Beschluss
2 O 152/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilrechtsschutzverfahren. 2 Der Antragsteller reiste am 30.01.2017 in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 10.02.2017 in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in C-Stadt. Dort legte er eine Tazkira (afghanische Geburtsurkunde) mit Ausstellungsdatum vom 28.03.2010 vor (BA A Bl. 48). Hierin hieß es ausweislich der Übersetzung in die deutsche Sprache vom 07.03.2017, er habe die afghanische Nationalität und sei im Jahr (…) 10 Jahre alt gewesen (BA A Bl. 50). Eine physikalisch-technische Untersuchung durch das Bundesamt vom 14.11.2017 (BA A Bl. 46 f.) ergab, dass Formulardruck und Nummer des vorgelegten Dokumentes kopiertechnisch hergestellt worden seien, so dass von einer nichtamtlichen Ausstellung auszugehen sei. Das Dokument wird in der Sammlung der PTU des Bundesamtes aufbewahrt. 3 In einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 10.02.2017 (BA A Bl. 11) wurde als Geburtsdatum des Antragstellers der (…)1997 angegeben. In der Anlaufbescheinigung der Außenstelle des Bundesamtes in C-Stadt vom 10.02.2017 (BA A Bl. 12) wurde als sein Geburtsdatum der (…)1999 angegeben. Nach den Angaben des Antragstellers ist sein Geburtsdatum der (…)2000. Der Antragsteller wurde zunächst der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in D-Stadt und von dort der Antragsgegnerin zugewiesen, die ihm am 21.03.2017 eine Duldung erteilte. 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 21.03.2017 – 21 F 406/17 SO – wurde für den Antragsteller die Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Antragsgegnerin zu seinem Vormund bestellt. Nachfolgend holte das Amtsgericht Halle (Saale) zur Feststellung des tatsächlichen Alters des Antragstellers drei Gutachten ein. Nach einem radiologischen Gutachten des Städtischen Klinikums E-Stadt vom 24.11.2017 (BA A Bl. 24 ff.) liege mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Alter von mindestens 21 – 22 Jahren vor. Nach einem forensisch-stomatologischen Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F-Stadt vom 29.11.2017 (BA A Bl. 29 ff.) sei von einem Lebensalter des Antragstellers von höchstwahrscheinlich 17 bis 18 Jahren auszugehen. Mit Sicherheit liege ein Alter über 17 Jahre vor. In einem zusammenfassenden forensischen Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F-Stadt vom 29.11.2017 (BA A Bl. 20 ff.) hieß es, es sei ein Mindestalter von 21 Jahren, höchstwahrscheinlich darüber, anzunehmen. Das angegebene Alter von 17 Jahren (Geburtsdatum (…)2000) sei nicht in Betracht zu ziehen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 17.01.2018 – 27 F 1654/17 SO – wurde daraufhin die angeordnete Vormundschaft aufgehoben, da der Antragsteller sein 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Mit Beschluss vom 13.02.2018 – 8 UF 17/18 – setzte das Oberlandesgericht Naumburg den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 17.01.2018 einstweilen außer Kraft; die Vormundschaft für den Antragsteller blieb zunächst aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 06.03.2018 hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 17.01.2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Halle (Saale) zurück. Zugleich stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Vormundschaft für den Antragsteller noch bestehe. Das Verfahren des Amtsgerichts sei fehlerhaft, da es den Antragsteller nicht angehört habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dieser wirksam in die Untersuchungen eingewilligt habe. 5 Mit Schreiben vom 14.05.2018 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er verpflichtet sei, sich in der Vertretung seines Heimatlandes einen gültigen Nationalpass zu beschaffen. Für die Passbeschaffung bzw. die Vorlage von Nachweisen der Beschaffung von Identitätsdokumenten setzte sie ihm eine Frist bis zum 15.06.2018. Mit Schreiben vom 28.05.2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Für den Zeitraum bis zur Abschiebung oder freiwilligen Ausreise erhalte er eine Duldung. