Beschluss
OVG 3 N 352.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0409.3N352.19.00
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Leitsätze
1. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, wobei das Nähere in §§ 6 ff. ERVV geregelt ist.(Rn.3)
2. Von den besonderen Formerfordernissen in § 55a Abs. 3 VwGO für elektronisch eingereichte Dokumente kann nicht mit der Erwägung abgesehen werden, aus anderen Umständen ergebe sich die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben.(Rn.3)
3. Der Zulassungsantrag muss auch dann bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, wenn ein erster Antrag den Formerfordernissen nicht genügt und daher ein formgerechter Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, wobei das Nähere in §§ 6 ff. ERVV geregelt ist.(Rn.3) 2. Von den besonderen Formerfordernissen in § 55a Abs. 3 VwGO für elektronisch eingereichte Dokumente kann nicht mit der Erwägung abgesehen werden, aus anderen Umständen ergebe sich die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben.(Rn.3) 3. Der Zulassungsantrag muss auch dann bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, wenn ein erster Antrag den Formerfordernissen nicht genügt und daher ein formgerechter Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird.(Rn.5) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil die Beklagte ihn nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) gestellt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ihr nicht zu gewähren. Das angegriffene Urteil wurde der Beklagten am 29. Oktober 2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Damit endete die Rechtsmittelfrist am 29. November 2019, einem Freitag. Bis zu diesem Tag ging kein wirksamer Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht ein. Der beim Verwaltungsgericht am 4. November 2019 elektronisch eingereichte Zulassungsantrag vom 31. Oktober 2019 entspricht nicht den Formvorschriften des § 55a VwGO. Nach § 55a Abs. 1 VwGO können u.a. schriftlich einzureichende Anträge nach Maßgabe von § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss nach § 55a Abs. 3 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, wobei das Nähere in §§ 6 ff. ERVV geregelt ist. Diese Formerfordernisse hat die Beklagte hier nicht erfüllt. Sie hat ihren Zulassungsantrag – wohl aufgrund eines technischen Fehlers – weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere nicht unter Verwendung ihres besonderen elektronischen Behördenpostfachs, eingereicht. Anders als die Beklagte meint, kann von den besonderen Formerfordernissen in § 55a Abs. 3 VwGO für elektronisch eingereichte Dokumente nicht mit der Erwägung abgesehen werden, aus anderen Umständen ergebe sich die Urheberschaft und der Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut von § 55a Abs. 3 VwGO entgegen. Zudem sollen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sicherer Übermittlungsweg gewährleisten, dass das ausschließlich elektronisch übertragene Dokument auf dem Transportweg nicht nachträglich verändert wurde, also die Integrität des elektronisch eingereichten Dokuments sicherstellen und dokumentieren. Dieser Zweck kann ohne das in § 55a Abs. 3 VwGO normierte Formerfordernis nicht hinreichend erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 3 ZKO 796/19 – juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 LA 72/19 – juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 A 1158/19.A – juris Rn. 7 ff.). Eine nachträgliche Heilung des Formmangels nach § 55a Abs. 6 VwGO kommt nicht in Betracht. Danach ist dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Regelung bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut allein auf die Heilung technischer Unzulänglichkeiten des eingereichten elektronischen Dokuments nach § 55a Abs. 2 VwGO, nicht aber auf das Fehlen einer ausreichenden Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 – 2 WDB 3.18 – juris Rn. 10; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 55a Rn. 19). Der Zulassungsantrag der Beklagten vom 29. November 2019 konnte die Antragsfrist nicht wahren, denn dieser Antrag ging am letzten Tag der Frist nicht – wie nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG gefordert – beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Zulassungsantrag muss auch dann bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, wenn ein erster Antrag den Formerfordernissen nicht genügt und daher ein formgerechter Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL, VwGO § 124a Rn. 84). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ist abzulehnen, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ihre Begründung, aufgrund eines bislang ungeklärten technischen Fehlers sei ihr Zulassungsantrag vom 31. Oktober 2019 nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg an das Verwaltungsgericht übertragen worden, dieses Problem habe sie zunächst nicht erkennen können, sondern sie sei erst am 15. November 2019 durch das OVG Bautzen über Probleme hinsichtlich des sicheren Übermittlungsweges unterrichtet worden, woraufhin sie am 29. November 2019 den Zulassungsantrag an das Oberverwaltungsgericht übermittelte, kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. Es war der Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar, den formgerechten Zulassungsantrag am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 29. November 2019, beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen, anstatt ihn an diesem Tag dem Oberverwaltungsgericht zu übermitteln. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass ihr ohne Verschulden der in ihrer Sphäre liegende technische Mangel zunächst unerkannt blieb (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 3 ZKO 796/19 – juris Rn. 11 ff.). Ebenso wenig kann sich die Beklagte angesichts der von ihr bemerkten fehlerhaften Übermittlung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darauf berufen, dass das OVG aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf die formunwirksame Übertragung hätte hinweisen müssen (dazu Ulrich, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 55a Rn. 103). Fehlendes Verschulden an der Fristwahrung lässt sich schließlich auch nicht mit der Erwägung annehmen, das Oberverwaltungsgericht habe es versäumt, den bei ihm eingegangenen Zulassungsantrag vom 29. November 2019 an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Oberverwaltungsgericht war hierzu im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet. Eine solche Weiterleitung kommt nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Zulassungsantrag im normalen Geschäftsgang noch fristgemäß beim Verwaltungsgericht eingehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – juris Rn. 45; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 3 A 185/16 – juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 165). Dies war hier nicht der Fall. Der formgerechte Zulassungsantrag der Beklagten ist erst am Tag des Fristablaufs beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und hätte das Verwaltungsgericht im normalen Geschäftsgang nicht mehr am selben Tag erreichen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).