Reichweite des familienbezogenen Schutzanspruchs aus Art. 6 GG und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 3. Oktober 2014 – 12738/10 – Jeunesse gegen die Niederlande Rn. 118) mit Blick auf Art. 8 EMRK auch das Alter des Kindes berücksichtigen und bei der nunmehr nahezu volljährigen Tochter des Antragstellers die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung auch durch den zweiten Elternteil an Bedeutung verliert. Fast Volljährige sind im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen als jüngere Minderjährige (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 – 2 BvR 1758/17 – Rn. 17). Daher verfängt auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass dem sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zustehe und er ihm den Besuch mit dem im Ausland lebenden Elternteil verbieten könne, nicht. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Annahme, dass die Zusammenführung zum Wohlergehen seiner Tochter notwendig sei, auf die fachärztlichen Stellungnahmen verweist, geht er nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, mit denen es eingehend dargelegt hat, dass das vorgelegte Attest nicht zur Glaubhaftmachung einer schwerwiegenden Erkrankung tauge. Im Übrigen ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund folgt nicht aus der bevorstehenden Volljährigkeit der Tochter des Antragstellers. Zwar erlischt der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 – juris Rn. 17) stets in dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22) einen den Erlass einer einstweiligen Anordnung begründenden Umstand gesehen, wenn ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG glaubhaft sei, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 – C-550/16 – (juris Rn. 64) ist Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU L 251/12 vom 3. Oktober 2003) aber dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Hiernach besteht die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung unter dem Gesichtspunkt der drohenden Vereitelung des Anspruchs auf Nachzug der Eltern aus § 36 Abs. 1 AufenthG, der seine Grundlage in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG hat (vgl. BT-Drucksache 16/5065), bei bevorstehendem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht. Soweit der Antragsteller den auf Familienzusammenführung gerichteten Visumantrag erst mehr als fünf Monate, nachdem seiner Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, gestellt hat, greift die vom Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 – juris Rn. 61) gemachte Einschränkung, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist von grundsätzlich drei Monaten ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen sei, nicht. Diese Frist soll lediglich verhindern, dass sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Asylantrags unbegleiteter Minderjährigen war, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken. Einer derartigen zeitlichen Begrenzung bedarf es jedoch nicht, wenn dem Minderjährigen noch vor Erreichen der Volljährigkeit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und seine sorgeberechtigten Eltern ebenfalls vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes einen Antrag auf Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 1 AufenthG gestellt haben. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zur gerichtlichen Entscheidung fort und erlischt nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Anderweitige Umstände, die zur Annahme eines Anordnungsgrundes führten, sind nicht glaubhaft gemacht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der in den fachärztlichen Stellungnahmen beschriebenen gesundheitlichen Verfassung der Tochter des Antragstellers. Insoweit nimmt der Senat auf die Darlegungen im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot nach der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses, der der Antragsteller nicht durchgreifend entgegengetreten ist und auf die der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), sowie im Übrigen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (vgl. 1.) erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keiner Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).