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bei der Botschaft seines Heimatlandes unter Vorlage von geeigneten Identitätsnachweisen einen Nationalpass bzw. ein Heimreisedokument zu beantragen oder, falls ihm keine Identitätsdokumente vorlägen, sich konkret bei der Botschaft zu erkundigen, wie und wo er von Deutschland aus Identitätsdokumente, auch ggf. unter Bevollmächtigung einer Vertrauensperson im Heimatland, beantragen könne und diese dann auch nachweislich zu beantragen bzw. die Vertrauensperson mit der Beschaffung von Dokumenten zu bevollmächtigen. Für die Vorlage eines gültigen Reisepasse sowie für den Nachweis der durch ihn unternommenen Bemühungen zur Erlangung eines Passes bzw. Passersatzes oder anderer originaler Identitätsdokumente setzte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Frist von einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens. 6 Am 19.06.2018 gab der Antragsteller – unterstützt durch Frau C. von der O. gGmbH – einen vollständig ausgefüllten Antrag zur Passbeschaffung vom 14.06.2018 (BA A Bl. 75 – 76) zur Post. Mit E-Mail an die afghanische Botschaft vom 06.07.2018 (BA A Bl. 98) frage Frau C. im Namen des Antragstellers an, wie die Echtheit der Tazkira, von der er nur noch eine Kopie besitze, bestätigt werden könne und welche weiteren Möglichkeiten es für die Erlangung von Identitätsdokumenten gebe. Mit weiterer E-Mail vom 12.07.2018 (BA A Bl. 97) bat der Antragsteller um einen Termin bei der afghanischen Botschaft, worauf er einen Termin für den 03.12.2018 erhielt (GA Bl. 68). Mit Schreiben an die Außenstelle des Bundesamtes in C-Stadt vom 07.08.2018 (GA Bl. 65) bat er um Übersendung seiner Tazkira. 7 Mit Schreiben vom 05.07.2018 (BA A Bl. 77) teilte die Antragsgegnerin dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Referat Zentrales Rückkehrmanagement – mit, dass der Antragsteller ausreisepflichtig sei, da er keinen Asylantrag gestellt habe und seit dem (…)2018 volljährig sei. 8 Am gleichen Tag (05.07.2018) beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (BA A Bl. 81). Er könne am 01.08.2018 eine auf drei Jahre angelegte Ausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie bei der Pizzeria F., beginnen. Dem Antrag waren ein Berufsausbildungsvertrag vom 04.07.2018 sowie eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer G-Stadt vom 04.07.2018 über die Eintragung des Berufsbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beigefügt. 9 Mit Schreiben vom 10.07.2018 und vom 17.08.2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung abzulehnen, da die Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Mit Bescheid vom 17.09.2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Afghanistan an. 10 Am 02.10.2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr 2 AufenthG liege nicht vor. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Er habe nun erneut die Ausfertigung einer Geburtsurkunde (Tazkira) erreichen können, die seine Identität beweise und die er in Kopie als Anlage AS9 (GA Bl. 78) vorlege. Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV, da ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliege. 11 Der Antragsteller hat beantragt, 12 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zur Ausbildung sowie auch eine Ausbildungserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung als Fachmann für Systemgastronomie bei der Pizzeria „F.“ in A-Stadt zu erteilen. 13 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie hat geltend gemacht, gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis spreche, dass der Antragsteller falsche Angaben über sein Alter gemacht habe. Dies sei durch das forensische Gutachten zur Altersschätzung vom 29.11.2017 belegt. Hinzu komme, dass der von ihm vorgelegte Identitätsnachweis (Tazkira) durch die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung als nicht amtlich ausgestellt beurteilt worden sei. Der Termin zur Botschaftsvorsprache am 03.12.2018 müsse abgewartet werden. Es sei völlig offen, zu welchem Ergebnis die Heimatbotschaft des Antragstellers gelange. Das als Anlage AS9 vorgelegte Dokument beziehe sich nicht auf den Antragsteller. Es liege die Vermutung nahe, dass sich der Antragsteller lediglich in die Bundesrepublik begeben habe, um sich unter Umgehung der Visumsvorschriften über die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zu verschaffen. Hieraus ergebe sich ein Versagungsgrund für die Beschäftigungserlaubnis und damit auch für die Ausbildungsduldung. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Es liefen mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, unter anderem wegen Bedrohung und wegen Ladendiebstahls. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, sich am 03.12.2018 bei seiner Heimatbotschaft vorzustellen, damit entsprechende Reisedokumente erstellt werden könnten. Hierbei handele es sich um eine konkrete Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung. 16 Mit Beschluss vom 21.11.2018 – 1 B 245/18 HAL – hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antragsteller habe zwar durch Vorlage seines Ausbildungsvertrages ab dem 01.08.2018 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, allerdings fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Sowohl einer Ausbildungsduldung als auch einer Beschäftigungserlaubnis stehe ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Der Antragsteller habe es an der gebotenen und von der Antragsgegnerin geforderten Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder eines anderweitigen Identitätspapiers fehlen lassen. Er habe in der Vergangenheit sowohl unzutreffende Angaben zu seinem Lebensalter gemacht als auch einen gefälschten Identitätsnachweis (Tazkira) vorgelegt und hierdurch die Identitätsaufklärung seitens der Antragsgegnerin vereiteln wollen. Ein forensisches Gutachten der Universitätsklinik F-Stadt vom 29.11.2017 sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das vom Antragsteller angegebene Geburtsdatum ((…)2000) falsch und vielmehr von einem Mindestalter von 21 Jahren – anstatt von 17 Jahren – auszugehen sei. Das Oberlandesgericht Naumburg habe mit Beschluss vom 13.02.2018 den Beschluss zur angeordneten Vormundschaft aufgehoben, nachdem es zur Überzeugung gelangt sei, dass die Altersangaben des Antragstellers unrichtig gewesen seien. Darüber hinaus habe ein Gutachten zur physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung vom 14.11.2017 ergeben, dass die als Identitätspapier eingereichte Tazkira nicht von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden sei. Gegen den Antragsteller sei deswegen ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Der Antragsteller, der eine Duldung besitze, habe den Umstand, dass die aufenthaltsbeenden Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, im Sinne von § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG auch zu vertreten, weil er das Abschiebehindernis durch eigene Täuschung über seine Identität und durch falsche Angaben bewusst herbeigeführt habe. Daran änderten die von ihm behaupteten Bemühungen zur Passersatzpapierbeschaffung nichts, weil seine Täuschungshandlungen noch immer fortwirkten. Die Antragsgegnerin habe auch ihren Hinweispflichten genügt, indem sie mit den Schreiben vom 14. und 28. Mai 2018 ausführlich und auf den Einzelfall bezogen auf die bestehenden Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung der Passersatzpapiere hingewiesen habe. Darüber hinaus habe sie dem Antragsteller zur Erfüllung dieser Pflichten eine angemessene Frist bis zum 15.06.2018 gesetzt. Der Antragsteller habe diese Frist zur Beschaffung der Papiere ungenutzt verstreichen lassen. Insofern habe er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass er am 19.06.2018 einen ausgefüllten Passantrag zur Post gegeben und eine E-Mail an die Botschaft nach Berlin versandt habe. Dieser vom Antragsteller zu vertretende Grund verhindere auch gegenwärtig weiterhin kausal die Abschiebung nach Afghanistan, da es infolge der ausstehenden Identitätsklärung an den notwendigen Pass- bzw. Passersatzpapieren für die aufenthaltsbeendende Maßnahme fehle. Der Annahme eines Beschäftigungsverbotes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stehe vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr einen Termin am 03.12.2018 bei der afghanischen Botschaft in Berlin erhalten habe. Ungeachtet der Frage, ob er damit allein bereits seinen Mitwirkungsverpflichtungen in vollem Umfang genügt habe, sei unklar, ob die nunmehr präsentierte Tazkira einer Echtheitsprüfung standhalte und zur Identitätsklärung führe. Zudem vermöge dies nichts daran zu ändern, dass die zurückliegenden Verstöße gegen seine Mitwirkungspflichten fortwirkten und weiterhin aufenthaltsbeendende Maßnahmen hinderten. 17 Am 11.12.2018 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2018 Beschwerde eingelegt. Am 05.03.2019 hat ihm die Antragsgegnerin eine Aufenthaltsgestattung erteilt, nachdem er beim Bundesamt in D-Stadt einen förmlichen Asylantrag gestellt hatte. Mit Schreiben vom 21.03.2019 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller angeboten, ihm eine Ausbildungserlaubnis für die Zeit der Gültigkeit seiner Aufenthaltsgestattung zu erteilen, wenn er seine Beschwerde vom 11.12.2018 zurücknehme. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.04.2019 die Beschwerde in dem die Entscheidung in der Sache betreffenden Beschwerdeverfahren 2 M 151/18 zurückgenommen und zugleich gebeten, in dem Beschwerdeverfahren 2 O 152/18 betreffend die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im PKH-Verfahren noch eine Entscheidung zu treffen. II. 18 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2018 – 1 B 245/18 HAL – hat Erfolg. 19 1. Über die Beschwerde hat der regulär besetzte Senat und nicht der Berichterstatter zu entscheiden, auch wenn der Antragsteller die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat. Zwar ist § 87a Abs. 1 und 3 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Beschwerdeverfahren anwendbar, so dass im Fall der Hauptsacheerledigung oder Rücknahme von Antrag oder Rechtsmittel der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter das Verfahren einstellt, über die Kosten und den Streitwert des Verfahrens sowie über einen etwaigen noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfe-Antrag entscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 87a RdNr. 2). Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist aber keine Nebenentscheidung zum Beschwerdeverfahren bezüglich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein eigenständiges Beschwerdeverfahren, in dem zu prüfen ist, ob dem Antragsteller im ersten Rechtszug zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert worden ist. Insoweit ist eine Erledigung nicht eingetreten, so dass kein Anlass für eine Abweichung von der Zuständigkeit des regulär besetzten Senats besteht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.11.2006 – 11 S 1918/06 –, juris RdNr. 3; HambOVG, Beschl. v. 05.12.2018 – 1 So 108/18 –, juris RdNr. 9). Auch wenn wie vorliegend die erstinstanzlichen Entscheidungen über den Hauptsacheantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Beschluss zusammengefasst werden und auch in einem einheitlichen Schriftsatz gegen beide Entscheidungen Beschwerde erhoben wird, handelt es sich rechtlich um zwei getrennte Beschwerden. Während das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, ein streitiges Verfahren zwischen in der Regel zwei Beteiligten ist, handelt es sich beim Prozesskostenhilfe-Verfahren um ein nichtstreitiges Antragsverfahren des jeweiligen Antragstellers. Entschieden wird insoweit nur über die Gewährung staatlicher Hilfen an den Prozesskostenhilfe-Antragsteller (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.12.2018 – 1 So 108/18 –, a.a.O. RdNr. 10). 20 Der (rückwirkenden) Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, für das der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, durch die Rücknahme der Beschwerde in dem Verfahren 2 M 151/18 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Zwar setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich voraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens kommt nach der Rechtsprechung des Senats aber dann in Betracht, wenn der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens gegen einen die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegt hat. In diesen Fällen kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich auch noch im Beschwerdeverfahren für die erste Instanz bewilligt werden, selbst wenn diese inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.08.2016 – 2 O 31/16 –, juris RdNr. 2; ferner OVG NW, Beschl. v. 03.02.2009 – 13 E 1694/08 –, juris RdNr. 5; BayVGH, Beschl. v. 20.11.2012 – 10 C 12.491 –, juris RdNr. 2). Maßgeblich für die Entscheidung über die rückwirkende PKH-Bewilligung ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2009 – 13 E 1694/08 –, a.a.O. RdNr. 12; Neumann/Schake, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 166 RdNr. 81; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 RdNr. 57). Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig anzunehmen nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 – 10 C 39.07 –, juris RdNr. 1). Hiernach ist im vorliegenden Fall mit Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers am 19.02.2019 Bewilligungsreife eingetreten. 21 2. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt. Dem Antragsteller ist für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt Dr. B. beizuordnen. Der Antragsteller kann nach seiner mit Schreiben vom 13.02.2019 nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschien auch nicht mutwillig. 22 Der Antragsteller hat nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfüllt. 