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Beschluss

OVG 3 S 23.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0430.3S23.19.00
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Leitsätze
Wer im Hauptsacheverfahren wegen des Bewertungsspielraums der Prüfer allenfalls eine Verpflichtung zur Neubewertung einer für die Zulassung zur Abiturprüfung notwendigen Facharbeit beanspruchen kann, kann daraus keinen Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung herleiten.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer im Hauptsacheverfahren wegen des Bewertungsspielraums der Prüfer allenfalls eine Verpflichtung zur Neubewertung einer für die Zulassung zur Abiturprüfung notwendigen Facharbeit beanspruchen kann, kann daraus keinen Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung herleiten.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem steht insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn an den schriftlichen Prüfungen am 3. Mai 2019 im Fach Mathematik, am 6. Mai 2019 im Fach Englisch, am 13. Mai 2019 im Fach Deutsch sowie am 30. April 2019, hilfsweise am 10. Mai 2019 im Fach Ernährungswissenschaften vorläufig teilnehmen zu lassen. Zwar hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig an den schriftlichen Abiturprüfungen am 8. April 2019 (Englisch), am 10. April 2019 (Deutsch) und am 12. April 2019 (Mathematik) teilnehmen zu lassen. Dies erweist sich im vorliegenden Zusammenhang aber als unschädlich. Es widerspricht nicht dem Grundsatz, dass in Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO eine Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstandes nicht möglich ist. Ihre Grundlage findet die Vorgabe darin, dass diese Beschwerdeverfahren ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit dient, was sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO) ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Oktober 2013 - OVG 3 S 69.13 - juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2018 - OVG 11 S 39.18 - juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Vorliegend hat sich das Begehren des Antragstellers, das in der Sache auf die vorläufige Zulassung zu den schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten des Jahres 2019 der Berufsoberschule gerichtet ist, und der Streitstoff, der weiterhin die Bewertung der Facharbeit des Antragstellers und die Frage betrifft, ob er die Zulassungsvoraussetzungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) für die schriftlichen Prüfungsarbeiten erfüllt, nicht geändert, sondern es sind lediglich die bereits verstrichenen Prüfungstermine in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durch die Nachprüfungstermine ersetzt worden bzw. der von vornherein später gelegene Termin im Fach Ernährungswissenschaften, das gleichfalls zu den schriftlichen Prüfungen der Abiturkampagne 2019 gehört, ergänzt worden. Es erfolgt keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte und somit auch keine Befassung des Oberverwaltungsgerichts mit Sachverhalten, die noch nicht der Prüfung des Verwaltungsgerichts unterlagen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auf der nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe besteht kein Anlass für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob den Erwägungen des Verwaltungsgerichts beigetreten werden kann, dem Antragsteller sei ein Rechtsschutzbedürfnis für das Eilrechtsschutzbegehren aufgrund einer rechtmissbräuchlich späten Antragstellung abzusprechen. Bedenken hieran ergeben sich aus dem bereits erstinstanzlich geltend gemachten vorgerichtlichen Verfahrensablauf namentlich mit Blick auf die den Bevollmächtigten des Antragstellers erst am 3. April 2019 durch die Schule ermöglichte Einsicht in die Unterlagen zur Facharbeit. Auch die Antrags- und Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners stellen die Schilderung des Antragstellers nicht in Frage. Vielmehr findet sie Bestätigung in der Stellungnahme der Abteilungsleiterin des OSZ G... vom 12. April 2019, ihr sei erst am 27. März 2019 die am 11. März 2019 gestellte Anfrage zur Prüfungsakteneinsicht seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport beantwortet worden. