Urteil
OVG 3 B 5.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0220.3B5.19.00
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Leitsätze
1. Da die Einhaltung der Überstellungsfrist drittschützend ist, kann sich der Asylbewerber darauf berufen.(Rn.17)
2. Ein Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung führt zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist und löst - unabhängig davon, ob der Eilantrag anschließend Erfolg hat - ein Überstellungsverbot aus.(Rn.19)
3. Den Mitgliedstaaten muss eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten für die Überstellung zur Verfügung stehen. Deswegen führt das Eilverfahren nicht zur einer Hemmung des Fristlaufs.(Rn.19)
4. Eine rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG lässt sich nicht auf der Grundlage eines anderen Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Einhaltung der Überstellungsfrist drittschützend ist, kann sich der Asylbewerber darauf berufen.(Rn.17) 2. Ein Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung führt zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist und löst - unabhängig davon, ob der Eilantrag anschließend Erfolg hat - ein Überstellungsverbot aus.(Rn.19) 3. Den Mitgliedstaaten muss eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten für die Überstellung zur Verfügung stehen. Deswegen führt das Eilverfahren nicht zur einer Hemmung des Fristlaufs.(Rn.19) 4. Eine rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG lässt sich nicht auf der Grundlage eines anderen Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten.(Rn.23) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2018, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 13), im Ergebnis zutreffend mit Urteil vom 18. Dezember 2018 aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kann der Asylantrag der Kläger entgegen dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2018 nicht (mehr) als unzulässig abgelehnt werden. Dies setzt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG voraus, dass ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar war dies zunächst in Bezug auf Spanien der Fall; inzwischen ist die Zuständigkeit jedoch auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellungsfrist kann nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ist die Überstellung in den anderen Mitgliedstaat nicht mehr zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 – juris Rn. 43). Ein Asylbewerber kann sich auf den Fristablauf berufen, weil die Einhaltung der Überstellungsfrist drittschützend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 66; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 – juris Rn. 40). Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Kläger flüchtig waren und die Beklagte die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängern durfte, ist auch die verlängerte Frist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgelaufen. Die Sechs-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO begann spätestens mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch das spanische Innenministerium am 19. April 2018 zu laufen. Ihr Lauf ist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO dadurch unterbrochen worden, dass die Kläger gegen die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsanordnung fristgerecht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt haben. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu. Er löst kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-VO aus und zwar unabhängig davon, ob der Eilantrag anschließend Erfolg hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 18 ff.). Spätestens mit Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 30. Mai 2018 an die Beteiligten am 1. Juni 2018 wurde die Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt. Das Eilverfahren führte nicht dazu, dass der Fristablauf gehemmt war, weil den Mitgliedstaaten eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten für die Überstellung zur Verfügung stehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 – juris Rn. 11). Die von der Beklagten bis zum 30. November 2019 verlängerte Überstellungsfrist ist – bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Verlängerung - abgelaufen, so dass es hier nicht darauf ankommt, ob die Kläger als flüchtig anzusehen sind (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 20. Februar 2020 – OVG 3 B 22.19 – und – OVG 3 B 37.19 –). Mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, der aufschiebende Wirkung haben müsste, ist die Frist vor ihrem Ablauf auch nicht erneut unterbrochen worden. Die von den Klägern gegen den angegriffenen Bescheid erhobene Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018 haben die Kläger keinen weiteren Eilantrag anhängig gemacht. Auch das stattgebende erstinstanzliche Urteil führt nicht von Gesetzes wegen zu einer (erstmaligen) aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es dafür an einer prozessualen Grundlage fehlt. Geregelt ist in § 80b Abs. 1 VwGO allein der umgekehrte Fall, unter welchen Voraussetzungen eine bereits bestehende aufschiebende Wirkung entfällt. Aus denselben Gründen konnte eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht dadurch eintreten, dass der Senat die Berufung auf Antrag der Beklagten zugelassen hat. Schließlich ist für den Fristablauf ohne Bedeutung, dass die Überstellung der Kläger nach Spanien zeitweise nicht möglich war, weil für das weitere Kind, mit dem die Kläger in familiärer Gemeinschaft leben, keine vollziehbare Abschiebungsanordnung vorlag. Dieser Umstand begründet keine Fristunterbrechung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO. Diese setzt nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO voraus und tritt nicht allgemein bei (sonstigen) Abschiebungshindernissen ein. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Eilantrag des weiteren Kindes der Kläger zu 1. und 2. vom 9. Oktober 2019 in Bezug auf die es betreffende Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO hatte. Diese aufschiebende Wirkung erstreckte sich nicht auf die Abschiebungsanordnung der Kläger, sondern bewirkte (lediglich) ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft. Ob die Beklagte in einem solchen Fall die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit der Folge einer Fristunterbrechung hätte aussetzen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – juris Rn. 19 und Rn. 23), kann offen bleiben. Dies ist hier nicht erfolgt. Die rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG lässt sich nicht auf der Grundlage eines anderen Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 21). Der Asylantrag der Kläger ist insbesondere nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht werden, dass die Kläger in Spanien bereits internationalen Schutz erhalten haben. Ist die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben, gilt dies auch für die zugleich verfügte Abschiebungsanordnung, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Kläger, eigenen Angaben zufolge syrische Staatsangehörige, wenden sich gegen ihre Überstellung nach Spanien. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind Eheleute und Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. bis 5. Für die Kläger zu 1. und 2. liegen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Spaniens mit dem Antragsdatum 31. Januar 2018 bzw. 7. Februar 2018 vor. Am 20. März 2018 stellten die Kläger im Bundesgebiet einen Asylantrag. Nach der Anhörung der Kläger zu 1. und 2. richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21. März 2018 Gesuche zur Wiederaufnahme der Kläger an Spanien. Diese Gesuche lehnte das spanische Innenministerium mit Schreiben vom 23. März 2018 zunächst ab, nahm sie aber auf Remonstration des Bundesamtes mit Schreiben vom 19. April 2018 an. Mit Bescheid vom 20. April 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung der Kläger nach Spanien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit der hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage haben die Kläger zugleich ohne Erfolg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt (Beschluss vom 30. Mai 2018 – VG 23 L 274.18 A –). Da die Kläger der Aufforderung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, sich zur Durchführung der Abschiebung am 29. November 2018 beim Polizeipräsidenten in Berlin einzufinden, nicht nachkamen, verlängerte die Beklagte die Überstellungsfrist auf 18 Monate bis zum 30. November 2019 und teilte dies dem spanischen Innenministerium mit. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, Spanien sei nicht mehr für das Asylverfahren der Kläger zuständig. Die Überstellungsfrist sei mittlerweile abgelaufen. Diese Frist habe nicht wirksam auf 18 Monate verlängert werden können, weil die Kläger nicht flüchtig gewesen seien. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vorgelegen hätten. Diese Frist von 18 Monaten sei noch nicht abgelaufen, weil die Zulassung der Berufung die aufschiebende Wirkung der Klage zur Folge habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. Sie habe mangels Flüchtigkeit nicht rechtmäßig verlängert werden können. Am 13. Juni 2019 wurde in Berlin ein weiteres Kind der Kläger zu 1. und 2. geboren. Dessen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. September 2019 ebenfalls als unzulässig ab. Die dagegen gerichtete Klage ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht anhängig, der Eilantrag hatte Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Ausländerakten der Kläger Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.