23 a) Der Antragsteller will bei der Pizzeria F., eine Ausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie aufnehmen, die am 01.08.2018 beginnen und am 31.07.2021 enden sollte. Den entsprechenden Ausbildungsvertrag hat er am 04.07.2018 abgeschlossen. Der vom Antragsteller angestrebte Beruf des Fachmanns für Systemgastronomie ist auch ein gemäß §§ 1, 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.02.1998 (BGBl. I S. 351) staatlich anerkannter und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV qualifizierter Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildungsdauer. 24 b) Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG, die zur Versagung der Ausbildungsduldung führen, liegen beim Antragsteller voraussichtlich nicht vor. Nach dieser Regelung darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Eine Erfüllung der Passpflicht, wie dies § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel verlangt, ist nicht gefordert. 25 aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Vorinstanz dürfte der einzig in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG beim Antragsteller nicht vorliegen. 26 (1) Eine Täuschung des Antragstellers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Vielmehr ist der Antragsteller von Anfang an unter seinem Namen A. aus der Provinz G. in Afghanistan aufgetreten. 27 (2) Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller falsche Angaben über sein Lebensalter gemacht hat. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Geburtsdatum ((…)2000) bewusst falsch angegeben hat. Zwar hat er zunächst eine offenbar gefälschte Tazkira vom 28.03.2010 vorgelegt. Auch werden in der Meldung als Asylsuchender der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 10.02.2017 und der Anlaufbescheinigung der Außenstelle des Bundesamtes in C-Stadt vom 10.02.2017 für den Antragsteller abweichende Geburtsdaten, nämlich der (…)1997 sowie der (…)1999, angegeben. Zudem wird das von ihm angegebene Geburtsdatum ((…)2000) insbesondere in dem forensischen Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle F-Stadt vom 29.11.2017 angezweifelt. Hieraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schließen, dass der Antragsteller sein Geburtsdatum – bewusst – falsch angegeben hat. Dafür, dass ihm nicht bekannt war, dass es sich bei der Tazkira vom 28.03.2010 um eine Fälschung handelte, spricht der Umstand, dass er noch mit E-Mail an die afghanische Botschaft vom 06.07.2018 nach Möglichkeiten zur Überprüfung der Echtheit dieser Tazkira fragte und mit Schreiben an das Bundesamt vom 07.08.2018 um die Übersendung des Originals der Tazkira bat. Wie die abweichenden Angaben über sein Geburtsdatum in den Dokumenten vom 10.02.1997 zustande gekommen sind, ist unklar. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 13.02.2018 auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Altersangaben des Antragstellers unrichtig gewesen seien. Im Gegenteil hat es den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 17.01.2018 wegen Verfahrensfehlern aufgehoben. Gegen die Annahme, der Antragsteller habe sein Geburtsdatum bewusst falsch angegeben, spricht zudem die von ihm als Anlage AS9 in Kopie vorgelegte Tazkira vom 27.07.2015, in der sein Alter mit 9 Jahre im Jahr 2009 angegeben wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Tazkira – wie die Antragsgegnerin meint – nicht auf den Antragsteller bezieht, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die angegebenen Namen des Antragstellers, seines Vaters sowie seines Großvaters und der Herkunftsort stimmen mit den Angaben in der ursprünglich vorgelegten Tazkira vom 28.03.2010 überein. Eine genauere Feststellung des Geburtsdatums bzw. des Lebensalters des Antragstellers dürfte nicht ohne weiteres möglich sein. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018 sind Eintragungen in der Tazkira oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z.B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Geburtenregister werden lediglich von einigen Krankenhäusern geführt. Vor diesem Hintergrund spricht überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls nicht bewusst falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat. Der teilweise vertretenen Auffassung, zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gehöre auch, dass Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht (mehr) bestünden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 19 CE 18.1725 –, juris RdNr. 18), folgt der Senat nicht, da es hierfür im Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 12 AufenthG keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. 