Beschluss
OVG 3 S 67.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1107.3S67.18.00
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfordert die Einstufung einer Familie als hochmobil unter anderem, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts aus beruflichen Gründen erfolgt, reicht der bloße Umzug der Familie ins Ausland, hier: Großbritannien, nicht aus.(Rn.3)
2. Medizinische Gründe; hier: Aufenthalt in der Bundesrepublik aus Gründen der medizinischen Versorgung der Mutter und des Bruders, sind für die Einstufung einer Familie als hochmobil nicht relevant.(Rn.3)
3. Es ist sachgerecht, dass der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des Schulgesetzes, die gemäß § 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) bei der Aufnahme in die nicht zuständige Grundschule gilt, in § 2 Abs. 3 S. 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) vorbehaltlich abweichender Regelungen in Teil II der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossen hat, weil Schulen besonderer pädagogischer Prägung berlinweit allen geeigneten Schülerinnen und Schülern offen stehen und in der Regel wegen der geringen Zahl zur Verfügung stehender Plätze übernachgefragt sind.(Rn.11)
4. Es besteht keine gleichheitswidrige, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Schulplatzvergabe, weil der Verordnungsgeber bei einer Übernachfrage in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) nur für Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, deren Geschwister bereits die Primarstufe der Staatlichen Internationalen Schule besuchen, eine vorrangige Aufnahme normiert hat, nicht aber für Geschwisterkinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.(Rn.15)
5. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine Regelung über die vorrangige Aufnahme aus Härtefallgründen nicht eingeführt hat, da den schulpflichtigen Kindern grundsätzlich die Aufnahme in die für sie zuständige Grundschule offen steht.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfordert die Einstufung einer Familie als hochmobil unter anderem, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts aus beruflichen Gründen erfolgt, reicht der bloße Umzug der Familie ins Ausland, hier: Großbritannien, nicht aus.(Rn.3) 2. Medizinische Gründe; hier: Aufenthalt in der Bundesrepublik aus Gründen der medizinischen Versorgung der Mutter und des Bruders, sind für die Einstufung einer Familie als hochmobil nicht relevant.(Rn.3) 3. Es ist sachgerecht, dass der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des Schulgesetzes, die gemäß § 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) bei der Aufnahme in die nicht zuständige Grundschule gilt, in § 2 Abs. 3 S. 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) vorbehaltlich abweichender Regelungen in Teil II der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossen hat, weil Schulen besonderer pädagogischer Prägung berlinweit allen geeigneten Schülerinnen und Schülern offen stehen und in der Regel wegen der geringen Zahl zur Verfügung stehender Plätze übernachgefragt sind.(Rn.11) 4. Es besteht keine gleichheitswidrige, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Schulplatzvergabe, weil der Verordnungsgeber bei einer Übernachfrage in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) nur für Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, deren Geschwister bereits die Primarstufe der Staatlichen Internationalen Schule besuchen, eine vorrangige Aufnahme normiert hat, nicht aber für Geschwisterkinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.(Rn.15) 5. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine Regelung über die vorrangige Aufnahme aus Härtefallgründen nicht eingeführt hat, da den schulpflichtigen Kindern grundsätzlich die Aufnahme in die für sie zuständige Grundschule offen steht.(Rn.19) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2018/2019 in eine Lerngruppe in die erste Klassenstufe der Schulanfangsphase der N...-Schule, einer Staatlichen Internationalen Schule im Sinne von § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP), vorläufig aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, unter 16 Bewerbern, die beim Verwaltungsgericht Verfahren geführt haben, unter denen sich das Verfahren der Antragstellerin befunden hat, drei Plätze zu verlosen; im Übrigen hat es den Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin erhielt bei der Verlosung keinen Schulplatz. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Kind einer hochmobilen Familie (§ 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass sie diesen Kindern zuzuordnen ist. Die Einstufung einer Familie als hochmobil erfordert unter anderem, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts aus beruflichen Gründen erfolgt (§ 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist die beabsichtigte Rückkehr nach Großbritannien nicht beruflich bedingt. Der als zeitlich begrenzt geplante Aufenthalt in der Bundesrepublik habe seinen Grund in der medizinischen Versorgung der Mutter und des Bruders der Antragstellerin. Nach Abschluss der Behandlungen solle die Familie in Großbritannien mit dem dort verbliebenen Vater der Antragstellerin wieder zusammengeführt werden. Der fehlende berufliche Bezug der beabsichtigten Verlagerung des Lebensmittelpunkts ist auch daraus ersichtlich, dass nach Mitteilung der Antragstellerin beide Elternteile krankheitsbedingt nicht berufstätig sind. Dementsprechend hat die Antragstellerin im Aufnahmeantrag die Frage, ob sie aus beruflichen Gründen einer hochmobilen Personengruppe angehöre, verneint. Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann der durch gesundheitliche Umstände veranlasste Wechsel des Aufenthaltsorts nicht der beruflich begründeten Verlagerung des Lebensmittelpunkts gleichgesetzt werden. Eine unmittelbare Anwendung von § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP scheidet aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift aus. Eine Analogie kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Beschränkung auf berufliche Gründe hat der Verordnungsgeber erkennbar bewusst vorgenommen. Dies zeigt sich im Hinweis in der Begründung der dem Abgeordnetenhaus gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB zur Kenntnisnahme vorgelegten Verordnung Abgh-Drs 18/0969, VerO Nr. 18/096, … (S. 7) darauf, dass die Schule ein Angebot beispielsweise für Angehörige des Auswärtigen Amtes biete, vor allem aber durch die dortige Bezugnahme auf den erprobten Schulversuch an der N...-Schule, zu dem im Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 31. Juli 2015 (S. 2) festgehalten ist, es solle mit dem Angebot der N...-Schule der Rolle Berlins als politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden, die sich nicht nur in der Etablierung diplomatischer Einrichtungen, sondern auch durch die zunehmende Ansiedlung internationaler Unternehmen zeige. Die Antragstellerin kann die Berücksichtigung ihres Aufnahmeantrags im Kontingent der Kinder aus hochmobilen Familien auch weder nach Maßgabe des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch aufgrund des Verbots einer unechten Rückwirkung beanspruchen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 1 BvR 1299/15 – juris Rn. 20 ff.). Allerdings weist sie zutreffend darauf hin, dass der durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 9. März 2018 (GVBl S. 189) eingefügte § 5a AufnahmeVO-SbP, der die Aufnahme in die N...-Schule als einer neu eingerichteten Schule besonderer pädagogischer Prägung im Einzelnen regelt, erst am 28. März 2018 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 der Fünften Änderungsverordnung). Damit galt § 5a AufnahmeVO-SbP zwar im Zeitpunkt der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Aufnahmeentscheidung vom 9. Mai 2018 (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4), jedoch noch nicht während des Anmeldezeitraumes für das Schuljahr 2018/2019. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr älterer Bruder als „Seiteneinsteiger“ an der N...-Schule aufgenommen worden sei und „Seiteneinsteiger“ regelmäßig hochmobilen Familien angehören müssten, verhält sie sich nicht hinreichend zu der von ihr in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Frage danach, auf welcher rechtlichen Grundlage die damalige Einstufung als hochmobil erfolgt ist und welche konkreten Angaben im damaligen Aufnahmeverfahren zu Hochmobilität ihrer Familie gemacht worden sind. Abgesehen davon trägt die Antragstellerin selbst nicht vor, darauf vertraut zu haben, dem Kontingent der Kinder aus hochmobilen Familien zugerechnet zu werden. Vielmehr hat sie – wie gezeigt – im Aufnahmeantrag angegeben, einer aus beruflichen Gründen hochmobilen Personengruppe nicht anzugehören. Auch spricht ihre Annahme, sie erfülle zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder, dafür, dass sie nicht davon ausgegangen ist, den Kindern aus hochmobilen Familien zugeordnet zu werden. Der Antragsgegner ist auch sonst nicht verpflichtet, die Antragstellerin als Schwester ihres Bruders, der bereits die Primarstufe der N...