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, den Antragsteller vorläufig zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten zuzulassen. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft darauf abgestellt, dass es vorliegend wegen der Vorwegnahme der Hauptsache eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit für eine Zulassung des Antragstellers zur Abschlussprüfung bedürfe, dringt er damit im Ergebnis nicht durch. Es mag sein, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an den schriftlichen Prüfungen und auch deren Bewertung noch keine endgültigen Tatsachen schafft, da die aufgrund einer einstweiligen Anordnung ermöglichte Teilnahme an einer Prüfung auf eigenes Risiko erfolgt, die hierdurch vermittelte Rechtsposition ungesichert ist und in der Regel rückwirkend entfällt, wenn der Prüfling im Hauptsacheverfahren unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 - juris Rn. 21; Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 - juris Rn. 15). Jedoch ist das Eilrechtsschutzbegehren - wie der Antragsteller nach seiner Antragsschrift selbst erkennt - auf ein Ziel gerichtet, das über das hinausgeht, was er im Verfahren zur Hauptsache erreichen kann. Der Zulassung des Antragstellers zur schriftlichen Prüfung steht gegenwärtig - soweit ersichtlich allein - entgegen, dass seine Facharbeit nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule - APO-BOS). Er macht hinsichtlich der Benotung zahlreiche Bewertungsfehler durch die beiden Prüfer geltend. Sollten solche gegeben sein, kann er jedoch im Hauptsacheverfahren wegen des Bewertungsspielraums der Prüfer allenfalls eine Verpflichtung zu Neubewertung seiner Facharbeit beanspruchen, was für einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung indes nicht ausreicht (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 1421). Eine solche Überschreitung der Hauptsache durch die begehrte einstweilige Anordnung ist auch vor dem Hintergrund der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise zulässig, wenn in der Hauptsache weit überwiegende Erfolgsaussichten im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Zulassung bestehen und ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein schwerwiegender Rechtsnachteil droht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 7 B 2707/09 - juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. November 2000 - 3 V 26/00, 3 W 6/00 - juris Rn. 59). Diese Vorgaben sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil auf der Grundlage der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen des Antragstellers durchgreifende Bewertungsfehler bei der Benotung der Facharbeit nicht festzustellen sind. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg in Frage. Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11 m.w.N.). Der Vorwurf des Antragstellers, die Prüfer hätten einen falschen und überzogenen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, wenn sie bemängelten, dass seine Facharbeit den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit nicht genüge, erweist sich als nicht tragfähig. Auch das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, dass die Prüfer diejenigen wissenschaftlichen Anforderungen, die beispielsweise im Rahmen einer Promotion gelten, auch im Rahmen der Facharbeit angewendet hätten. Die seitens des Antragstellers aus einer Internetquelle zitierte Definition, wissenschaftliche Arbeiten seien systematische Texte, in denen ein oder mehrere Wissenschaftler das Ergebnis seiner oder ihrer eigenständigen Forschung darstellten, die im Allgemeinen an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen entstünden und von Studenten, Doktoranden, Professoren oder anderen Forschern verfasst würden, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie belegt weiterhin nicht, dass die Prüfer dieses Begriffsverständnis ihrer Bewertung zugrunde gelegt hätten. Vielmehr ergibt sich aus den schriftlichen Darlegungen der Prüfer - insbesondere aus dem von beiden Prüfern getragenen Gutachten zur Facharbeit - deutlich der Erwartungshorizont der Prüfer im Hinblick auf eine wissenschaftliche Arbeit als Produkt der Bearbeitung eines Themas mit wissenschaftlichen Methoden. Dies wird erkennbar an den Formulierungen, dass die „Voraussetzung für eine gelungene wissenschaftliche Arbeit zunächst in einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Thema und dem Abklopfen der Leitfrage auf Machbarkeit im vergebenen Rahmen“ bestehe und in einer „wissenschaftlichen Arbeit … keine stumpfe Abarbeitung eines Themas gefragt [sei], sondern die wissenschaftliche Beleuchtung eines bestimmten Aspekts unter Einbeziehung einer eigenen Argumentation, die auf einer passend gewählten Methode basiert.