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Beschluss

OVG 3 M 47.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0708.3M47.18.00
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Leitsätze
1. Ob ein zureichender Grund für die Nichterteilung eines Visums zum Ehegattennachzug besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Typischerweise sind zureichende Gründe Ausdruck mangelnder Entscheidungsreife infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen sowie noch ausstehender Verfahrensschritte, wie z.B. eine erforderliche Mitwirkung anderer Stellen.(Rn.4) 2. Maßnahmen einer gleichsam ins Blaue hinein erfolgenden Amtsermittlung stellen keinen zureichenden Grund für die Nichterteilung eines Visums dar.(Rn.5) 3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen.(Rn.7) 4. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines nachzugswilligen Ehegatten ist nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2018 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihr wird Rechtsanwalt R…, beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein zureichender Grund für die Nichterteilung eines Visums zum Ehegattennachzug besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Typischerweise sind zureichende Gründe Ausdruck mangelnder Entscheidungsreife infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen sowie noch ausstehender Verfahrensschritte, wie z.B. eine erforderliche Mitwirkung anderer Stellen.(Rn.4) 2. Maßnahmen einer gleichsam ins Blaue hinein erfolgenden Amtsermittlung stellen keinen zureichenden Grund für die Nichterteilung eines Visums dar.(Rn.5) 3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen.(Rn.7) 4. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines nachzugswilligen Ehegatten ist nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen.(Rn.9) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2018 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihr wird Rechtsanwalt R…, beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Die Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 166 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Soweit das Verwaltungsgericht hinreichende Erfolgsaussichten deshalb verneint hat, weil die Beklagte infolge der ausstehenden Zustimmung der Beigeladenen zur Visumerteilung einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die unterbliebene Entscheidung über den Visumantrag gehabt habe, vermag dies vorliegend nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Senats im Fall des Vorliegens zureichender Gründe einer auf die Erteilung eines Visums gerichteten Klage das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist auszusetzen ist und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidungsreif geworden ist, solange die nach § 75 Satz 3 VwGO zu bestimmende Frist noch nicht abgelaufen sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 1, 6 und vom 4. September 2017 - OVG 3 M 32.17 - juris Rn. 2), kann ein zureichender Grund hier nicht anerkannt werden. Ob ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Typischerweise sind zureichende Gründe Ausdruck mangelnder Entscheidungsreife infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen sowie noch ausstehender Verfahrensschritte, wie z.B. eine erforderliche Mitwirkung anderer Stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar war die Beklagte durch das Fehlen der nach § 31 Abs. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung der Beigeladenen gehindert, das begehrte Visum zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1985 - 1 A 6.85 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 1990 - 1 A 65.90 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 - OVG 3 S 9.19 - juris Rn. 3; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: April 2019, § 6 Rn. 170). Jedoch kann daraus allein hier kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung des Visumantrages abgeleitet werden. Denn jedenfalls in Visumklageverfahren, in denen eine etwaige Versagung der lediglich verwaltungsintern zu erklärenden und im Verwaltungsrechtsweg nicht selbständig einklagbaren Zustimmung mitüberprüft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 - juris Rn. 15) und eine zusprechende gerichtliche Entscheidung die erforderliche Zustimmungserklärung der beigeladenen Behörde ersetzt (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 6 Rn. 187; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 180), gebietet es der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Untätigkeitsklage nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, sondern das Verfahren einer Sachentscheidung zuzuführen, wenn die zur Mitwirkung berufene Behörde ihrerseits keinen zureichenden Grund für ihre unterbliebene Entscheidung hat. Denn ein Visumantragsteller darf ebenso wenig wie bei einer rechtswidrigen Versagung der Zustimmung rechtsschutzlos gestellt werden, wenn der Erteilung des begehrten Visums eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung der nach § 31 AufenthV beteiligten Ausländerbehörde entgegensteht. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Beigeladene hat im Rahmen des Visumverfahrens geltend gemacht, der Erteilung ihrer Zustimmung stehe entgegen, dass ihr Standesamt die Eheschließung der Klägerin mit ihrem bereits in Deutschland lebenden Ehemann nicht anerkennen könne, weil die Überprüfung der irakischen Heiratsurkunde durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg noch andauere, was mehrere Monate in Anspruch nehmen könne. Auch unter Berücksichtigung des der Ausländerbehörde bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Sachverhaltsermittlung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg zustehenden Ermessenspielraums (vgl. Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 24 Rn. 19; Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: April 2019, § 24 Rn. 11.1) können jedenfalls Maßnahmen einer - wie hier - gleichsam ins Blaue gehenden Amtsermittlung keinen zureichenden Grund darstellen. Denn ein nachvollziehbares Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde vom 21. April 2016 ist vorliegend nicht zu erkennen. Die deutsche Botschaft in Ankara, bei der die Klägerin ihren Visumantrag am 12. Januar 2017 gestellt hatte, hatte der Beigeladenen bereits mit dem Beteiligungsschreiben vom 12. Januar 2017 mitgeteilt, dass sie keinen Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Personenstandsurkunden habe; sie hat dies in der Folge zudem mehrfach bekräftigt. Auch wenn die Beigeladene an diese Einschätzung nicht gebunden sein mag, hätte es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angesichts der vorbehaltlosen Äußerung der mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Botschaft konkreter Ansatzpunkte bedurft, aus welchen Gründen die erkennbar aufwändige und zeitintensive Überprüfung der Urkunde durch das Landeskriminalamt veranlasst wurde. Daran fehlt es hier jedoch. Allein das im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen enthaltene Schreiben des baden-württembergischen Innenministeriums vom 31. Oktober 2007, nach dem davon auszugehen sei, dass eine hohe Zahl irakischer Dokumente gefälscht sei, und in dem die Standesämter gebeten wurden, irakische Dokumente in Personenstandsangelegenheiten zum Zweck einer Echtheitsprüfung im Kriminaltechnischen Institut des LKA vorzulegen, vermag dies schon angesichts des erheblichen zeitlichen Abstands zu den hier zu beurteilenden Vorgängen nicht zu ersetzen. Auch aus anderen Gründen können hinreichende Erfolgsaussichten des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht verneint werden. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass das begehrte Visum im Januar 2018 vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erteilt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme sowie Eingang der Verwaltungsvorgänge eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 - juris Rn. 1). Zwar genügte die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Oktober 2017 nicht den Anforderungen an die Vollständigkeit der Prozesskostenhilfeunterlagen, jedoch kann ihr dies hier ausnahmsweise nicht entgegen gehalten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines nachzugswilligen Ehegatten (§§ 114, 115 ZPO) nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. März 2008 - OVG 12 M 120.07 -, vom 31. März 2009 - OVG 12 M 19.09 -, vom 19. Oktober 2009 - OVG 12 M 75.09 - juris und vom 9. Januar 2013 - OVG 3 M 92.12 -). Die Erklärung vom 3. Oktober 2017 enthielt zwar Angaben zum Einkommen des Ehemannes der Klägerin, war jedoch nicht von diesem unterzeichnet und umfasste auch keine Belege für dessen Einkünfte. Gleichwohl durfte die Klägerin unter den besonderen Umständen des Falles darauf vertrauen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse genügend dargetan zu haben, denn sie hat zu den nach dem zu verwendenden Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) mitzuteilenden Daten Angaben gemacht. Auf die sich aus der Rechtsprechung des Senats ergebenden Mängel ihrer Erklärung ist sie durch das Verwaltungsgericht - entgegen den Anforderungen der beschleunigten Bearbeitung von Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - juris Rn. 11) - nicht frühzeitig hingewiesen worden, womit ihr die Möglichkeit genommen wurde, noch vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses der Visumerteilung die Grundlagen für eine PKH-Bewilligung rechtzeitig zu vervollständigen. Dies kann nicht zu ihren Lasten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 - juris Rn. 13 ff.; VGH München, Beschluss vom 6. August 1996 - 7 C 96.1262 - NVwZ-RR 1997, 501; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - juris Rn. 7; zu Hinweispflichten im PKH-Verfahren vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2018 - OVG 3 S 6.18/OVG 3 M 5.18 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2006 - 2 PA 1148/06 - juris Rn. 2). Im demnach maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung ihrer Erklärung vom 3. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2017 war ein Erfolg in der Hauptsache mit dem Begehren auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zum Ehegatten, das sich angesichts der vor der Klageerhebung erfolgten Einbürgerung des Ehemannes nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG richtete, unter Berücksichtigung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weder ausgeschlossen noch auch nur fernliegend. Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).