Beschluss
OVG 3 S 75.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1107.3S75.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Einrichtung einer Schule, hier der Nelson-Mandela-Schule, als Schule besonderer pädagogischer Prägung bedarf es der Beteiligung der Schulkonferenz.(Rn.4)
2. Das Unterbleiben der schulverfassungsrechtlich gebotenen Beteiligung der Schulkonferenz im Vorfeld der Einrichtung einer Schule, hier der Nelson-Mandela-Schule, als Schule besonderer pädagogischer Prägung hat nicht die Unwirksamkeit des § 5a AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE, Fassung: 2018-03-09), der für diese Schule und die 2. Internationale Schule Berlin spezielle Aufnahmeregelungen vorsieht, bzw. der die Einfügung dieser Vorschrift regelnden Fünften Änderungsverordnung vom 9. März 2018 zur Folge.(Rn.8)
3. Die Gültigkeit der vom Verordnungsgeber erlassenen Rechtsverordnung über die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung und über die spezifischen Regelungen, die die Aufnahme in diese Schule betreffen, wird durch eine Verletzung innerschulischer Mitwirkungsrechte, hier der Nichtbeteiligung der Schulkonferenz, nicht berührt.(Rn.11)
4. Singuläre Auslandsaufenthalte reichen zur Begründung von Hochmobilität nicht aus.(Rn.17)
5. Dass die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung abweichend von § 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) bzw. von § 56 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE) erfolgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.18)
6. Es ist sachgerecht, dass der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des Schulgesetzes, die gemäß § 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) bei der Aufnahme in die nicht zuständige Grundschule gilt, in § 2 Abs. 3 S. 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) vorbehaltlich abweichender Regelungen in Teil II der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossen hat, weil Schulen besonderer pädagogischer Prägung berlinweit allen geeigneten Schülerinnen und Schülern offen stehen und in der Regel wegen der geringen Zahl zur Verfügung stehender Plätze übernachgefragt sind.(Rn.24)
7. Es besteht keine gleichheitswidrige, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Schulplatzvergabe, weil der Verordnungsgeber bei einer Übernachfrage in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) nur für Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, deren Geschwister bereits die Primarstufe der Staatlichen Internationalen Schule besuchen, eine vorrangige Aufnahme normiert hat, nicht aber für Geschwisterkinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.(Rn.28)
8. Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern, bei der Aufnahme in eine bestimmte Schule allein aus familiären Gründen wegen eines Geschwisterkindes vorrangig berücksichtigt zu werden, lässt sich nicht unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Regelungen wie dem elterlichen Erziehungsrecht oder dem Schutz der Familie ableiten.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einrichtung einer Schule, hier der Nelson-Mandela-Schule, als Schule besonderer pädagogischer Prägung bedarf es der Beteiligung der Schulkonferenz.(Rn.4) 2. Das Unterbleiben der schulverfassungsrechtlich gebotenen Beteiligung der Schulkonferenz im Vorfeld der Einrichtung einer Schule, hier der Nelson-Mandela-Schule, als Schule besonderer pädagogischer Prägung hat nicht die Unwirksamkeit des § 5a AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE, Fassung: 2018-03-09), der für diese Schule und die 2. Internationale Schule Berlin spezielle Aufnahmeregelungen vorsieht, bzw. der die Einfügung dieser Vorschrift regelnden Fünften Änderungsverordnung vom 9. März 2018 zur Folge.(Rn.8) 3. Die Gültigkeit der vom Verordnungsgeber erlassenen Rechtsverordnung über die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung und über die spezifischen Regelungen, die die Aufnahme in diese Schule betreffen, wird durch eine Verletzung innerschulischer Mitwirkungsrechte, hier der Nichtbeteiligung der Schulkonferenz, nicht berührt.(Rn.11) 4. Singuläre Auslandsaufenthalte reichen zur Begründung von Hochmobilität nicht aus.(Rn.17) 5. Dass die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung abweichend von § 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) bzw. von § 56 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE) erfolgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.18) 6. Es ist sachgerecht, dass der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des Schulgesetzes, die gemäß § 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG BE) bei der Aufnahme in die nicht zuständige Grundschule gilt, in § 2 Abs. 3 S. 