“ Festzumachen ist sie auch an der Kritik, im Hauptteil der Arbeit finde sich „ein bloßer Überblick wissenschaftlicher Positionen …, der kaum eigenständigen Erkenntnisgewinn bereithält“. Diese Anforderungen entsprechen auch den Vorgaben, wie sie sich aus den „Hinweisen zur Erstellung von schriftlichen wissenschaftlichen Beiträgen / Facharbeiten“, die auch der Antragsteller nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners erhalten hat, ergeben. Darin wird klar formuliert, dass im Hauptteil der Facharbeit die Darstellung und Erörterung des Themas erfolge, indem Einzelerkenntnisse in einen logischen Zusammenhang gestellt und nach wissenschaftlichen Arbeitsgrundsätzen präsentiert würden. „Die eigentliche Leistung einer Facharbeit besteht nicht in der Materialsammeltätigkeit, sondern in der eigenständigen und argumentativ-logischen Verknüpfung des Gesammelten und in der Interpretation, d.h. einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Thema durch Analyse, Gegenüberstellung bzw. Vergleich, Auswertung bzw. Interpretation und Auseinandersetzung mit der Fachliteratur, gegebenenfalls auch einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser. …“ Es ist seitens des Antragstellers nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass diese Anforderungen an einen Schüler in Vorbereitung auf den Erwerb der fachgebundenen oder der allgemeinen Hochschulreife (§ 32 Abs. 1 SchulG) überzogen sind. Das Beschwerdevorbringen stellt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Prüfer bewegten sich mit ihrer auf das Thema der Facharbeit bezogenen Kritik innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums, nicht durchgreifend in Frage. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Prüfer bemängelten nicht das Thema an sich, sondern vermissten eine hinreichende Themeneingrenzung und Strukturierung, ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des Antragstellers, mit der Formulierung „Die Leitfrage wird nicht konkret formuliert“ sei keine Beanstandung zur Themeneingrenzung erfolgt, vielmehr kritisierten die Prüfer die von der Schule verbindlich vorgegebene Leitfrage, zudem sei die Kritik unzutreffend, erfasst bereits den Gehalt der Anmerkung nicht korrekt. Denn damit wird - wie sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Prüferin L... vom 5. April 2019 entnehmen lässt - bemängelt, dass der Antragsteller die vorgegebene Leitfrage („Inwieweit wirken die Maßnahmen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) und weiterer Organisationen und Fangruppen unterstützend?“) durch eine unvollständige Wiedergabe auf dem Deckblatt in Form des Weglassens von „unterstützend?“ verändert und allgemeiner gefasst hat. Der Einwand der Beschwerde, der erstinstanzliche Beschluss verhalte sich nicht zu der Rüge, die Prüferin L... fordere mit ihrer Aussage „Nicht nur Anmerkungen zu Rassismus und Diskriminierung im Kontext von Fußball und Fanarbeit“ ein Hinausgehen über das verbindliche Thema, dringt ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller verkennt den Gehalt und die Zielrichtung dieser auf dem Deckblatt der Arbeit notierten Bemerkung. Denn sie bringt - anders als der Antragsteller meint -einen wesentlichen Kritikpunkt der Prüferin zum Ausdruck, dass sich die Arbeit des Antragstellers auf bloße „Anmerkungen“ zu den Fragen des Rassismus und der Diskriminierung im Fußballsport beschränke, sie lediglich - wie es in der Stellungnahme vom 5. April 2019 heißt - „eine Bestandsaufnahme von rassistischen und rechtsextremen Vorkommnissen und jeweiligen Reaktionen des DFB und verschiedener Fangruppen“ enthalte und „eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Leitfrage … nicht zu ersehen“ sei. Die Bemerkung