-Schule besucht, vorrangig und unabhängig vom Ergebnis eines Losverfahrens aufzunehmen. Der Verordnungsgeber hat insoweit in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP bestimmt, dass die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung abweichend von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG beziehungsweise von § 56 Abs. 6 SchulG erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Geschwisterkind-Regelung grundsätzlich nicht anwendbar, sofern in Teil II der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. An einer derartigen anderweitigen Vorschrift fehlt es hier, denn § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP legt – in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP – fest, dass die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG bei einer Übernachfrage ausschließlich durch Los erfolgt. Dies entspricht der früheren auf der Grundlage des Schreibens vom 31. Juli 2015 bestehenden Genehmigungslage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dem als Verordnungsermächtigung maßgeblichen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu zählen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule. Diese Verordnungsermächtigung genügt wegen der ohne weiteres möglichen Auslegung ihres Regelungsprogramms dem Bestimmtheitsgebot des Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB. Zum einen hat der Gesetzgeber einen wesentlichen Weg zur Errichtung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung selbst vorgezeichnet. Deren Profil orientiert sich an Schulversuchen im Sinne von § 18 Abs. 1 SchulG, die der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde bedürfen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG) und in deren Rahmen Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erprobt werden können (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Verläuft ein solcher Schulversuch erfolgreich, kann er gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe einer auf Grund von § 18 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung sein. Insoweit stellen Schulen besonderer pädagogischer Prägung eine Verstetigung einzelner Schulen dar, die aus einem genehmigten Schulversuch hervorgegangen sind, nicht flächendeckend eingeführt werden und deren Errichtung und Fortführung der Verordnungsgeber „unter Kontrolle“ halten kann und soll. Aufgrund der vielfältigen Erscheinungsformen dieser Schulen und ihres regelmäßig singulären Charakters ist eine detaillierte Festlegung durch den Gesetzgeber nicht angezeigt. Dementsprechend hat die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung bei ihrem Inkrafttreten diejenigen Aufnahmebedingungen als Grundlage übernommen, die bereits in den Einzelgenehmigungen für die jeweiligen Schulen festgelegt waren (vgl. Vorlage der Verordnung an das Abgeordnetenhaus gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, Verordnung Nr. 15/315, Eingang 31. März 2006, Begründung, S. 11). Zum anderen hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG insoweit Grenzen gesetzt, als die – hier streitigen – Vorschriften über die Aufnahme an Schulen besonderer pädagogischer Prägung lediglich im Einzelfall von den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes abweichen dürfen, wenn dies im Hinblick auf das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept der jeweiligen Schule gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die Frage nach der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, die hier – anders als bei der Aufnahme in die Grundschule nach § 55a SchulG – für Schulanfänger schulspezifisch, das heißt im Hinblick auf das jeweilige Profil der Schule festzustellen ist und daher nicht generell und einheitlich für alle Schulen besonderer pädagogischer Prägung geregelt werden kann. Dass bei einer Übernachfrage unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern grundsätzlich das Los entscheidet (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP), ist ebenfalls von der gesetzgeberischen Delegation an den Verordnungsgeber gedeckt. Hierbei handelt es sich um ein Kriterium, das der Gesetzgeber selbst in ähnlichen Fällen heranzieht. So bestimmt zum Beispiel § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG für das „reguläre“ Aufnahmeverfahren in die (nicht zuständige) Grundschule, dass bei „Gleichrangigkeit“ im Übrigen das Los entscheidet. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres vorhersehbar, dass dem Losverfahren eine maßgebliche Bedeutung als Auswahlkriterium zukommen kann, wenn es um die Aufnahme geeigneter Schülerinnen und Schüler an eine Schule besonderer pädagogischer Prägung bei einer Übernachfrage geht. Die von dem Verordnungsgeber in § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP getroffene Entscheidung, die Geschwisterkind-Regelung des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG bei der Aufnahme von Kindern aus dem Kontingent dauerhaft in Berlin lebender Familien auszuschließen, ist ebenfalls von der Verordnungsermächtigung gedeckt und insbesondere nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Sie durfte vielmehr im Verordnungsweg erlassen werden. Zwar verpflichten Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber auch im Schulwesen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 32 m.w.N.). Hier hat der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des Schulgesetzes, die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG bei der Aufnahme in die nicht zuständige Grundschule gilt, in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP vorbehaltlich abweichender Regelungen in Teil II der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossen, weil Schulen besonderer pädagogischer Prägung berlinweit allen geeigneten Schülerinnen und Schülern offen stehen und in der Regel wegen der geringen Zahl zur Verfügung stehender Plätze übernachgefragt sind. Da die Geschwisterkind-Regelung unter gleichrangigen Bewerbern zu einer vorrangigen Aufnahme führt, verringert sie die Aufnahmechancen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Geschwister. In dieses Leitbild des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP fügt sich § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ein, der im Übrigen diejenige Rechtslage aufgreift, die nach dem Genehmigungsschreiben vom 31. Juli 2015 schon während der Genehmigung der N...-Schule als Schulversuch galt. Dass es der Gesetzgeber nach Beendigung eines erfolgreichen Schulversuchs grundsätzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung überlässt (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG, § 18 Abs. 3 SchulG), ob und unter welchen Umständen er (privilegierende) Aufnahme-Vorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule übernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelmäßig an dem genehmigten Schulversuch und dem bereits bestehenden pädagogischen und organisatorischen Konzept orientieren. Auch im Übrigen ist § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP von der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG gedeckt. Die bei der Aufnahme in die Anfängerklasse der N...-Schule gemäß § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nicht anwendbare Geschwisterkind-Regelung für Kinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien lässt sich im Hinblick auf das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der Staatlichen Internationalen Schulen im Sinne von § 5a AufnahmeVO-SbP rechtfertigen. Der Verordnungsgeber, dem bei der auf der Grundlage dieses Konzepts erfolgenden normativen Ausgestaltung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Wertungsspielraum eingeräumt ist, wollte an den Staatlichen Internationalen Schulen insbesondere Plätze für Kinder aus hochmobilen Familien – vor allem für Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen – zur Verfügung stellen und es diesen Kindern und Jugendlichen ermöglichen, ihre durch Standortwechsel gekennzeichnete Schullaufbahn erfolgreich zu durchlaufen und im In- und Ausland anschlussfähig zu halten. Hierdurch ist die besondere pädagogische Prägung gekennzeichnet (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung, Ziffer I, März 2018). Dieses Konzept ist, soweit es Kinder aus hochmobilen Familien bevorzugt, insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06 – Rn. 30 ff.). Neben Plätzen für Kinder aus hochmobilen Familien soll durch weitere Plätze, die nur an Kinder mit englischer oder deutscher Muttersprache aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien vergeben werden, für eine gewisse Stabilität und Kontinuität der Schulen gesorgt werden. Da die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu vergebenden Plätze für Kinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen (für das hier maßgebliche Schuljahr 30 Plätze, davon 15 Plätze für Kinder mit deutscher und die gleiche Zahl für Kinder mit englischer Muttersprache) und auch ein späterer „Seiteneinstieg“ nach § 5a Abs. 9 AufnahmeVO-SbP im Hinblick auf das besondere pädagogische Konzept nur Kindern aus hochmobilen Familien vorbehalten bleibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG nicht übernommen hat, um für sämtliche dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung nachgewiesen haben, eine bessere Chancengleichheit herzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Nachfrage der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler an der N...