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) vorbehaltlich abweichender Regelungen in Teil II der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossen hat, weil Schulen besonderer pädagogischer Prägung berlinweit allen geeigneten Schülerinnen und Schülern offen stehen und in der Regel wegen der geringen Zahl zur Verfügung stehender Plätze übernachgefragt sind.(Rn.24) 7. Es besteht keine gleichheitswidrige, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Schulplatzvergabe, weil der Verordnungsgeber bei einer Übernachfrage in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) nur für Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, deren Geschwister bereits die Primarstufe der Staatlichen Internationalen Schule besuchen, eine vorrangige Aufnahme normiert hat, nicht aber für Geschwisterkinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.(Rn.28) 8. Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern, bei der Aufnahme in eine bestimmte Schule allein aus familiären Gründen wegen eines Geschwisterkindes vorrangig berücksichtigt zu werden, lässt sich nicht unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Regelungen wie dem elterlichen Erziehungsrecht oder dem Schutz der Familie ableiten.(Rn.31) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 in eine Lerngruppe in die erste Klassenstufe der Schulanfangsphase der Nelson-Mandela-Schule, einer Staatlichen Internationalen Schule im Sinne von § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Ein Aufnahmeanspruch der Antragsteller ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Antragsgegner vor Erlass des § 5a AufnahmeVO-SbP, mit dem die Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden ist, deren Schulkonferenz nicht beteiligt hat. Diese Regelung ist - anders als die Antragsteller meinen - nicht wegen mangelnder Beteiligung der Schulkonferenz formell rechtswidrig und aus diesem Grund unwirksam. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass es der Beteiligung der Schulkonferenz vor der Einrichtung der Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung bedurft hätte. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung, sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal (§ 75 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG). Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SchulG berät die Schulkonferenz alle wichtigen Aufgaben der Schule. Zwar ist hier kein Fall des § 76 Abs. 2 Nr. 1 SchulG gegeben, wonach die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit über die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18), entscheidet, denn einen solchen Antrag hat die Schule nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners nicht gestellt. Nach § 76 Abs. 3 Nr. 3 SchulG ist die Schulkonferenz aber anzuhören vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist. Soweit die Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt wird, muss dies, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht als bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen eine Anhörungspflicht in einem derartigen Fall gewertet werden, sondern kann auch darauf beruhen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine bestehende Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung ohne vorherigen förmlichen Antrag nach Entscheidung der Schulkonferenz einzurichten, nicht in den Blick genommen hat. Jedenfalls ergibt sich aus § 76 Abs. 3 Nr. 3 SchulG mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Schulkonferenz mit allen Entscheidungen befasst werden soll, die von weitreichender Bedeutung für die Organisation der Schule sind. Dies schließt die Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung ein. Eine Anhörung der Schulkonferenz ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entbehrlich, wenn - wie hier - „ein Schulversuch, da er erfolgreich war, lediglich in eine SbP umgewandelt und damit auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt werden soll“. Abgesehen davon, dass die letzte Schulversuchsgenehmigung nach dem Inhalt des Genehmigungsschreibens vom 31. Juli 2015 mit dem Ablauf des Schuljahres 2016/17 endete, die Einrichtung der Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 9. März 2018 (GVBl. S. 189) also nicht nahtlos an den Schulversuch anknüpfte, handelt es sich auch bei einer