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Beschluss

OVG 3 S 50.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1206.3S50.18.00
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Leitsätze
Ob ein Ausländer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich hat und sie in vorwerfbarer Weise nicht wahrnimmt oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreishindernissen nicht erfüllt, ist im Rahmen von § 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. § 25 Abs 5 S 3 und 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erheblich, nicht aber für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Juli 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Juli 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller legt mit Erfolg dar, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht wegen mangelnder Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig hätte ablehnen dürfen. Zwar geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur notwendigen Bezeichnung des Antragstellers der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 11 S 32.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2012 - 7 CS 12.1423 - juris Rn. 19 m.w.N.), und dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nur ausnahmsweise entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11 m.w.N.). Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerdebegründung aber erfolgreich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse, unter der seine Mutter und ihr Ehemann wohnen, handele es sich nicht um seine ladungsfähige Anschrift. Ladungsfähige Anschrift ist der tatsächliche Wohnort, also die Anschrift, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 30). Als Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinn jede Räumlichkeit anzusehen, die die betreffende Person tatsächlich für bestimmte Zeit bewohnt. Sie muss nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Identifikationsmerkmalen eindeutig konkretisiert sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 11 S 1992/04 - juris Rn. 3). Die letztgenannten Anforderungen erfüllt die von dem Antragsteller angegebene Anschrift. Dass er dort tatsächlich wohnt, hat er jedenfalls durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung des Ehemanns seiner Mutter vom 6. August 2018 glaubhaft gemacht, in der dieser erklärt, dass er Eigentümer des Hauses sei und der Antragsteller seit April 2018 dort ein eigenes Zimmer bewohne und „fest am familiären Leben“ teilnehme. Hinsichtlich der Gesichtspunkte, aus denen das Verwaltungsgericht die von ihm als durchgreifend angesehenen Zweifel daran abgeleitet hat, dass der Antragsteller sich dort tatsächlich aufhalte, weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass eine melderechtliche Anmeldung des Antragstellers in Oldenburg schon wegen des Fehlens einer Duldungsbescheinigung, aber auch wegen der die Zuständigkeit des Antragsgegners begründenden Wohnsitzauflage wenig erfolgversprechend wäre. Danach kann aus der fehlenden Anmeldung nicht geschlossen werden, die Bestätigung, dass der Antragstellers in Oldenburg bei seiner Mutter und ihrem Ehemann wohne, sei unzutreffend. Gleiches gilt für den weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkt, dass der Antragsteller im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2018 durchgehend mehrmals jährlich in Berlin im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder sonstigen polizeilichen Maßnahmen in Erscheinung getreten sei, und zwar schon deshalb, weil es - wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt - auf die aktuelle Wohnung des Antragstellers ankommt, die nach der von ihm vorgelegten Bestätigung erst seit April 2018 besteht. Es kommt hiernach nicht entscheidungserheblich darauf an, dass bei unzureichender Bezeichnung des Antragstellers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieser in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO zunächst vom Gericht zur Ergänzung hätte aufgefordert werden müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. September 2012 - 7 CS 12.1423 - juris Rn. 19). Die Beschwerde weist weiter zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller beim Antragsgegner persönlich vorgesprochen habe. Aus dem bei der Ausländerakte befindlichen Vermerk ergibt sich, dass der Antragsteller am 22. Mai 2018 bei der Ausländerbehörde erschienen ist, um sich die von seinem Rechtsanwalt beantragte Duldung abzuholen, und an seinen Prozessbevollmächtigten verwiesen worden sei, dem bereits eine Grenzübertrittsbescheinigung übersandt worden war. Hiernach lässt sich der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht unter dem Gesichtspunkt verneinen, dass der Antragsteller sich nicht der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt habe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2016 - 19 CS 15.2696 - juris Rn. 3; OVG NW, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 18 B 2527/04 - juris Rn. 9). Angesichts der tatsächlichen Vorsprache des Antragstellers bei dem Antragsgegner kann das gegen diesen gerichtete Duldungsbegehren auch nicht im Hinblick darauf als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, dass der Antragsteller mit der Wohnsitznahme in Oldenburg gegen die nach § 59a Abs. 2 AsylG (früher: § 56 Abs. 3 AsylVfG) fortdauernde räumliche Beschränkung verstoßen hat, denn nach seinem eigenen Aktenvermerk hat der Antragsgegner ihn nicht aufgefordert, seinen Wohnsitz wieder im Landkreis zu nehmen und ihm ggf. einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen, sondern ihn allein auf seine Ausreisepflicht und die erteilte Grenzübertrittsbescheinigung hingewiesen. Der erforderliche Anordnungsanspruch ist ebenfalls gegeben. Der Antragsteller hat nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erteilung einer Duldung mithin nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte, sondern ist allein maßgeblich, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 1 AuslG). Die Systematik des Ausländergesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 13, jeweils zu § 55 Abs. 1 AuslG). Ob ein Ausländer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich hat und sie in vorwerfbarer Weise nicht wahrnimmt oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreishindernissen nicht erfüllt, ist im Rahmen von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG erheblich, nicht aber für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 267; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 60a Rn. 11). Die Ausländerbehörde hat in Bezug auf die Erteilung einer Duldung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, so ist eine Duldung zu erteilen. (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. Zwar weist der Antragsgegner unter Hinweis auf die gefertigte Fotokopie zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller bei seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2010 in Besitz eines bis zum 28. Juni 2019 gültigen Reisepasses war. Der Antragsteller hat weder ausdrücklich geltend gemacht, nicht mehr im Besitz dieses Reisepasses zu sein, noch bestritten, dass er freiwillig ausreisen könnte. Hierauf kommt es aber - wie ausgeführt - nicht an, sondern allein auf die Möglichkeit des Antragsgegners, die Abschiebung, wie geboten, zügig durchzuführen. Davon, dass diese Möglichkeit nicht gegeben sei, geht der Antragsgegner selbst aus, denn er teilt im Schriftsatz vom 31. August 2018 mit, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien zwar beabsichtigt, aber nicht vollziehbar, weil ihm der Aufenthaltsort des Antragstellers „nach wie vor“ unbekannt sei. Dass er - etwa bei der Vorsprache des Antragstellers am 22. Mai 2018 oder im Wege der Amtshilfe an seinem Wohnort - Anstalten unternommen habe, des Reisepasses des Antragstellers habhaft zu werden oder die im Jahr 2012 letztlich gescheiterten Bemühungen zur Beschaffung von Heimreisepapieren wieder aufzunehmen, und sich hierfür in nächster Zeit Erfolg verspreche, macht der Antragsgegner selbst nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).