Beschluss
OVG 3 N 113.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0326.3N113.17.00
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Leitsätze
1. Eine politische Verfolgung droht Rückkehrern nach Syrien nicht deswegen mit beachtlicher(Rn.9)
Wahrscheinlichkeit, weil sie allein wegen ihrer Flucht, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts oder der Herkunft aus einem (ehemals) oppositionell beherrschten Gebiet als zumindest potentielle Regimegegner angesehen würden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um männliche Rückkehrer im militärdienstfähigen Alter handelt.(Rn.7)
2. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist. (Rn.8)
3. Von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist, gilt eine Ausnahme, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, das Rechtsmittel aber in der Sache weiterhin Aussicht auf Erfolg hat.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine politische Verfolgung droht Rückkehrern nach Syrien nicht deswegen mit beachtlicher(Rn.9) Wahrscheinlichkeit, weil sie allein wegen ihrer Flucht, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts oder der Herkunft aus einem (ehemals) oppositionell beherrschten Gebiet als zumindest potentielle Regimegegner angesehen würden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um männliche Rückkehrer im militärdienstfähigen Alter handelt.(Rn.7) 2. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist. (Rn.8) 3. Von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist, gilt eine Ausnahme, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, das Rechtsmittel aber in der Sache weiterhin Aussicht auf Erfolg hat.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach den maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht gegeben. Die vom Kläger angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können im asylrechtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt werden, weil sie nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründen gehören. In Bezug auf die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) fehlt es bereits an der Benennung einer entsprechenden Entscheidung, von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts divergieren soll. Soweit der Kläger § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG anführend rügt, dass „angebotene Beweismittel in die Begründung des angegriffenen Bescheides keinen Eingang gefunden“ hätten, ist damit ein - offenbar gemeinter - Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass es für einen etwaigen Gehörsverstoß im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO nicht auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sondern allein die gerichtliche Entscheidung ankommt, benennt der Zulassungsantrag schon nicht konkret, welche Beweismittel überhaupt übergangen worden sein sollen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, „wie weit Asylbewerbern aus Syrien der Flüchtlingsstatus zuzusprechen ist“, nicht erfüllt. Die Frage weist keinen Klärungsbedarf mehr auf, weil sie inzwischen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat entschieden, dass eine politische Verfolgung von Rückkehrern in Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich droht, weil sie allein wegen ihrer Flucht, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts oder der Herkunft aus einem (ehemals) oppositionell beherrschten Gebiet als zumindest potentielle Regimegegner angesehen würden, und dies auch dann gilt, wenn es sich um männliche Rückkehrer im militärdienstfähigen Alter handelt (vgl. Urteile vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 - sowie vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 -, jeweils juris). Das Zulassungsvorbringen zeigt keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Der Umstand, dass die Grundsatzfrage erst während des laufenden Zulassungsverfahrens und nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist geklärt worden ist, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt daher, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. April 2019 - 8 ZB 18.33079 - juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 145, 150 und § 124a Rn. 256 f.) Diesem Ergebnis stehen nicht die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG verbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes entgegen. Zwar hat ein Rechtsmittelführer, der - wie der Kläger - bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des Rechtsmittels die Gründe für dessen Zulassung ausreichend dargelegt hat, dadurch eine verfahrensrechtliche Position erlangt, aufgrund derer er grundsätzlich erwarten darf, dass im Rechtsmittelverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Prüfung des Sachverhalts stattfinden wird. Diese verfahrensrechtliche Position darf ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden, indem die geltend gemachte Grundsatzfrage durch eine - von ihm nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge des Gerichts vor der Entscheidung über seinen Zulassungsantrag in einem anderen Verfahren geklärt wird. Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist, eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, das Rechtsmittel aber in der Sache weiterhin Aussicht auf Erfolg hat. Wenn jedoch solche Erfolgsaussichten fehlen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das Rechtsmittel nicht zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03 - juris Rn. 11; Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - juris Rn. 23; Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 - juris Rn. 27; Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 - juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 19. August 2013 - X B 44/13 - juris Rn. 11; BAG, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 - juris Rn. 3). Gemessen daran kommt hier eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil eine Berufung des Klägers auf der Grundlage seines Vorbringens bis zum zulassungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG) keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20. Juli 2016 noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens oder mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages hinreichende Gründe geltend gemacht, die den Schluss tragen könnten, er sei bereits vor seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Er hat vielmehr allein auf eine fehlende Sicherheit aufgrund von Bombardierungen, Raub, Entführung sowie seine Herkunft aus Deir ez-Zor verwiesen. Die Frage, ob er sich in Syrien politisch betätigt und Probleme mit der Polizei, Behörden oder anderen staatlichen Einrichtungen gehabt habe, verneinte der Kläger. Dies belegt allenfalls eine Furcht vor den allgemeinen Kriegsauswirkungen, jedoch keine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG. Ebenso wenig hat er individuelle Gründe benannt, aus denen sich gemäß § 28 Abs. 1a AsylG eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund von nach der Ausreise eingetretenen Ereignissen ableiten ließe. Da das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Senats abweicht, kommt auch eine Zulassung wegen nachträglicher Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - juris Rn. 9; Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 7) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Hiernach ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unbegründet. Denn der Berufungszulassungsantrag hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidungsreife des Gesuchs, die erst mit der Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. März 2019 eingetreten ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).