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Beschluss

OVG 3 N 122.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0811.3N122.19.00
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Leitsätze
1. Eine Umdeutung einer Grundsatz- in eine Divergenzrüge ist grundsätzlich möglich, wenn die als grundsätzlich angesehene Frage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist.(Rn.16) 2. Der nachträgliche Eintritt eines Divergenzfalls aufgrund eines nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ergangenen Urteils kann aus prozessrechtlichen Gründen nicht dazu führen, dass ein mangels Einhaltung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse unbegründeter Zulassungsantrag begründet wird.(Rn.16) 3. Darf bereits eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG nicht ergehen, sofern dem Antragsteller in dem internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRCh gleichkommen, ist für die Feststellung eines Abschiebungsverbots kein Raum.(Rn.21)
Tenor
Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2019 werden abgelehnt. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Umdeutung einer Grundsatz- in eine Divergenzrüge ist grundsätzlich möglich, wenn die als grundsätzlich angesehene Frage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist.(Rn.16) 2. Der nachträgliche Eintritt eines Divergenzfalls aufgrund eines nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ergangenen Urteils kann aus prozessrechtlichen Gründen nicht dazu führen, dass ein mangels Einhaltung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse unbegründeter Zulassungsantrag begründet wird.(Rn.16) 3. Darf bereits eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG nicht ergehen, sofern dem Antragsteller in dem internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRCh gleichkommen, ist für die Feststellung eines Abschiebungsverbots kein Raum.(Rn.21) Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2019 werden abgelehnt. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 – OVG 3 N 113.17 – juris Rn. 5 m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, ob ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich tatsächlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Griechenland), gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, wenn a) anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Griechenland) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder b) anerkannte Flüchtlinge eigenen Staatsangehörigen in den Existenzbedingungen zwar formalrechtlich gleichgestellt sind, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramm fehlt zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung. Bei dieser Rechtsfrage handelt es sich um einen Ausschnitt aus denjenigen Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 37/16 – (juris) gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte (vgl. daneben auch BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 2/17 – juris, sowie zuvor bereits BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – juris). In dem Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – (juris) entschieden. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit hiernach in Bezug auf den von ihm herangezogenen Teil der Vorlagefragen noch Klärungsbedarf bestehen könnte. Um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, dass sich der Kläger zumindest ansatzweise mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern der Gerichtshof eine Antwort auf die hier maßgebliche Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 2. August 2017 schuldig geblieben sein könnte. Tatsächlich wird das Urteil vom 19. März 2019 im Zulassungsantrag jedoch nur mittelbar erwähnt, nämlich in der Zitierung der Urteilsanmerkung von Berlit (jurisPR-BVerwG 8/2019 Anm. 5). Diese Anmerkung lässt allerdings eher die Annahme zu, dass eine grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichts entfallen ist, wenn es darin heißt: „[D]as EuGH-Urteil (…) spricht auf den ersten Blick dafür, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls dann nicht mehr ergehen darf, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem ihm bereits Schutz gewährt worden ist, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 EuGrCH zu erleiden.“ Darüber hinausgehend wird in dem Zulassungsantrag lediglich ausgeführt, die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts sei vom Europäischen Gerichtshof bislang „nicht entschieden“, die Vorlageverfahren seien „noch vor dem EuGH anhängig“. Im Übrigen besteht der vom Kläger gesehene Klärungsbedarf jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr, nachdem sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof im Nachgang zu dem Urteil des Gerichtshof vom 19. März 2019 nochmals zu der vom Kläger herangezogenen Vorlagefrage geäußert haben: In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 mit Beschluss vom 24. April 2019 – 1 C 37/16 – (juris) zwar teilweise aufgehoben (vgl. des Weiteren auch BVerwG, Beschluss 17. April 2019 – 1 C 2/17 – juris), im Übrigen aber zunächst weiterhin noch Klärungsbedarf in Bezug auf einen Teil der von ihm gestellten Fragen gesehen. Hierauf hat der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., Hamed und Omar – (juris) sodann nochmals ausdrücklich über die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch offene Vorlagefrage entschieden und diese dahingehend beantwortet (Rn. 43), „dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist dem in seinen Urteilen vom 21. April 2020 – 1 C 4/19 – (juris), vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 – (juris) und jüngst vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 – (juris) gefolgt. In Leitsatz 2 des zuletzt genannten Urteils heißt es insoweit: „Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 – im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. – und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a.).“ Der von dem Kläger gesehene Klärungsbedarf ist infolgedessen jedenfalls nachträglich entfallen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auch nicht in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umgedeutet werden. Zwar ist eine solche Umdeutung einer Grundsatz- in eine Divergenzrüge grundsätzlich möglich, wenn die als grundsätzlich angesehene Frage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 N 236.17 – juris Rn. 2 m. w. N.). Auch liegen hier mit den zuvor erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020, 20. Mai 2020 und 17. Juni 2020 im Nachgang zu der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Entscheidungen vom 19. März 2019 und 13. November 2019 mittlerweile Entscheidungen vor, von denen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht (vgl. dazu, dass der Europäische Gerichtshof selbst nach der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG kein divergenzrelevantes Gericht ist, nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – OVG 3 N 80.17 – juris Rn. 7 m. w. N.). Jedoch kann der nachträgliche Eintritt eines Divergenzfalls aufgrund eines nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ergangenen Urteils aus prozessrechtlichen Gründen nicht dazu führen, dass ein mangels Einhaltung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse unbegründeter Zulassungsantrag begründet wird; weder kann der Rechtsmittelführer in einer Konstellation wie der vorliegenden von den Darlegungserfordernissen entbunden werden, noch kann das Ergehen der Divergenzentscheidung dazu führen, den Darlegungsmangel zu heilen (vgl., jeweils in etwas anderem Kontext, auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 – OVG 3 N 239.19 – juris Rn. 6; Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37 EL, § 132 Rn. 59 ). II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt gleichermaßen ohne Erfolg. Die Beklagte legt mit ihrem Zulassungsantrag nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob Antragstellern, welche in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht, welche die Beklagte verpflichten, ein Abschiebungsverbot für Griechenland unabhängig von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Antragstellers festzustellen, einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf und damit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist. Insoweit gilt Ähnliches wie für die Grundsatzrüge des Klägers: Auch die Beklagte hätte sich innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG) damit auseinandersetzen müssen, inwiefern die von ihr für grundsätzlich gehaltene Frage im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – (juris) noch klärungsbedürftig ist. Denn bereits in der Konsequenz dieses Urteils könnte es gelegen haben, dass sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage aus Rechtsgründen schlechterdings nicht mehr stellen kann, weil eine drohende Verletzung von Rechten aus Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRCh) schon - und ausschließlich - auf der „vorgelagerten“, im Fall des Klägers nicht mehr in Streit stehenden Ebene der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen ist. Jedenfalls steht für die von der Beklagten in den Blick genommenen Fallgestaltungen (einschließlich des Falls des Klägers) aufgrund des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., Hamed und Omar – (juris) sowie der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020 – 1 C 4/19 – (juris), vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 – (juris) und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – (juris) zwischenzeitlich fest, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht bestehen kann. Darf bereits eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht ergehen, sofern dem Antragsteller in dem internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh gleichkommen, ist für die Feststellung eines Abschiebungsverbots kein Raum. Der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh kann in einem solchen Fall nicht mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Anschluss an die (rechtswidrige) Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Rechnung getragen werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. April 2020 – 11 A 4601/18.A – juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 11). Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist dann verfrüht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. IV. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels unbegründet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).