derartigen „Umwandlung“ von einem Schulversuch in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung um eine gewichtige schulorganisatorische Entscheidung, die dem Mitwirkungserfordernis des § 76 Abs. 3 Nr. 3 SchulG unterfällt. Dies gilt umso mehr, als sich die Schulkonferenz eine eigenständige Auffassung über den Erfolg des Schulversuchs bilden kann, die nicht mit derjenigen der Schulleitung und der Schulverwaltung übereinstimmen muss. Das Unterbleiben der danach schulverfassungsrechtlich gebotenen Beteiligung der Schulkonferenz im Vorfeld der Einrichtung der Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung hat indessen nicht die Unwirksamkeit des § 5a AufnahmeVO-SbP, der für diese Schule und die 2. Internationale Schule Berlin spezielle Aufnahmeregelungen vorsieht, bzw. der die Einfügung dieser Vorschrift regelnden Fünften Änderungsverordnung vom 9. März 2018 zur Folge. Insofern unterscheiden sich die Rechtsfolgen einer Verletzung von Beteiligungsrechten der Schulkonferenz im Vorfeld des Normerlasses von denen vor Erlass einer behördlichen Einzelfallentscheidung, deren Adressat sich ggf. auf einen zur Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler berufen kann. § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (Satz 1); dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule (Satz 2). Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass Abweichungen vom Schulgesetz nur auf Grund einer Rechtsverordnung zulässig sind, und damit der „unter Geltung des alten Schulgesetzes zu beobachtende(n) Tendenz von allein auf Grund behördlicher Genehmigung eingerichteten abweichenden Organisationsformen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die nur zum Teil als Schulversuch begonnen wurden, sich in der Folgezeit aber zum Bestandteil des Berliner Schulwesens verfestigten“ außerhalb des eng umgrenzten Rahmens von Schulversuchen Einhalt zu gebieten. Durch die Pflicht zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus nach Art. 64 Abs. 3 Satz 1 VvB seien auch die parlamentarischen Rechte gewahrt, denn das Parlament könne in diesen Fällen durch eine Änderung des Schulgesetzes die entsprechende Regelung auf der Ebene der Rechtsverordnung verhindern (Begründung des Gesetzentwurfs, Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 24). Über die aus Art. 64 VvB folgenden allgemeinen formellen Anforderungen für den Erlass von Rechtsverordnungen hinaus enthält die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG keine spezifischen Verfahrensvorgaben, namentlich keine Zustimmungs- oder Anhörungspflichten für das Verfahren der Verordnungsgebung. § 18 Abs. 3 SchulG macht die Entscheidung des Verordnungsgebers über die Einrichtung einer Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung weder davon abhängig, dass die Schule dies beantragt oder zugestimmt hat, noch, dass einer solchen Erklärung der Schule eine ordnungsgemäße, die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Schulkonferenz als oberstes Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SchulG) wahrende schulinterne Willensbildung zu Grunde liegt. Ob die Schulkonferenz eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte vor Erlass der Verordnung im gerichtlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. Krzyweck/Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, Anm. 19 zu § 76 SchulG), bedarf hier nicht der Entscheidung. Die Gültigkeit der vom Verordnungsgeber - unter Beteiligung des Parlaments nach Art.64 Abs. 3 VvB - erlassenen Rechtsverordnung über die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung und über die spezifischen Regelungen, die die Aufnahme in diese Schule betreffen, wird durch eine derartige Verletzung innerschulischer Mitwirkungsrechte nicht berührt, weil die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG entsprechende Anforderungen nicht enthält. Die Nichtbeteiligung der Schulkonferenzen begründet, anders als die Antragsteller meinen, auch keinen Ermessensausfall des Verordnungsgebers, dessen normgeberisches Ermessen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 34) nicht den Vorgaben des § 40 VwVfG und nicht dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO unterliegt, die sich jeweils auf Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG bzw. deren gerichtliche Überprüfung beziehen. Der begehrte Aufnahmeanspruch lässt sich ferner weder mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch mit dem Verbot einer unechten Rückwirkung rechtfertigen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 1 BvR 1299/15 – juris Rn. 20 ff.). Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 9. März 2018 (GVBl S. 189) eingefügte § 5a AufnahmeVO-SbP, der die Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule als einer neu eingerichteten Schule besonderer pädagogischer Prägung im Einzelnen regelt, erst am 28. März 2018 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 der Fünften Änderungsverordnung). Damit galt § 5a AufnahmeVO-SbP zwar im Zeitpunkt der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Aufnahmeentscheidung vom 9. Mai 2018 (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4), jedoch noch nicht während des Anmeldezeitraumes für das Schuljahr 2018/2019. Da das Formular, mit dem die Antragsteller die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 beantragt haben, lediglich auf das „Genehmigungsschreiben für den Schulversuch“ hinweist, namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Antragsteller zu einer hochmobilen Personengruppe gehören, ist hier – da die Nelson-Mandela-Schule erst mit Wirkung vom 28. März 2018 nach § 5a AufnahmeVO-SbP als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden ist - (noch) das Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 31. Juli 2015 maßgeblich, soweit die Antragsteller auf eine Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis, die ihnen im Hinblick auf das im Vorjahr aufgenommene Geschwisterkind bekannt sein musste, vertrauen durften. Demgegenüber ist es hier ohne rechtliche Relevanz, dass der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchulG genehmigte Schulversuch bereits mit Ablauf des Schuljahres 2016/2017 beendet war und die Nelson-Mandela-Schule noch nicht zum Schuljahr 2017/2018 als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden ist. Dies gilt schon deshalb, weil § 5a AufnahmeVO-SbP im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung für das Schuljahr 2018/2019 in Kraft war. Auf die nach der Beendigung des Schulversuchs (fort-)bestehende Verwaltungspraxis des Antragsgegners kann es – wie ausgeführt - nur im Hinblick auf etwaigen Vertrauensschutz von Bewerberinnen und Bewerbern ankommen. Dass die frühere Genehmigungslage zwar nicht rechtlich, aber jedenfalls faktisch weiterhin maßgeblich sein sollte, musste auch den Antragstellern bewusst sein, weil sich dies bereits aus dem Anmeldeformular ergab. Mit einer Aufnahme gemäß § 55a SchulG konnten sie danach nicht rechnen. Hinzu kommt, dass die Antragsteller die von den allgemeinen Regeln abweichende Aufnahmepraxis der Nelson-Mandela-Schule auch wegen der Schwester der Antragstellerin zu 1 kannten, die das besondere Aufnahmeverfahren dieser Schule ein Jahr zuvor durchlaufen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Schulversuch im Übrigen bereits beendet und die neue rechtliche Regelung der Fünften Änderungsverordnung noch nicht in Kraft getreten. Gemessen daran machen die Antragsteller ohne Erfolg unter Hinweis auf Vertrauensschutz geltend, der Antragsgegner hätte sie als hochmobil einstufen müssen. An einer Hochmobilität fehlt es hier auch dann, wenn man nicht § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP, sondern das Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 31. Juli 2015 zugrunde legt (vgl. dort Ziffer III. 2.). Danach setzt Hochmobilität die Glaubhaftmachung voraus, dass die betroffene Personengruppe Berlin mittelfristig aus beruflichen Gründen wieder verlassen muss, wobei allein eine Tätigkeit für international operierende Einrichtungen oder Medien nicht ausreicht. Hier hatten die Eltern der Antragstellerin zu 1 in dem Aufnahmeformular mitgeteilt, die Antragstellerin zu 2 arbeite bei der amerikanischen Zeitung T. Sie müsse Berlin nicht aus beruflichen Gründen innerhalb eines begrenzten Zeitraumes wieder verlassen, könne aber jederzeit weltweit versetzt werden. Diese Angaben sind zu wenig konkret und der Eintritt einer Versetzung ist zu ungewiss, um Hochmobilität zu rechtfertigen. Auf den nunmehr in § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP normierten Vier-Jahres-Zeitraum kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an. Eine Hochmobilität der Antragsteller ist erst recht zu verneinen, wenn man im Hinblick auf den Sinn des Wortes „Hochmobilität“ sowie im Hinblick darauf, dass singuläre Auslandsaufenthalte zur Begründung von Hochmobilität nicht ausreichen (Ziffer III. 2. des Genehmigungsschreibens), mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin einen regelmäßigen Wechsel des Dienstortes (Rotation) verlangt (so z.B. VG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 3 L 452.16 - juris Rn. 15; zu der aus der Sicht des VG Berlin „äußerst lax“ gehandhabten und als rechtswidrig bewerteten Verwaltungspraxis des Antragsgegners vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 L 105.15 – juris Rn. 11). Auch insoweit trägt die Beschwerde nichts hinreichend Konkretes vor. Aus den Aufnahmeunterlagen ergibt sich vielmehr in erster Linie der Wunsch der Eltern nach einer bilingualen schulischen Erziehung der Antragstellerin zu 1. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde erstmals geltend machen, die Antragstellerin zu 2 sei allein erziehend, stimmt dies mit ihren bisherigen Angaben nicht überein und ist rechtlich ohnehin nicht von Bedeutung. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Schwester R. der Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2017/2018 als einer hochmobilen Familie angehörend in die Nelson-Mandela-Schule aufgenommen worden ist. Zwar mag dadurch für die Antragsteller der Eindruck erweckt worden sein, dass sie aus der Sicht des Antragsgegners zu dem Kontingent der Hochmobilen zählen. Dennoch durften die Antragsteller nicht auf eine erneute positive Aufnahmeentscheidung im Kontingent der Hochmobilen vertrauen. Die Beschwerde verhält sich schon nicht hinreichend zu der von ihr in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Frage, welche konkreten Angaben die Antragsteller im damaligen Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2017/2018 zu ihrer Hochmobilität gemacht haben. Im Übrigen wäre die Aufnahme der Schwester R. bei identischen Angaben zur Hochmobilität erkennbar rechtswidrig gewesen. Eine derartige, mit den Genehmigungsvorschriften nicht übereinstimmende Aufnahme begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen, das eine weitere – ebenfalls rechtwidrige - Aufnahme eines Geschwisterkindes zur Folge haben müsste. Entgegen der Beschwerde ist der Antragsgegner auch sonst nicht verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 als Schwester der Schülerin R., die bereits die Primarstufe der Nelson-Mandela-Schule besucht, vorrangig und unabhängig vom Ergebnis eines Losverfahrens aufzunehmen. Der Verordnungsgeber hat insoweit in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP bestimmt, dass die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung abweichend von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG bzw. von § 56 Abs. 6 SchulG erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Geschwisterkind-Regelung grundsätzlich nicht anwendbar, sofern in Teil II der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. An einer derartigen anderweitigen Vorschrift fehlt es hier, denn § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP legt - in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP - fest, dass die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG bei einer Übernachfrage ausschließlich durch Los erfolgt. Dies entspricht der früheren Genehmigungslage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Wie dargelegt, wird dem als Verordnungsermächtigung maßgeblichen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu zählen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule. Diese Verordnungsermächtigung genügt wegen der ohne weiteres möglichen Auslegung ihres Regelungsprogramms dem Bestimmtheitsgebot des Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB. Zum einen hat der Gesetzgeber einen wesentlichen Weg zur Errichtung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung selbst vorgezeichnet. Deren Profil orientiert sich an Schulversuchen im Sinne von § 18 Abs. 1 SchulG, die der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde bedürfen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG) und in deren Rahmen Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erprobt werden können (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Verläuft ein solcher Schulversuch erfolgreich, kann er gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe einer auf Grund von § 18 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung sein. Insoweit stellen Schulen besonderer pädagogischer Prägung eine Verstetigung einzelner Schulen dar, die aus einem genehmigten Schulversuch hervorgegangen sind, nicht flächendeckend eingeführt werden und deren Errichtung und Fortführung der Verordnungsgeber „unter Kontrolle“ halten kann und soll. Aufgrund der vielfältigen Erscheinungsformen dieser Schulen und ihres regelmäßig singulären Charakters