-Schule hoch ist und die Zahl der freien Plätze – wie die jedes Jahr angestrengten verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeigen – regelmäßig, zum Teil sogar um ein Mehrfaches, übersteigt. Schließlich besteht auch keine gleichheitswidrige, nicht mit Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Schulplatzvergabe, weil der Verordnungsgeber bei einer Übernachfrage in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP – wie schon zuvor während des Schulversuchs – nur für Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, deren Geschwister bereits die Primarstufe der Staatlichen Internationalen Schule besuchen, eine vorrangige Aufnahme normiert hat, nicht aber für Geschwisterkinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien. Die Antragstellerin kann sich – bei unterstellter Gleichheitswidrigkeit der Regelung – schon deshalb nicht auf eine rechtswidrige Platzvergabe an Geschwisterkinder aus hochmobilen Familien berufen, weil sie selbst nicht diesem Kontingent zuzuordnen ist. Unabhängig davon spricht nichts für die Rechtswidrigkeit des § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Danach ist dem Gesetz- oder Verordnungsgeber eine Differenzierung nicht verwehrt, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungsbereichs dem Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 64). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Staatlichen Internationalen Schulen sind – wie ausgeführt – vor allem mit dem Ziel errichtet worden, adäquate Schulplätze für Kinder aus hochmobilen Familien zu schaffen, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum in Berlin aufhalten und die Stadt danach wieder verlassen. Im Hinblick auf die damit verbundene erhebliche Fluktuation der Schülerinnen und Schüler und das begrenzte bilinguale Angebot an den übrigen Schulen in Berlin, das zudem sämtlichen geeigneten, in Berlin lebenden Bewerberinnen und Bewerbern offen steht, ist es weder sach- noch gleichheitswidrig, Geschwisterkindern, die während des befristeten Aufenthalts einer hochmobilen Familie eingeschult werden, in dem Kontingent der Hochmobilen vorrangig Plätze zur Verfügung zu stellen. Dies gilt umso mehr, als auch hier keine unbegrenzte Aufnahme von Schulanfängerinnen und Schulanfängern mit Geschwistern erfolgt, denn die Geschwister müssen im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe besuchen. Zudem werden entsprechend dem Schulkonzept vorrangig vor den Geschwisterkindern Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber die Einschulung in die zuständige Grundschule gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG für in Berlin lebende Kinder zutreffend als Regelfall angesehen hat. Hinzu kommt, dass bei dauerhaft in Berlin lebenden Familien, die zudem wegen der strengen Anforderungen an eine Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP) eine deutlich größere Gruppe bilden als hochmobile Familien, grundsätzlich keine oder nur eine sehr geringe Fluktuation besteht, sodass diese Kinder die Staatliche Internationale Schule nach der Aufnahme grundsätzlich vollständig durchlaufen. Dies entspricht den von dem Antragsgegner mitgeteilten Erfahrungswerten und ist als Konzept nachvollziehbar, so dass es keiner konkreten Zahlenangaben bedarf. Angesichts dessen ist das Bestreben des Verordnungsgebers, bei der Vergabe der wenigen zur Verfügung stehenden Plätze an dauerhaft in Berlin Lebende eine bessere Chancengleichheit herzustellen, indem die Plätze bei einer Übernachfrage unter allen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern nur durch Los vergeben werden, in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerde verhilft es auch nicht zum Erfolg, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass im Zeitpunkt der Anmeldung § 5a AufnahmeVO-SbP noch nicht in Kraft gewesen sei und die im Genehmigungsschreiben vom 31. Juli 2015 enthaltenen Regelungen nicht zum Tragen gekommen seien, da die Genehmigung mit Ablauf des Schuljahres 2016/17 geendet habe, sodass § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG mit dem darin enthaltenen Geschwistervorrang maßgeblich sei. Es kommt – wie gezeigt – auf die im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage an. Als der Antragsgegner die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder in die Jahrgangsstufe 1 an der N...