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Beschluss

OVG 3 S 70.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0828.3S70.19.00
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Leitsätze
1. Ein minderjähriger Ausländer hat unterbliebene Mitwirkungshandlungen während seiner Minderjährigkeit nicht zu vertreten.(Rn.4) 2. Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich. Eine mangelnde Mitwirkung durch Unterlassen muss ein gewisses Gewicht erreichen, um sie einem aktiven Handeln gleichzustellen.(Rn.4) 3. Soweit es für die Erteilung der Ausbildungsduldung einer Beschäftigungserlaubnis bedarf, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht der Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit bedarf, steht diese nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, das aber im Regelfall auf "Null" reduziert ist, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Juli 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration beim Max-Planck-Institut für Molekulare Pflanzenphysiologie, Am Mühlenberg 1, 14476 Potsdam-Golm, eingetragen bei der IHK Potsdam, Vertragsnummer 1492737-0, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein minderjähriger Ausländer hat unterbliebene Mitwirkungshandlungen während seiner Minderjährigkeit nicht zu vertreten.(Rn.4) 2. Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich. Eine mangelnde Mitwirkung durch Unterlassen muss ein gewisses Gewicht erreichen, um sie einem aktiven Handeln gleichzustellen.(Rn.4) 3. Soweit es für die Erteilung der Ausbildungsduldung einer Beschäftigungserlaubnis bedarf, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht der Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit bedarf, steht diese nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, das aber im Regelfall auf "Null" reduziert ist, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Juli 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration beim Max-Planck-Institut für Molekulare Pflanzenphysiologie, Am Mühlenberg 1, 14476 Potsdam-Golm, eingetragen bei der IHK Potsdam, Vertragsnummer 1492737-0, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt auf, dass die aus dem Tenor ersichtliche Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat - wie für die hier erstrebte (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich - mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration beim Max-Planck-Institut für Molekulare Pflanzenphysiologie in Potsdam-Golm (Anordnungsanspruch). Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich aus dem für den 1. August 2019 vorgesehenen Ausbildungsbeginn. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Der vom Antragsteller am 12. April 2019 mit der Max-Planck-Gesellschaft abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration in der Zeit vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 ist auf eine derartige qualifizierte Berufsausbildung gerichtet, wie sich aus der mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigten Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Potsdam ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 4 - Ausbildungsduldung, Anm. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat dies nicht in Zweifel gezogen und auch keine Anhaltspunkte für das Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gesehen. Die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, der Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung stehe der zwingende Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, greift die Beschwerdebegründung mit Erfolg an. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Versagungsgrund bejaht, weil der Antragsteller durch unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments kausal seine Abschiebung verhindert habe. Der Antragsteller habe erstmals am 20. Juni 2019 - anderthalb Jahre nach der Einreise - bei der Botschaft seines Heimatlandes Guinea vorgesprochen. Auf die dort ausgesprochene Empfehlung, sich eine Geburtsurkunde aus Guinea zu besorgen, weil er weder Unterlagen für seine Identität habe erbringen noch seine Herkunft habe nachweisen können, habe der Antragsteller sich per E-Mail an einen Cousin und eine Nichtregierungsorganisation in Guinea mit der Bitte um Unterstützung bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde gewendet, hierbei indessen nur seinen Namen angegeben, nicht jedoch sein Geburtsdatum und nähere Personendaten seiner Eltern einschließlich ihres Wohnorts. Dies stelle kein ernsthaftes Bemühen um die Erlangung eines Heimreisedokuments oder der hierfür erforderlichen Identitätspapiere