28 (3) Der Antragsteller hat auch nicht seine Mitwirkungspflichten verletzt. Zwar kann neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangabe auch in der unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 – 2 M 112/18 –, juris RdNr. 18). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 2 AufenthG gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 – 2 M 112/18 –, a.a.O. RdNr. 19). Zeitlich verzögerte Mitwirkungshandlungen stehen in ihrer Intensität den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispielen nicht annähernd gleich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, a.a.O. RdNr. 8). 29 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat es der Antragsteller nicht zu vertreten, dass sein Aufenthalt derzeit nicht beendet werden kann. Er hat – wie von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.05.2018 gefordert – bei der afghanischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt und für die Vorsprache in der Botschaft aufgrund seiner Anfrage vom 12.07.2018 einen Termin am 03.12.2018 erhalten. Darüber hinaus hat er sich mit E-Mail vom 06.07.2018 bei der afghanischen Botschaft nach Möglichkeiten der Beschaffung von Identitätspapieren erkundigt. Schließlich hat er mit der Antragsschrift vom 02.10.2018 die Tazkira vom 27.07.2015 vorgelegt. Weitere Mitwirkungshandlungen, die von der Antragsgegnerin gefordert, vom Antragsteller aber nicht geleistet wurden, sind nicht ersichtlich. Dass die genannten Mitwirkungshandlungen nicht vollständig innerhalb der mit Schreiben vom 28.05.2018 gesetzten Frist von einem Monat nach Erhalt vorgenommen wurden, ist ohne Belang. 30 bb) Dass ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 AufenthG vorliegt, macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend. 31 c) Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, die Erteilung einer Ausbildungsduldung scheitere auch deshalb, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. 32 Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 19 CE 18.1725 –, a.a.O. RdNr. 16; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 – 2 M 110/18 –). Der Ausschlussgrund erfasst alle Maßnahmen, die bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (VGH BW, Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris RdNr. 21; NdsOVG, Beschl. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 –, juris RdNr. 8; OVG NW, Beschl. v. 13.03.2017 – 18 B 148/17 –, juris RdNr. 19). Hierzu gehören die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung (vgl. BT-Drs. 18/9090, S. 25). Ferner kommen die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde oder die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft in Betracht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018 – 13 ME 298/18 –, juris RdNr. 10; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 – 2 M 110/18 –). Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 19 CE 18.1725 –, a.a.O. RdNr. 18; OVG SH, Beschl. v. 28.02.2019 – 4 MB 132/18 –, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 – 2 M 110/18 –). 33 Hiernach kommt es für die Frage, ob der Erteilung der Ausbildungsduldung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevorstehende Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, auf die Sachlage am 05.07.2018 an. Am diesem Tag beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine am 01.08.2018 beginnende Ausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie unter Beifügung eines Berufsausbildungsvertrags vom 04.07.2018 sowie eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer G-Stadt vom 04.07.2018 über die Eintragung des Berufsbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Zu diesem Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevor. Die an den Antragsteller ergangene Aufforderung, sich bei seiner Heimatbotschaft vorzustellen, damit Rückreisedokumente erstellt werden können, gehört entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu den von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfassten Vorbereitungshandlungen, da zwischen dieser Aufforderung und einer möglichen Abschiebung typischerweise noch ein längerer Zeitraum liegt. Auch die Übermittlung der Information über die Ausreisepflicht des Antragstellers am 05.07.2018 an das Referat Zentrales Rückkehrmanagement des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt zählt nicht zu den relevanten Vorbereitungshandlungen, da auch hiernach eine Abschiebung des Antragstellers noch völlig ungewiss war. Zudem ist es für ein "Bevorstehen" i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderlich, dass die Ausländerbehörde bereits vor der Antragstellung Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege geleitet hat. Das ist im vorliegenden Fall, in dem nach Aktenlage am 05.07.2018 sowohl die Antragstellung als auch die Information des Referats Zentrales Rückkehrmanagement erfolgte, zumindest fraglich. 