nimmt mit der Qualität der inhaltlichen Bearbeitung des Stoffes einen zentralen Bewertungsgegenstand auf und ist daher nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Formulierung „weist die Arbeit schon vor dem ersten Lesen auf mangelndes Engagement beim Erstellen seiner Facharbeit hin“ im Kontext nicht als unsachlich oder voreingenommen erscheint, stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Soweit der Antragsteller geltend macht, aus angeblich vier Rechtschreibfehlern auf mangelndes Engagement zu schließen, mache deutlich, dass die Prüfer ihrer Verärgerung freien Lauf gelassen und die emotionale Distanz verloren hätten, vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die Prüfer neben den orthografischen Fehlern auch moniert haben, dass der Antragsteller die ihm schriftlich vorgegebene Leitfrage nicht vollständig übernommen hat, spricht gegen die Behauptung einer Verletzung des Gebots einer Bewertung von Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - juris Rn. 16), dass sich die fragliche Äußerung nicht in einer Randbemerkung, sondern im Gutachten findet und dort in einen Kontext gestellt ist, der die Einschätzung „mangelnden Engagements“ des Antragstellers auf eine breitere Basis von Anhaltspunkten stützt, wenn auf „zahllose formale und inhaltliche Mängel“ hingewiesen wird, „die eine mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung der Arbeit vermuten“ ließen. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Einwand des Antragstellers, dass die Erwägung im Gutachten „Sowohl der strukturelle Aufbau der Arbeit als auch die inhaltliche Leistung lassen auf einen unzureichenden Zeitaufwand bei der Recherche und Erstellung der Arbeit schließen“ sachfremd sei. Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots ist angesichts des Kontextes dieser Passage, der zuvor und auch nachfolgend verschiedene Mängel aufführt, hierin nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Aussage der Prüfer „Das Kapitel 2 umfasst alleine 9 Seiten, was auf Gliederungsprobleme verweist“ geltend macht, es sei sachfremd von der Seitenzahl des Kapitel 2 auf Gliederungsprobleme zu schließen, schließlich handele es sich dabei um den Hauptteil der Arbeit, der folglich auch den Hauptteil der Seiten einnehmen dürfe, überzeugt dies nicht. Es erschließt sich schon nicht, inwieweit in einer Arbeit, die die Wirksamkeit von Maßnahmen des DFB und anderer Organisationen bewerten soll, die rein deskriptive Darstellung von zu bekämpfenden Phänomenen im Fußballsport den Hauptteil der Arbeit bilden soll. Die Behauptung, die Prüfer seien hinsichtlich der angenommenen Formatierungsfehler des Inhaltsverzeichnisses und des Literaturverzeichnisses von falschen Tatsachen ausgegangen, ist nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Bestandteile der Arbeit weisen erkennbar entsprechende Mängel auf (fehlende bzw. falsch gesetzte Leerzeichen; uneinheitliche Verwendung von Fettdruck; keine alphabetische Sortierung der Quellen). Der Senat vermag eine Verletzung des Willkürverbots durch die Prüfer hinsichtlich der Bemängelung der unzureichenden Hervorhebung von Zitaten nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass sich aus den „Hinweisen zur Erstellung von schriftlichen wissenschaftlichen Beiträgen / Facharbeiten“ nicht explizit ergibt, dass Zitate eingerückt werden müssten, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Weder ist damit ausgeschlossen, dass eine entsprechende Handhabung dem Antragsteller bereits in den von den Prüfern in den ergänzenden Stellungnahmen angeführten vorbereitenden Unterrichtseinheiten vermittelt wurde, noch erscheint ein solches Erfordernis, das die Prüfer erkennbar nur auf die längeren, aus anderen Texten wörtlich übernommenen Passagen bezogen haben, vor dem Hintergrund einer klaren Trennung der Gedanken des Verfassers von denen fremder Herkunft - wie sie die „Hinweise“ vorgeben - ohne sachliche Rechtfertigung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen der Hinweis auf die fehlende Begründung der Literaturauswahl sachfremd oder willkürlich sein soll. Auch insoweit verkennt der Antragsteller bereits den Gehalt dieser Kritik. Die entsprechende Äußerung folgt im Gutachten auf die Formulierung, dass „der Umgang mit der doch umfangreichen Literatur … nur in mangelhaftem Umfang wissenschaftlichen Standards“ entspreche. Somit machen die Prüfer keinen Verstoß gegen formale Vorgaben geltend, sondern einen Mangel der Auseinandersetzung mit dem Thema und dessen Bearbeitung, da aus den Darlegungen des Antragstellers nicht erkennbar wird, nach welchen Kriterien die herangezogenen Quellen aus den zur Verfügung stehenden Medien herausgesucht wurden. Deutlich wird diese Zielrichtung nicht zuletzt an der das Gutachten abschließenden Formulierung, dass im Rahmen des Kolloquiums Literatursichtung und -beschaffung als Arbeitsschritt behandelt werden sollten. Auch die Rüge bezüglich der Formulierung des Gutachtens „Der Lernende hätte die angebotenen Betreuungshilfen durch die Fachlehrerin stärker und mit entsprechender Vorleistung in Anspruch nehmen müssen“ zeigt einen durchgreifenden Bewertungsfehler nicht auf. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Prüfer gingen von falschen Tatsachen aus, da er alle vorgesehenen Beratungstermine wahrgenommen habe, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil die Aussage des Gutachtens sich erkennbar nicht auf das Erscheinen zu Gesprächsterminen, sondern auf die inhaltliche Vorbereitung und Beratung bezieht. Im Übrigen fehlt es insoweit an jeder Substantiierung und Glaubhaftmachung, wann er welche konkreten Gespräche geführt haben will. Abgesehen davon lässt das Gutachten nach seinem Gesamtzusammenhang nicht erkennen, dass dieser Hinweis durch die Prüfer überhaupt zulasten des Antragstellers berücksichtigt wurde. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Prüferin L... habe auf Seite 3 der Arbeit angeführt, dass sie eine Auseinandersetzung mit Art. 3 GG erwartet hätte, was angesichts der Struktur des DFB als gemeinnütziger Verein auch über eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte unzutreffend sei. Insoweit erfasst der Antragsteller wiederum den Sinn der Randbemerkung nicht zutreffend. Die Prüferin rügt vorliegend nicht eine fehlende Behandlung der Norm im Stil einer juristischen Klausurlösung. Vielmehr fordert sie mit ihrer Anmerkung statt des pauschalen Verweises auf das Grundgesetz eine konkrete Benennung der Bestimmung des Grundgesetzes, die Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion oder der Rasse verbietet. Dies stellt keine hinsichtlich einer Facharbeit im Fach Politik und Geschichte völlig unberechtigte Erwartung dar. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den Vorwurf einer fehlenden Erläuterung des Begriffs „extrem rechts“ nicht erfolgreich entkräften können, da die von ihm zitierte, nach dem Doppelpunkt stehende Erläuterung keine Begriffsbestimmung darstelle, stellt der Antragsteller weder mit seiner schlichten gegenteiligen Behauptung, die nachfolgenden Begriffe „rassistische Parolen und Anfeindungen“ erläuterten den Begriff der „extrem rechten Ideologie“ noch mit seinem Hinweis erfolgreich in Frage, dieser Begriff sei dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Folge zuzuordnen, dass er keiner Erläuterung bedürfe. Es bedarf keiner weitergehenden Erklärung, dass die Benennung einzelner Erscheinungsformen nicht den Kriterien einer Begriffsdefinition genügt, die die allgemeinen und abstrakten Merkmale des zu beschreibenden Gegenstandes aufzeigen soll. Ungeachtet der Frage, ob der Rückgriff auf einen allgemeinen Sprachgebrauch in einer Facharbeit angesichts der mitunter bestehenden Diskrepanz zwischen Alltags- und Fachsprache überhaupt angezeigt erscheinen kann, lässt es der Antragsteller insoweit jedenfalls an einer Substantiierung und Glaubhaftmachung seines Vorbringens fehlen. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich seiner Behauptung, der Begriff „Ultras“ sei mittlerweile dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnen, so dass eine Definition entbehrlich sei. Seine Rüge, es sei aus der Bewertung nicht ersichtlich, dass die Prüferin L..., die mit ihrer Randbemerkung auf Seite 4 eine solche Begriffsbestimmung anmahnte, die auf Seite 16 der Arbeit enthaltene Definition überhaupt wahrgenommen und einbezogen habe, verfängt nicht. Angesichts der Anmerkung der Prüferin auf Seite 17 „Ultras erklärt“ und ihrer Unterstreichungen auf den Seiten 16 und 17 kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätte diese Passage nicht zur Kenntnis genommen. Sie belegen vielmehr im Gegenteil, dass die Interpretation des Verwaltungsgerichts, die Anmerkung auf Seite 4 beinhalte eine Kritik, dass eine Erläuterung des Begriffs „Ultras“ bereits in der Einleitung angebracht gewesen wäre, berechtigt ist. Es erschließt sich ohne Kenntnis des Bedeutungsgehalts dieses Begriffs in der Tat nicht, warum eine vom Antragsteller angeführte Untersuchung des „Phänomens der Ultras“ für den Gegenstand seiner Arbeit von Bedeutung sein soll. Daraus folgt zugleich, dass es sich nicht um eine sachfremde Kritik handelt. Hinsichtlich der Rüge der auf die Aussage „der DFB enorm gute Arbeit geleistet hat“ bezogenen Randbemerkung der Prüferin L... „Woraus schlussfolgerst du das?“ hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht als sachfremd anzusehen, dass die Prüferin aus der Aussage „enorm gute Arbeit geleistet hat“ keine eigene Schlussfolgerung des Antragstellers ableitet. Dies stellt die Beschwerde mit dem Einwand, es sei „aus der Bewertung nicht ersichtlich …, dass eine detaillierte Schlussfolgerung stattgefunden hat“, nicht mit Erfolg in Frage. Die Anmerkung der Prüferin erscheint nicht sachfremd. Sie macht mit dieser Notiz deutlich, dass es aus ihrer Sicht für die zusammenfassende Feststellung des Antragstellers, der DFB habe in Bezug auf die Prävention von Diskriminierung im Stadion eine „enorm gute Arbeit geleistet“, an einer Herleitung in der Arbeit fehle. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn die Prüferin die Darstellung im Kapitel „Kontra-Maßnahmen des DFB“, auf die sich der Antragsteller erstinstanzlich berufen hat, für untauglich hierfür erachtet haben sollte. Denn in diesem Kapitel benennt der Antragsteller zwar verschiedene Aktionen, Plattformen und Projekte des DFB und skizziert einige. Ausführungen dazu, dass und welche konkreten Effekte diese Maßnahmen in Bezug auf die zu untersuchenden Phänomene gehabt haben sollen, lassen sie indes nicht erkennen. Einen Bewertungsfehler zeigt auch das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. April 2019 nicht auf, die Prüferin L... habe in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2019, in der sie zur „Wirksamkeit von Maßnahmen des DFB und anderer Fangruppen“ Literatur für erforderlich halte, „in der die Wirksamkeit durch wissenschaftliche Auseinandersetzung mittels empirischer Erhebungen dargelegt wurde“, nicht zur Kenntnis genommen, dass dies auf Seite 14 anhand von steigenden Mitgliederzahlen des DFB erfolgt sei. Eine unvollständige Wahrnehmung der Arbeit des Antragstellers durch die Prüferin ist hieraus nicht ersichtlich. Dass der seitens des Antragstellers angeführte Anstieg der Mitgliederzahlen auf eine verstärkte Positionierung des Verbandes gegen Erscheinungsformen von Diskriminierung zurückzuführen sei, begründet er gerade nicht in Auseinandersetzung mit relevanten Literaturstimmen. Vielmehr äußert er diesbezüglich allein eine eigene Vermutung („Dies könnte auf die zunehmenden Aktionen … zurückzuführen sein …“). Zudem trifft er keine empirisch gestützten Feststellungen dazu, ob der Anstieg der Mitgliederzahlen auch einen Rückgang von Rassismus bzw. Diskriminierung bewirkt habe. Ebenso wenig zeigt der Antragsteller einen Bewertungsfehler mit seiner Rüge auf, dass im Gutachten von 19 statt 24 Seiten die Rede sei. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass dies Einfluss auf das Bewertungsergebnis gehabt hätte, stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, die Prüfer seien erkennbar von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, nicht mit Erfolg in Frage. Es ist mit dem Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, in welcher Form und an welcher Stelle die Information zum Umfang der Arbeit für deren Bewertung eine Bedeutung erlangt haben soll. Sie ist auch kein Hinweis darauf, dass die Prüfer die Prüfungsleistung des Antragstellers nicht vollständig zur Kenntnis genommen haben könnten. Dagegen sprechen schon die den gesamten Text erfassenden Randbemerkungen der Prüfer und deren auch das Quellenverzeichnis betreffenden Bemerkungen im