ist eine detaillierte Festlegung durch den Gesetzgeber nicht angezeigt. Dementsprechend hat die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung bei ihrem Inkrafttreten diejenigen Aufnahmebedingungen als Grundlage übernommen, die bereits in den Einzelgenehmigungen für die jeweiligen Schulen festgelegt waren (vgl. Vorlage der Verordnung an das Abgeordnetenhaus gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, Verordnung Nr. 15/315, Eingang 31. März 2006, Begründung, S. 11). Zum anderen hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG insoweit Grenzen gesetzt, als die – hier streitigen - Vorschriften über die Aufnahme an Schulen besonderer pädagogischer Prägung lediglich im Einzelfall von den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes abweichen dürfen, wenn dies im Hinblick auf das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept der jeweiligen Schule gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die Frage nach der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, die hier - anders als bei der Aufnahme in die Grundschule nach § 55a SchulG – für Schulanfänger schulspezifisch, d.h. im Hinblick auf das jeweilige Profil der Schule festzustellen ist und daher nicht generell und einheitlich für alle Schulen besonderer pädagogischer Prägung geregelt werden kann. Dass bei einer Übernachfrage unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern grundsätzlich das Los entscheidet (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP), ist ebenfalls von der gesetzgeberischen Delegation an den Verordnungsgeber gedeckt. Hierbei handelt es sich um ein Kriterium, das der Gesetzgeber selbst in ähnlichen Fällen heranzieht. So bestimmt z.B. § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG für das „reguläre“ Aufnahmeverfahren in die (nicht zuständige) Grundschule, dass bei „Gleichrangigkeit“ im Übrigen das Los entscheidet. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres vorhersehbar, dass dem Losverfahren eine maßgebliche Bedeutung als Auswahlkriterium zukommen kann, wenn es um die Aufnahme geeigneter Schülerinnen und Schüler an eine Schule besonderer pädagogischer Prägung bei einer Übernachfrage geht. Die von dem Verordnungsgeber in § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP getroffene Entscheidung, die Geschwisterkind-Regelung des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG bei der Aufnahme von Kindern aus dem Kontingent dauerhaft in Berlin lebender Familien auszuschließen, ist ebenfalls von der Verordnungsermächtigung gedeckt und insbesondere nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Sie durfte vielmehr im Verordnungsweg erlassen werden. Zwar verpflichten Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber auch im Schulwesen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 32 m.w.N.). Hier hat der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des Schulgesetzes, die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG bei der Aufnahme in die nicht zuständige Grundschule gilt, in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP vorbehaltlich abweichender Regelungen in Teil II der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossen, weil Schulen besonderer pädagogischer Prägung berlinweit allen geeigneten Schülerinnen und Schülern offen stehen und in der Regel wegen der geringen Zahl zur Verfügung stehender Plätze übernachgefragt sind. Da die Geschwisterkind-Regelung unter gleichrangigen Bewerbern zu einer vorrangigen Aufnahme führt, verringert sie die Aufnahmechancen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Geschwister. In dieses Leitbild des § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP fügt sich § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ein, der im Übrigen diejenige Rechtslage aufgreift, die nach dem Genehmigungsschreiben vom 31. Juli 2015 schon während der Genehmigung der Nelson-Mandela-Schule als Schulversuch galt. Dass es der Gesetzgeber nach Beendigung eines erfolgreichen Schulversuchs grundsätzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung überlässt (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG, § 18 Abs. 3 SchulG), ob und unter welchen Umständen er (privilegierende) Aufnahme-Vorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule übernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelmäßig an dem genehmigten Schulversuch und dem bereits bestehenden pädagogischen und organisatorischen Konzept orientieren. Auch im Übrigen ist § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP von der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG gedeckt. Die bei der Aufnahme in die Anfängerklasse der Nelson-Mandela-Schule gemäß § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nicht anwendbare Geschwisterkind-Regelung für Kinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien lässt sich im Hinblick auf das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der Staatlichen Internationalen Schulen im Sinne von § 5a AufnahmeVO-SbP rechtfertigen. Der Verordnungsgeber, dem bei der auf der Grundlage dieses Konzepts erfolgenden normativen Ausgestaltung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Wertungsspielraum eingeräumt ist, wollte an den Staatlichen Internationalen Schulen insbesondere Plätze für Kinder aus hochmobilen Familien - vor allem für Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen - zur Verfügung stellen und es diesen Kindern und Jugendlichen ermöglichen, ihre durch Standortwechsel gekennzeichnete Schullaufbahn erfolgreich zu durchlaufen und im In- und Ausland anschlussfähig zu halten. Hierdurch ist die besondere pädagogische Prägung gekennzeichnet (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung, Ziffer I, März 2018). Dieses Konzept ist, soweit es Kinder aus hochmobilen Familien bevorzugt, insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06 – Rn. 30 ff.). Neben Plätzen für Kinder aus hochmobilen Familien soll durch weitere Plätze, die nur an Kinder mit englischer oder deutscher Muttersprache aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien vergeben werden, für eine gewisse Stabilität und Kontinuität der Schulen gesorgt werden. Da die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu vergebenden Plätze für Kinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen (für das hier maßgebliche Schuljahr 30 Plätze, davon 15 Plätze für Kinder mit deutscher Muttersprache) und auch ein späterer „Seiteneinstieg“ nach § 5a Abs. 9 AufnahmeVO-SbP im Hinblick auf das besondere pädagogische Konzept nur Kindern aus hochmobilen Familien vorbehalten bleibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die privilegierende Geschwisterkind-Regelung des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG nicht übernommen hat, um für sämtliche dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung nachgewiesen haben, eine bessere Chancengleichheit herzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Nachfrage der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler an der Nelson-Mandela-Schule, insbesondere mit der Muttersprache Deutsch, hoch ist und die Zahl der freien Plätze – wie die jedes Jahr angestrengten verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeigen – regelmäßig, zum Teil sogar um ein Mehrfaches, übersteigt. Schließlich rügen die Antragsteller ohne Erfolg eine gleichheitswidrige, nicht mit Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Schulplatzvergabe, weil der Verordnungsgeber bei einer Übernachfrage in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP – wie schon zuvor während des Schulversuchs - nur für Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, deren Geschwister bereits die Primarstufe der Staatlichen Internationalen Schule besuchen, eine vorrangige Aufnahme normiert hat, nicht aber für Geschwisterkinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien. Die Antragsteller können sich - bei unterstellter Gleichheitswidrigkeit der Regelung - schon deshalb nicht auf eine rechtswidrige Platzvergabe an Geschwisterkinder aus hochmobilen Familien berufen, weil sie selbst nicht diesem Kontingent, sondern dem Kontingent dauerhaft in Berlin lebender Familien zuzuordnen sind. Unabhängig davon spricht nichts für die Rechtswidrigkeit des § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Danach ist dem Gesetz- oder Verordnungsgeber eine Differenzierung nicht verwehrt, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungsbereichs dem Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 64). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Staatlichen Internationalen Schulen sind – wie ausgeführt - vor allem mit dem Ziel errichtet worden, adäquate Schulplätze für Kinder aus hochmobilen Familien zu schaffen, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum in Berlin aufhalten und die Stadt danach wieder verlassen. Im Hinblick auf die damit verbundene erhebliche Fluktuation der Schülerinnen und Schüler und das begrenzte bilinguale Angebot an den übrigen Schulen in Berlin, das zudem sämtlichen geeigneten, in Berlin lebenden Bewerberinnen und Bewerbern offen steht, ist es weder sach- noch gleichheitswidrig, Geschwisterkindern, die während des befristeten Aufenthalts einer hochmobilen Familie eingeschult werden, in dem Kontingent der Hochmobilen vorrangig Plätze zur Verfügung zu stellen. Dies gilt umso mehr, als auch hier keine unbegrenzte Aufnahme von Schulanfängerinnen und Schulanfängern mit Geschwistern erfolgt, denn die Geschwister müssen im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe besuchen. Zudem werden entsprechend dem Schulkonzept vorrangig vor den Geschwisterkindern Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber die Einschulung in die zuständige Grundschule gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG für in Berlin lebende Kinder zutreffend als Regelfall angesehen hat. Hinzu kommt, dass bei dauerhaft in Berlin lebenden Familien, die zudem wegen der strengen Anforderungen an eine Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP) eine deutlich größere Gruppe bilden als hochmobile Familien, grundsätzlich keine oder nur eine sehr geringe Fluktuation besteht, sodass diese Kinder die Staatliche Internationale Schule nach der Aufnahme grundsätzlich vollständig durchlaufen. Dies entspricht den von dem Antragsgegner mitgeteilten Erfahrungswerten und ist als Konzept nachvollziehbar, so dass es keiner konkreten Zahlenangaben bedarf. Angesichts dessen ist das Bestreben des Verordnungsgebers, bei der Vergabe der wenigen zur Verfügung stehenden Plätze an dauerhaft in Berlin Lebende eine bessere Chancengleichheit herzustellen, indem die Plätze bei einer Übernachfrage unter allen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern nur durch Los vergeben werden, in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsteller sind auch nicht in ihrem Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen verletzt (Art. 20 Abs. 1 VvB). Dieses Recht wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris Rn. 17 f. m.w.N. = LKV 2011, 466). Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern, bei der Aufnahme in eine bestimmte Schule allein aus familiären Gründen wegen eines Geschwisterkindes vorrangig berücksichtigt zu werden, unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Regelungen wie dem elterlichen Erziehungsrecht oder dem Schutz der Familie ableiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 VvB). Dies erfordert eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, dem bei der Ausgestaltung der Aufnahmevorschriften ein weiter Spielraum zukommt. Ein staatlicher Eingriff in das Elternrecht liegt in der fehlenden Geschwisterkind-Regelung schon deshalb nicht, weil daraus kein Zwang zum Besuch einer bestimmten Schule oder Schulart folgt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 74). Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist eine fehlende Geschwisterkind-Regelung nicht zu beanstanden. Die vorrangige Aufnahme von Kindern in eine Schule, deren Geschwister diese Schule bereits besuchen, stellt grundsätzlich eine Privilegierung gegenüber gleich geeigneten Schülerinnen und Schülern ohne Geschwister dar. Vor diesem Hintergrund bedarf regelmäßig nicht das Fehlen einer solchen Vorschrift, sondern vielmehr die gesetzliche Anordnung einer vorrangigen Aufnahme von Geschwistern einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die allerdings nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist und innerhalb des dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes liegt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06 – Rn. 40 ff.; vgl. ferner auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 – juris Rn. 11). Entgegen der Beschwerde ist auch die Festlegung der Klassenfrequenz von der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG gedeckt. Sie hängt von dem jeweiligen organisatorischen und pädagogischen Konzept der Schule besonderer pädagogischer Prägung ab. Soweit der Verordnungsgeber hier davon ausgegangen ist, dass eine gewisse Anzahl an Plätzen für Kinder aus hochmobilen Familien freizuhalten ist, ist diese Einschätzung, die der Antragsgegner nachvollziehbar plausibilisiert hat, ebenso wenig zu beanstanden wie eine abgesenkte Klassenfrequenz in den Jahrgangsstufen 1 bis 3, in denen der bilinguale Unterricht für Schulanfängerinnen und Schulanfänger eine besondere Herausforderung darstellt. Soweit die Beschwerde eine verfahrensfehlerhafte Aufnahme bestimmter Bewerber rügt, entspricht der Einwand nicht dem Darlegungserfordernis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).