dar, wozu der Antragsteller als ausreisepflichtiger Ausländer auch ohne Aufforderung des Antragsgegners gehalten sei. Unabhängig davon müsse er sich jedenfalls entgegenhalten lassen, diese Bemühungen zu spät ergriffen zu haben, nämlich erst nach Abschluss des Ausbildungsvertrags und Beantragung der Ausbildungsduldung, was die Beseitigung des Ausreisehindernisses vor Beginn der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht voraussichtlich nicht mehr zugelassen hätte. Demgegenüber weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass der am 20. Juni 2001 geborene Antragsteller am Tag seiner Vorsprache bei der Botschaft Guineas volljährig geworden ist, und er ggf. unterbliebene Mitwirkungshandlungen während seiner Minderjährigkeit - bis zum Tag der Vorsprache in der Botschaft Guineas - nicht zu vertreten hat. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Nachweis des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Mai 2018 ergibt sich, dass zu seinem Vormund das Jugendamt des Antragsgegners als Amtsvormund bestellt war. Soweit diesen ein Verschulden an dem Unterbleiben von Mitwirkungshandlungen träfe, wäre dies nicht nur dem von ihm vertretenen Antragsteller sondern in gleicher Weise dem Antragsgegner zuzurechnen. Anders als der Antragsgegner meint, ist es insbesondere nicht Aufgabe des Mündels, seinen Vormund darauf hinzuweisen, was dieser für ihn zu veranlassen habe. Unabhängig davon spricht der Umstand, dass der Amtsvormund des Antragstellers keinen Anlass gesehen hat, für ihn bei der Botschaft vorzusprechen bzw. ihn zur Vorsprache zu veranlassen, dafür, dass auch diesem dem Antragsgegner zugehörigen Amt die den Antragsteller treffenden ausländerrechtlichen Pflichten nicht geläufig waren, und es deshalb einer konkreten Aktualisierung dieser Pflichten durch die Ausländerbehörde bedurft hätte, um aus einer mangelnden Mitwirkung negative ausländerrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 - juris Rn. 28). Insofern weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich steht und eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen muss, um sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 - juris Rn. 28). Was die Eignung der vom Antragsteller seit dem 20. Juni 2019 entfalteten Bemühungen um die Beschaffung von Reisedokumente betrifft, so deutet die von ihm vorgelegte Carte d’Identité Consulaire vom 31. Juli 2019, die im Übrigen die vom Verwaltungsgericht vermissten Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie Namen der Eltern enthält, darauf hin, dass der Antragsteller sich weiter um die Passbeschaffung bemüht, und dass seine Angaben von der Botschaft zumindest als hinreichend für die Ausstellung einer solchen Carte d’Identité gehalten werden. Sonstige Gründe, die dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel an der Zuständigkeit des Antragsgegners äußert, nachdem der Antragsteller mit Zustimmung seines Amtsvormunds in Potsdam wohnhaft sei, ergeben sich aus der Ausländerakte keine Anhaltspunkte dafür, dass damit ein Übergang der durch Zuweisungsentscheidung vom 24. Januar 2018 begründeten Zuständigkeit des Antragsgegners verbunden sein sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Fachdienstes Kinder/Jugend/Familie des Antragsgegners vom 19. Juni 2019 an die Ausländerbehörde, dass der Antragsteller nur wegen des Fehlens adäquater Jugendhilfeplätze im Bereich der Verselbständigung in P... in einer Jugendhilfeeinrichtung in Potsdam untergebracht worden sei; dementsprechend gestattet die letzte dem Antragsteller vom Antragsgegner ausgestellte Duldung mit Gültigkeit bis zum 24. September 2019 die Wohnsitznahme nur im Landkreis P... sowie unter der Adresse der Jugendhilfeeinrichtung, in der der Antragsteller weiterhin wohnhaft ist. Soweit es für die Erteilung der Ausbildungsduldung einer Beschäftigungserlaubnis bedarf, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht der Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit bedarf, steht diese nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, das aber im Regelfall auf "Null" reduziert ist, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 - juris Rn. 36; HessVGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 12). Da maßgeblicher Zeitpunkt für den geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsduldung derjenige ihrer Beantragung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 11), kommt es nicht darauf an, ob zwischenzeitlich eine Abschiebung des Antragstellers möglich geworden ist und entsprechende konkrete Maßnahmen bevorstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).