34 d) Die gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Diebstahls sowie das im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung stehen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird eine Duldung nach Satz 4 nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die genannten Ermittlungsverfahren für die Erteilung der Ausbildungsduldung ohne Belang sind. 35 e) Unerheblich ist, dass dem Antragsteller bislang noch keine Ausbildungserlaubnis erteilt worden ist. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris RdNr. 19; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 – 2 M 112/18 –, a.a.O. RdNr. 28). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Eine Beschäftigungserlaubnis muss weder im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erteilt worden sein. Es reicht aus, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die begehrte Ausbildung besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 – 2 M 112/18 –, a.a.O. RdNr. 29; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 – 2 M 110/18 –). 36 Der Antragsteller hat den hiernach erforderlichen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Soweit jedoch alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen, ist dieses Ermessen im Regelfall aber auf "Null" reduziert. Die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG erfassten Lebenssachverhalte sind (spezialgesetzlich) abschließend geregelt. Diese Regelungen sind auch bei der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG als ermessensleitend zu beachten. Es hieße den Willen des Gesetzgebers, einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu schaffen, zu konterkarieren, würden die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG detailliert geregelten Anspruchs- und Ausschlussvoraussetzungen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 AufenthG mit anderem Gewicht und anderer Zielrichtung in das Ermessen der Behörde eingestellt werden können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 – 3 B 2137/17 –, juris RdNr. 12; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 – 2 M 112/18 –, a.a.O. RdNr. 29; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 – 2 M 110/18 –). Unter welchen Voraussetzungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden kann, ist im Grundsatz abschließend in § 60a Abs. 6 AufenthG geregelt. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen im Rahmen der Ermessensausübung dürfte nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich sein, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 1 Bs 175/17 –, a.a.O. RdNr. 25). Die illegale Einreise kann dem sich geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Antragsteller bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis demgegenüber nicht entgegengehalten werden. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur Personen erfassen wollte, die mit Visum eingereist sind oder sich aus anderen Gründen über eine gewisse Zeitspanne rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, deren Aufenthaltsrecht jedoch später entfallen ist, lässt sich dem Wortlaut von § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG und den Motiven des Gesetzgebers nicht entnehmen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 – 3 B 2137/17 –, a.a.O. RdNr. 12 ff., entgegen HessVGH, Beschl. v. 21.04.2017 – 3 B 826/17, 3 D 828/17 – juris RdNr. 11). Umstände, die unter Beachtung dieser Grundsätze im konkreten Fall gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vermutung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich lediglich in die Bundesrepublik begeben, um sich unter Umgehung der Visumsvorschriften über die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung einen "rechtmäßigen Aufenthalt" in Deutschland zu verschaffen, rechtfertigt die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis jedenfalls nicht, zumal auch wenig dafür spricht, dass der Antragsteller tatsächlich gezielt mit der Absicht der Aufnahme einer Ausbildung unter Umgehung des Visumverfahrens eingereist ist. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. 38 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).