Gutachten. Der Einwand des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. April 2019, es sei unzutreffend, wenn ihm in Bezug auf das Kolloquium vorgehalten werde, er habe keine inhaltlichen oder formalen Fehlerquellen ausgemacht, schließlich habe er nach dem Protokoll in Punkt 4 fünf Aspekte benannt, was er beim Verfassen der Facharbeit anders machen würde, bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Bewertung durch die Prüfer. Nach der Zusammenfassung der beurteilungsrelevanten Aspekte am Beginn des Protokolls über das Kolloquium war für die Benotung maßgeblich, dass der Antragsteller zu wenige Reflexionskompetenzen aufweise, um den wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen, wofür angeführt wurde, dass er nur auf Nachfrage in Lage gewesen sei, den Unterschied zwischen der Suche von Belegen für die eigene vorgefasste Meinung und einer wissenschaftlichen Arbeitsweise zu erkennen. Dies spiegelt sich auch im Verlauf des Kolloquiums nach den Aufzeichnungen des Protokolls wider. Vor diesem Hintergrund legt die Formulierung in der Stellungnahme der Prüferin L...vom 5. April 2019, dass der Antragsteller „keine Fehlerquellen ausmachen konnte, weder inhaltlich noch formal“ ein Verständnis als eine - wenn auch pointierte - Beschreibung nahe, dass sich dem Antragsteller die grundlegenden Mängel der Arbeit nicht aus eigener Erkenntnis erschlossen hätten. Dass die Prüfer die Antworten des Antragstellers im Kolloquium zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben, belegt nicht zuletzt der Umstand, dass sie seine Leistung mit fünf Punkten, d.h. als ausreichend, bewertet haben. Zum Erfolg der Beschwerde verhilft dem Antragsteller im Ergebnis auch nicht sein Vorbringen bezüglich der Formulierungen im Gutachten „Eine Leitfrage hätte beispielsweise sein können …“, „Eine solche Fragestellung wäre für den Lernenden besser bearbeitbar gewesen und hätte verhindert …“ sowie „Leider wird im Schlussteil ein Aufgreifen des eingangs - wenn auch unzureichend und ungeschickt - formulierten Leitfragegegenstandes vermisst“. Ob der insoweit geltend gemachte Vorwurf des Antragstellers, damit beanstandeten die Prüfer letztlich die von der Schule für verbindlich erklärte Leitfrage, durchgreift, mag nicht gänzlich auszuschließen sein, wenngleich dagegen auch sprechen könnte, dass die erste der gerügten Anmerkungen im Gutachten unmittelbar auf den Hinweis folgt, dass „Voraussetzung für eine gelungene wissenschaftliche Arbeit zunächst in einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Thema und dem Abklopfen der Leitfrage auf Machbarkeit im vorgegebenen Rahmen besteht. Es wäre wünschenswert gewesen, das Thema einzugrenzen, beispielsweise …“. Daraus könnte zu schließen sein, dass die Kritik der Prüfer vorrangig auf eine fehlende Konkretisierung bzw. Strukturierung des aus dem vorgegebenen Thema herauszuarbeitenden Prüfungsgegenstandes gerichtet ist und dies in der weiteren Darstellung des Gutachtens aufgegriffen wird. Aber selbst wenn man die fraglichen Anmerkungen als bewertungsfehlerhaft ansehen würde, fehlt es angesichts der weiteren zahlreichen Mängel der Arbeit, die die Prüfer - ohne vom Antragsteller durchgreifend gerügte Bewertungsfehler - in ihren Randbemerkungen, im Gutachten sowie ihren Stellungnahmen benannt haben, an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Fall einer Neubewertung unter Meidung dieses Fehlers zu einer Bewertung der Arbeit von 5 statt 3 Punkten gelangen könnte, wie es für ein Bestehen der Arbeit und damit eine Zulassung zu den schriftlichen Abiturprüfungen erforderlich wäre (vgl. Külpmann, a.a.O.). Schließlich leistet der Antragsteller keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügende Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, dass allein die unterbliebene schriftliche Bekanntgabe der Nichtzulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 APO-BOS einen Anordnungsanspruch nicht begründen könne. Sein hiergegen allein erhobener Einwand, es sei unzutreffend, dass er das Schreiben über seine Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung nicht in der Schule abgeholt habe, ergibt keinen Ansatzpunkt für eine abweichende Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).