Beschluss
7 B 2707/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1026.7B2707.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Antragsteller, der mit bestandskräftigem Verwaltungsakt von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt worden ist und im Wege vorläufigen Rechtsschutzes seine Aufnahme in die Grundschule zu erreichen sucht, begehrt eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache nicht nur vorwegnimmt, sondern sogar überschreitet.
2. Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache nicht nur vorwegnimmt, sondern sogar überschreitet, ist auch vor dem Hintergrund der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise rechtlich zulässig, wenn in der Hauptsache weit überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Anordnungsanspruch) und ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil droht (Anordnungsgrund).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2009 - 5 L 2525/09.F (2) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antragsteller, der mit bestandskräftigem Verwaltungsakt von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt worden ist und im Wege vorläufigen Rechtsschutzes seine Aufnahme in die Grundschule zu erreichen sucht, begehrt eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache nicht nur vorwegnimmt, sondern sogar überschreitet. 2. Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache nicht nur vorwegnimmt, sondern sogar überschreitet, ist auch vor dem Hintergrund der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise rechtlich zulässig, wenn in der Hauptsache weit überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Anordnungsanspruch) und ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil droht (Anordnungsgrund). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2009 - 5 L 2525/09.F (2) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der mit bestandskräftigem Verwaltungsakt von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt worden ist, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufnahme in die Grundschule. Der Antragsteller wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Schulleitung der …-Schule (Grundschule) vom 25. Mai 2009 für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt. Den am 28. August 2009 gestellten Antrag des Antragstellers, die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch vom 25. Mai 2009 aufzuheben und ihn in die 1. Klasse der Grundschule aufzunehmen, hat die Schulleitung der ...-Schule (noch) nicht beschieden. Am 8. September 2009 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und die Sachanträge gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung der Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch vom 25. Mai 2009, das schulpflichtige Kind vorläufig in die 1. Klasse der Grundschule aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ermessensfehlerfrei nach den Vorgabekriterien des Gerichts über die Entscheidung zum Antrag des Antragstellers vom 28. August 2009 auf Einschulung in die 1. Klasse einer Grundschule zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss die Eilanträge des Antragstellers abgelehnt. Am 29. September 2009 hat der Antragsteller gegen den ihm am 23. September 2009 bekannt gegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2009 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie auf die Beschwerdeschrift des Antragstellers verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller verfolgten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller dem Wortlaut nach gestellte Hauptantrag ist unzulässig. Das danach in der Sache verfolgte Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, das durch bestandskräftigen Verwaltungsakt abgeschlossene Zurückstellungsverfahren wieder aufzugreifen, den bestandskräftigen Zurückstellungsverwaltungsakt aufzuheben und den Antragsteller in die Grundschule aufzunehmen, ist nicht zulässiger Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sondern kann allenfalls zulässiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein. Selbst für ein entsprechendes Klageverfahren ist allerdings umstritten, ob der Betroffene sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde bzw. des Behördenträgers zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und auf Aufhebung des Verwaltungsakts erheben kann oder zunächst allein auf Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG klagen muss (vgl. zum Streitstand: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl. 2008, § 51 Rdnr. 68 ff. m.w.N.). Wird die Zulässigkeit einer sogleich (auch) auf behördliche Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage bejaht - so die herrschende Meinung aus Gründen der Prozessökonomie, wenn die nach dem Wiederaufgreifen zu treffende Sachentscheidung eine gebundene ist -, ist weiterhin umstritten, ob diese Verpflichtungsklage prozessual in analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO mit einem weiteren Leistungs- oder Verpflichtungsantrag verbunden werden kann, mit dem ein von der behördlichen Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts abhängiger Anspruch verfolgt wird. Zentrales Problem ist insofern, dass dieser Anspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein künftiger Anspruch ist, da er erst entsteht, wenn die Behörde in Erfüllung des Verpflichtungsausspruchs den bestandskräftigen Verwaltungsakt aufhebt. Diesem Umstand muss bei Bejahung der analogen Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO im Hauptsacheverfahren bei der Tenorierung dadurch Rechnung getragen werden, dass der (weitere) Leistungs- bzw. Verpflichtungsausspruch unter der Bedingung der behördlichen Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes ergeht (vgl. zu Vorstehendem: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnr. 177 m.w.N.). Der Hauptantrag des Antragstellers bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn sein Begehren analog §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag ausgelegt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in die erste Klasse der Grundschule aufzunehmen. Es fehlt an einem für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsanspruch für einstweilige Anordnungen, die - wie die vorläufige Aufnahme eines Antragstellers in eine Schule - die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmen, setzt schon grundsätzlich eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit im zugehörigen Hauptsacheverfahren voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2005 - 7 TG 2607/05 - und vom 24. Oktober 2007 - 7 TG 2131/07– NVwZ-RR 2008, 537; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 189 ff. m. w. N.). Der Antragsteller, der mit bestandskräftigem Verwaltungsakt von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt worden ist und im Wege vorläufigen Rechtsschutzes seine Aufnahme in die erste Klasse der Grundschule zu erreichen sucht, begehrt eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache nicht nur vorwegnimmt, sondern sogar überschreitet. Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache nicht nur vorwegnimmt, sondern sogar überschreitet, ist auch vor dem Hintergrund der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise rechtlich zulässig, wenn in der Hauptsache weit überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Anordnungsanspruch) und ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil droht (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen für eine Vorwegnahme bzw. ein Überschreiten der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Eine - isolierte - Verpflichtungsklage auf Aufnahme des Antragstellers in die 1. Klasse der Grundschule hat keine Erfolgsaussichten, da der Aufnahmeanspruch des § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG an der bestandskräftigen Zurückstellung des Antragstellers vom Besuch der Grundschule scheitert. Für eine Klage des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners sowohl zur Aufhebung der bestandskräftigen Zurückstellung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens als auch - nach erfolgter Aufhebung der Zurückstellung - auf Aufnahme in die 1. Klasse der Grundschule besteht gemessen an den vom Antragsteller dargelegten Gründen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats bestimmen, gleichfalls keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit. Ein gebundener Anspruch des Antragstellers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 HVwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne) scheitert bereits daran, dass der Antragsteller einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 HVwVfG im bei der Behörde gestellten Antrag vom 28. August 2009 nicht schlüssig dargelegt hat. Unabhängig hiervon ist auch kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 HVwVfG erkennbar. Ein Anspruch des Antragstellers auf behördliche Aufhebung der bestandskräftigen Zurückstellung vom Grundschulbesuch aufgrund einer einheitlichen Ermessensentscheidung nach §§ 48, 49, 51 Abs. 5 HVwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) ist gleichfalls nicht gegeben. Ein Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes ergibt sich aus §§ 48, 49, 51 Abs. 5 HVwVfG nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, deren Voraussetzungen die Beschwerdebegründung im Fall des Antragstellers nicht aufzeigt. Namentlich ist hiernach nicht feststellbar, dass der bestandskräftige Zurückstellungsverwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder seine Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Im Hinblick auf den Schulbericht über den Antragsteller im Vorlaufkurs 2008/2009 der ...-Schule und die schulpsychologische Stellungnahme vom 13. Juli 2009 ist die von der Schulleitung getroffene Bewertung, wonach dem Antragsteller die erforderliche Grundschulreife fehlt, nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens materiell nicht zu beanstanden. Die aus schulärztlicher Sicht am 8. Juli 2009 ausgesprochene Empfehlung, den Antragsteller in die 1. Klasse einzuschulen, erschüttert die von der Schulleitung getroffene Einschätzung nicht nachhaltig, da sich die schulärztliche Untersuchung im Kern auf schulrelevante Gesundheitsprobleme beschränkt. Das formelle Defizit einer vor der Entscheidung der Schulleitung unterbliebenen Beteiligung des schulärztlichen Dienstes und der Schulpsychologin würde bei dieser Sachlage nach §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, 46 HVwVfG selbst dann keinen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen, wenn der Zurückstellungsverwaltungsakt nicht bestandskräftig wäre. Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über eine Rücknahme bzw. einen Widerruf des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach §§ 48, 49, 51 Abs. 5 HVwVfG kann aus diesen Gründen auch nicht zu einer Aufhebung des Zurückstellungsverwaltungsaktes als Ergebnis einer Ermessensausübung führen. Schließlich bleibt auch der vom Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Hilfsantrag auf ermessensfehlerfreie „Neubescheidung“ ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass eine behördliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 28. August 2009 ergangen, geschweige denn ermessensfehlerhaft getroffen worden ist. Darüber hinaus bestehen - wie dargelegt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 28. August 2009 als Ergebnis eine Aufhebung des bestandskräftigen Zurückstellungsverwaltungsaktes haben könnte. Ob der Antragsteller nach § 58 Abs. 4 HSchG zu Recht die Vorklasse besucht, ist für die von der Schulleitung zu treffende Entscheidung über das Wiederaufgreifen des (Zurückstellungs-) Verfahrens rechtlich nicht erheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).