-Schule für das Schuljahr 2018/19 getroffen hat, war § 5a AufnahmeVO-SbP – wie gezeigt – in Kraft. Auch konnte die Antragstellerin bei der Anmeldung nicht davon ausgehen, dass ihr Aufnahmeantrag nach § 55a Abs. 2 SchulG zu beurteilen sein wird. Schutzwürdiges Vertrauen konnte sie insoweit nicht aufbauen. Das Verwaltungsgericht (BA S. 5 f.) hat ausgeführt, die Erziehungsberechtigten seien im Antragsformular darauf hingewiesen worden, dass sich das Auswahlverfahren für die Aufnahme auch nach der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung richte. Dem hält die Antragstellerin zwar entgegen, es sei fraglich, ob dieser Hinweis auf eine noch nicht geltende Verordnung ausreiche, um die strittige Regelung auf den Anmeldezeitpunkt zurückzustellen, ohne jedoch die vom Verwaltungsgericht (BA S. 6) aus dem Hinweis gezogene Schlussfolgerung hinreichend zu beachten, es sei ausgeschlossen, dass die Erziehungsberechtigten angenommen hätten, die Aufnahme bestimme sich allein nach § 55a Abs. 2 SchulG. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob, wie die Antragstellerin anführt, es im Anmeldezeitpunkt mangels Geltung von § 5a AufnahmeVO-SbP und der im Genehmigungsschreiben vom 31. Juli 2015 festgelegten Regelungen Unsicherheiten hinsichtlich der Aufnahmekriterien gegeben habe. Mit dem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Hinweis im Aufnahmeantrag waren die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis gesetzt worden – die Mutter der Antragstellerin hat dies mit ihrer Unterschrift auf derselben Seite des Antragsbogens bestätigt –, dass der Aufnahmeentscheidung auch die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung zugrunde gelegt wird. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Aufnahme an Schulen besonderer pädagogischer Prägung aber abweichend von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG, sodass etwaigem Vertrauen auf die Anwendung dieser Vorschrift des Schulgesetzes von Anfang an die Grundlage entzogen war. Anders als die Antragstellerin meint, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine Regelung über die vorrangige Aufnahme aus Härtefallgründen nicht eingeführt hat, da den schulpflichtigen Kindern grundsätzlich die Aufnahme in die für sie zuständige Grundschule offen steht (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Grundschulverordnung – GsVO). Zuständig ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG). Durch dieses wohnortnahe Grundschulangebot (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 52) reduziert sich für die Erziehungsberechtigten der Betreuungsaufwand bei der Begleitung der Kinder auf dem Schulweg. Insbesondere können zusammen wohnende Geschwister im grundschulpflichtigen Alter wie die Antragstellerin und ihr älterer Bruder auch ohne normierten Geschwistervorrang in aller Regel dieselbe Grundschule besuchen, wodurch getrennte Schulwege der Geschwister vermieden werden und der von der Antragstellerin als wesentlicher Grund für eine Härtefallregelung angesehene Umstand, ihre Mutter könne krankheitsbedingt die Antragstellerin und deren Bruder nicht zu zwei unterschiedlichen Schulen bringen und von dort abholen, aufgefangen wird. Hiernach erschließt es sich auch ohne weiteres, dass der Gesetzgeber bei den Bestimmungen über die Aufnahme in eine andere als die zuständige Grundschule in § 55a Abs. 2 SchulG eine Härtefallvorschrift nicht aufgenommen hat. In dieses Regelungskonzept fügt sich das Fehlen einer Härtefallregelung in § 5a AufnahmeVO-SbP ein. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist daher nicht auszugehen. Der von der Antragstellerin befürworteten analogen Anwendung von § 6 Abs. 2 Sek I-VO steht unabhängig hiervon entgegen, dass die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Abweichung des dieser Vorschrift zugrunde liegenden § 56 Abs. 6 SchulG erfolgt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Die Antragstellerin kann mit dem von ihr geltend gemachten Begehren auf Neuverlosung ebenfalls nicht durchdringen. Bei ihrem Einwand der unzureichenden Wahrung der Chancengleichheit bei der vom Verwaltungsgericht angeordneten Neuverlosung berücksichtigt die Antragstellerin nicht hinreichend, dass nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 ff.) lediglich drei Plätze als unbesetzt zu gelten haben und nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu der Verlosung dieser drei Plätze zugelassen werden, die um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hätten, damit deren Rechtsschutzanspruch gewahrt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).