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Beschluss

OVG 3 N 239.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0822.3N239.19.00
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Leitsätze
Die Umdeutung einer Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) in Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ist nicht statthaft, wenn die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bereits bei Stellung des Zulassungsantrags geklärt war.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Umdeutung einer Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) in Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ist nicht statthaft, wenn die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bereits bei Stellung des Zulassungsantrags geklärt war.(Rn.5) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), auf den die Beklagte sich beruft, ist auf der Grundlage der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Ausführungen des Zulassungsantrags nicht gegeben. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nur zu gewähren ist, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder wesentlich verstärkt werden oder ob eine bloße Kausalität ausreichend ist, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Dieses hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - (veröffentlicht in juris sowie als Leitsatz in ZAR 2019, Heft 3) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der diese Frage geklärt sei, ausgeführt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat, mithin ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich ist, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Dass das angefochtene Urteil von diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abweiche, hat die Beklagte innerhalb der Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG) nicht geltend gemacht. Ein Fall der nachträglichen Divergenz, bei der die Zulassung einer fristgerecht auf eine grundsätzliche Bedeutung gestützten Revision nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht kommt, wenn auf Grund eines nach dem Ablauf der Beschwerdefrist ergangenen Urteils die zuvor gegebene grundsätzliche Bedeutung entfällt, das angefochtene Urteil aber (nunmehr) zum Nachteil des Rechtsmittelführers davon abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - juris Rn. 9), ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2019 (bereitgestellt auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2019) datiert. Sie erging mehrere Monate vor Ablauf der Monatsfrist zur Stellung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das der Beklagten am 24. Juni 2019 zugestellte, mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil. Soweit in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, dass die Berufung - über die hier nicht gegebenen Fälle der nachträglichen Divergenz oder der Divergenz zu einer erst nach Antragstellung bekannt gegebenen Entscheidung hinaus - wegen Divergenz zuzulassen sei, wenn der Rechtsmittelführer sich auf grundsätzliche Bedeutung beruft und diese wegen Vorliegens einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht gegeben ist, wohl aber eine Divergenz, die er nicht geltend gemacht hatte (so Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rn. 128 zu § 124a; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. A., Rn. 12 zu § 124), ist dem aus prozessrechtlichen Gründen nicht zu folgen. Der Rechtsmittelführer ist nur dann von der ihm obliegenden Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entbunden, wenn ihm dies bei der Begründung seines Zulassungsantrags mangels Klärung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage nicht möglich war. So liegt es hier jedoch nicht. Die aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam und der Zulassungsantrag bezeichnet weder einen tragenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt habe, noch die - zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichte - Entscheidung, von deren tragendem Rechtssatz es damit abgewichen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).