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Beschluss

3 AZN 1389/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend konkret eine abweichende abstrakte Rechtsformel benennt. • Eine Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn die Rechtsfrage klärungsfähig, klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung ist; spätere höchstrichterliche Entscheidungen können die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausschließen. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das nicht berücksichtigte Vorbringen konkret bezeichnet und dessen Entscheidungserheblichkeit dargetan wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend konkret eine abweichende abstrakte Rechtsformel benennt. • Eine Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn die Rechtsfrage klärungsfähig, klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung ist; spätere höchstrichterliche Entscheidungen können die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausschließen. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das nicht berücksichtigte Vorbringen konkret bezeichnet und dessen Entscheidungserheblichkeit dargetan wird. Der 1936 geborene Kläger war seit 1978 als Hochschullehrer an einer sächsischen Universität beschäftigt. Mangels Verbeamtung schlossen die Parteien 1994 einen privatrechtlichen Dienstvertrag, wonach dem Kläger die Besoldung der Besoldungsgruppe C4 zugrunde gelegt wurde; die zuletzt gezahlte Vergütung betrug 5.307,08 Euro brutto. Der Kläger schied 2002 in den Ruhestand und bezieht eine gesetzliche Altersrente von 1.572,50 Euro. Er begehrt Feststellung, der Freistaat sei verpflichtet, ab 1. Januar 2007 eine die gesetzliche Rente aufstockende Altersversorgung von mindestens 500 Euro monatlich zu vereinbaren. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Anspruch ab; das LAG ließ die Revision nicht zu. Der Kläger rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde Divergenz zu Entscheidungen des BAG und des EuGH, grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und eine Verletzung seines Gehörs. • Die Beschwerde begründet die behauptete Divergenz nicht ausreichend: Es fehlt an der konkreten Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes, von dem das LAG abweichen soll. Eine bloße Abwandlung oder Ergänzung von Zitaten aus BAG-Entscheidungen begründet keine Divergenz. Das LAG hat die entscheidenden Rechtsfragen unter Berücksichtigung des Dienstvertrags und eines Ministerschreibens ausgelegt; insoweit wurden von ihm keine der vom Kläger behaupteten abstrakten Rechtssätze aufgestellt oder verdeckt zugrunde gelegt. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene höchstrichterliche Entscheidung (Urteil des Senats vom 15.11.2011) hat die zur Auslegung des zugrunde liegenden Formularvertrags und des Ministerschreibens maßgeblichen Fragen geklärt und zuungunsten des Klägers entschieden, so dass eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit fehlt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. • Zum rechtlichen Gehör: Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welches wesentliche Vorbringen das LAG übergangen habe und weshalb dies entscheidungserheblich wäre. Das LAG hat den Vortrag zur Vergütung und zur Kenntnis der Rentenhöhe bei Vertragsschluss berücksichtigt, allerdings anders gewichtet; dies stellt keine Gehörsverletzung dar. • Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die bloße Behauptung, das LAG habe bestimmte abstrakte Rechtssätze aufgestellt, nicht genügt; der Beschwerdeführer muss die konkreten divergierenden Formulierungen und deren Tragweite benennen. Ebenso ist für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich, dass die Frage klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung ist; eine zwischenzeitliche Entscheidung kann diese Voraussetzung entfallen lassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Begründung der Beschwerde vermochte weder eine zulassungsfähige Divergenz noch eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darzulegen. Zudem hat eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene höchstrichterliche Entscheidung die maßgeblichen Auslegungsfragen geklärt und zuungunsten des Klägers entschieden, sodass eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hätte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 27.000,00 Euro festgesetzt.