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Urteil

OVG 3 B 35.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0824.3B35.19.00
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Leitsätze
1. Eine Rücküberstellung nach Spanien steht Art 4 EuGRCh nicht entgegen.(Rn.33) 2. Wird die Überstellung wegen fehlender Mitwirkung oder mangelnder Kooperation des Asylbewerbers bei fortbestehendem behördlichem Zugriff lediglich erschwert, sodass die zuständige Behörde im Rahmen der Vollstreckung z.B. zusätzlichen Aufwand betreiben muss, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, der Betreffende sei flüchtig.(Rn.38) 3. Allein ein Verstoß gegen eine Aufforderung zur Selbstgestellung, d.h. sich an einem festgelegten Tag zur Durchführung der Abschiebung an einem behördlich bestimmten Ort einzufinden, führt noch nicht dazu, dass die zuständige Behörde keinen Zugriff auf den Asylbewerber (mehr) hat und deswegen seine Überstellung unmöglich ist.(Rn.41) 4. Ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist.(Rn.45) 5. Verhaltensweisen zur Annahme eines Flüchtigseins müssen von einem so erheblichen Gewicht sein, dass die Überstellung unmöglich wird und dies dem Sich-Entziehen durch Untertauchen gleichkommt.(Rn.46)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rücküberstellung nach Spanien steht Art 4 EuGRCh nicht entgegen.(Rn.33) 2. Wird die Überstellung wegen fehlender Mitwirkung oder mangelnder Kooperation des Asylbewerbers bei fortbestehendem behördlichem Zugriff lediglich erschwert, sodass die zuständige Behörde im Rahmen der Vollstreckung z.B. zusätzlichen Aufwand betreiben muss, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, der Betreffende sei flüchtig.(Rn.38) 3. Allein ein Verstoß gegen eine Aufforderung zur Selbstgestellung, d.h. sich an einem festgelegten Tag zur Durchführung der Abschiebung an einem behördlich bestimmten Ort einzufinden, führt noch nicht dazu, dass die zuständige Behörde keinen Zugriff auf den Asylbewerber (mehr) hat und deswegen seine Überstellung unmöglich ist.(Rn.41) 4. Ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist.(Rn.45) 5. Verhaltensweisen zur Annahme eines Flüchtigseins müssen von einem so erheblichen Gewicht sein, dass die Überstellung unmöglich wird und dies dem Sich-Entziehen durch Untertauchen gleichkommt.(Rn.46) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Berichterstatter konnte nach § 87a Abs. 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO an Stelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zutreffend stattgegeben. Der Kläger hat im Wege des Wiederaufgreifens des Asylverfahrens einen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2018. Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 VwVfG. a. Diese Regelung ist unmittelbar heranzuziehen, da es sich bei dem Begehren auf Änderung des auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ergangenen Bescheides nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG handelt. Ein solcher setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden vor der Ablehnung des Asylantrages die Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen, woran es fehlt, wenn bislang nur rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-System getroffen wurden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2020, § 71 Rn. 57; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: März 2020, AsylG § 71 Rn. 5). b. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn einer der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Das bedeutet, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens nur über die Frage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, steht der Behörde kein Ermessen zu, sie muss vielmehr auf der zweiten Stufe auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache selbst entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 - juris Rn. 25; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 51 Rn. 12a ff.). Jedenfalls mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2019 im Verfahren VG 31 K 585.18 A ist der den Kläger belastende Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 unanfechtbar. Vorliegend ist der Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einer nachträglichen Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegender Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen gegeben. Eine nachträgliche Änderung liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - juris Rn. 13). Dies ist hier der Fall, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 ist nachträglich aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist, infolge dessen die Beklagte für die Prüfung des Asylantrages des Klägers gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) zuständig wurde, rechtswidrig geworden (s. im Einzelnen nachfolgend unter 2.). c. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 12. November 2018 ordnungsgemäß gestellt worden. Er erfüllt auch das Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wonach der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden muss. d. Dem Wiederaufgreifensantrag steht § 51 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Danach ist der Antrag zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Der Kläger konnte den Ablauf der Überstellungsfrist und damit den Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte im Verfahren über die Anfechtung des Bescheides vom 24. Mai 2018 (VG 31 K 585.18 A) schon deshalb nicht geltend machen, da die Klage nach der Wertung des Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Urteil vom 1. März 2019 aufgrund Versäumung der Klagefrist unzulässig war. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden des Klägers oder seiner Bevollmächtigten (vgl. hierzu Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: April 2020, § 51 Rn. 57; Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 51 Rn. 22) liegen nicht vor. 2. Im Rahmen der nach dem erfolgreichen Wiederaufgreifensbegehren eröffneten erneuten Sachentscheidung des Bundesamtes kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig nicht mehr ergehen, da keiner der Tatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG im Fall des Klägers gegeben sind. Der Bescheid vom 24. Mai 2018 kann daher keinen Bestand haben und ist von der Beklagten dementsprechend aufzuheben. a. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG, auf den sich der den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnende Bescheid vom 24. Mai 2018 stützt, ist nicht (mehr) einschlägig. Nach dieser Bestimmung ist ein im Bundesgebiet gestellter Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil nicht mehr die Zuständigkeit Spaniens besteht, sondern inzwischen die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden ist. aa. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, der - wie die anderen Vorschriften des Kapitels III der Dublin III-VO - die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Art. 21, 22 Dublin III-VO regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 u.a. - juris Rn. 57 ff.), war angesichts des Eurodac-Treffers der Kategorie 2 ursprünglich Spanien zuständig. Der Kläger war dort registriert worden, nachdem er - aus einem Drittstaat kommend - die Grenze des Mitgliedstaates Spanien illegal überschritten hatte (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Die Zuständigkeit Spaniens, die gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 16), war bei der Asylantragstellung im Bundesgebiet am 11. April 2018 noch nicht abgelaufen. Der spanische Eurodac-Treffer beruhte auf einer Abnahme der Fingerabdrücke vom 16. März 2018. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil dem Kläger dort eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union drohen könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 - juris; Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - juris). Dafür bestehen weder Anhaltspunkte noch hat der Kläger dies geltend gemacht. bb. Allerdings ist die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen, weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ist die Überstellung in den anderen Mitgliedstaat nicht mehr zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 - juris Rn. 43). Ein Asylbewerber kann sich auf den Fristablauf berufen, weil der Einhaltung der Überstellungsfrist drittschützender Charakter zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 66; Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 - juris Rn. 40 ff.). Mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die spanischen Behörden am 9. Mai 2018 begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Klägers zu laufen. Sie endete mangels Unterbrechung am 9. November 2018. Eine Unterbrechung ist hier weder durch die Klage vom 11. Juni 2018 noch infolge des Eilrechtsschutzantrages des Klägers vom 11. Juni 2018 eingetreten. Der Klage kam gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung hat das gesetzunmittelbare Abschiebungsverbot gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, das zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. Art 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - juris Rn. 11 f.), nicht ausgelöst, da diese Wirkung an die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gebunden ist, an der es nach der Wertung des Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Beschluss vom 17. Juli 2018 fehlt. Die Beklagte hat die Überstellungsfrist nicht wirksam um 12 Monate auf 18 Monate verlängern können. Zwar bedarf es insoweit keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 75; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 9), sondern lediglich einer Information des ersuchenden Mitgliedstaates darüber, dass der betreffende Ausländer flüchtig ist, sowie zugleich einer Mitteilung der neuen Überstellungsfrist. Diese Anforderungen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die entsprechende Mitteilung an die spanischen Behörden vom 7. November 2018 erfüllt. Einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate steht hier jedoch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen nicht vor, weil der Kläger nicht flüchtig war. Flüchtigkeit im Sinne dieser Regelung ist zu bejahen, wenn sich ein Asylbewerber den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70). Die Flucht muss kausal dafür sein, dass es den zuständigen Behörden tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 22.19 - juris Rn. 22 m.w.N.). Gemessen daran muss das Verhalten des Asylbewerbers dazu führen, dass er dem staatlichen Vollstreckungszugriff nicht (mehr) ausgesetzt ist, denn die zuständige Behörde hat es bei vorhandenem Zugriff auf den Asylbewerber in der Hand, die Überstellung - ggf. zwangsweise - durchzuführen. Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Asylbewerber gegen Mitwirkungspflichten zur Förderung seiner Überstellung verstößt, wenn es den zuständigen Behörden weiterhin möglich bleibt, ihn zu überstellen. Wird die Überstellung wegen fehlender Mitwirkung oder mangelnder Kooperation des Asylbewerbers bei fortbestehendem behördlichem Zugriff lediglich erschwert, sodass die zuständige Behörde im Rahmen der Vollstreckung z.B. zusätzlichen Aufwand betreiben muss, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, der Betreffende sei flüchtig. Seine Überstellung bleibt vielmehr möglich. Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die ein gezieltes Entziehen zur Vereitelung der Überstellung fordert, sondern wird auch durch den Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gestützt. Danach reicht ein passives - wenn auch möglicherweise pflichtwidriges - Verhalten für die Annahme, ein Betroffener sei flüchtig, grundsätzlich ebenso wenig aus wie dessen bloße Bekundung, er sei mit der Überstellung nicht einverstanden. Sowohl die deutsche Fassung der Verordnung („flüchtig“) als auch die französische („prend la fuite“), die italienische („sia fuggito“), die spanische („en caso de fuga“) und erst recht die niederländische („onderduikt“) Version stellen auf eine Flucht oder ein Untertauchen des Ausländers ab, was ein aktives Sich-Entziehen aus dem Zugriffsbereich der zuständigen Behörden voraussetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 22.19 - juris Rn. 24). Außerdem ist auch der Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate stellt einen Ausnahmefall dar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 52, 60). Die reguläre Fristdauer von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO soll gewährleisten, dass die betreffende Person so schnell wie möglich in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt und den beteiligten Mitgliedstaaten dennoch ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die Überstellung abzustimmen und durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 59). Nur wenn der Betroffene flüchtig ist, indem er sich dem behördlichen Zugriff entzieht, kommt ausnahmsweise eine Verlängerung in Betracht. Dieser Ausnahmecharakter der Regelung entfiele, wenn die Verlängerung allein bei fehlender Mitwirkung eines Asylbewerbers angeordnet werden könnte. Eine derartige mangelnde aktive Mitwirkung an der Überstellung dürfte im Übrigen in nicht wenigen Fällen zu verzeichnen sein. Dies lässt sich auch dadurch veranschaulichen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahr 2018 den Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland in 37.738 Fällen zugestimmt haben, aber tatsächlich nur 9.209 Überstellungen in diesem Zeitraum erfolgten (vgl. BT-Drs. 19/8340, S. 19). Ebenso wenig ist relevant, ob ein Asylbewerber aufgefordert worden ist, sich an einem festgelegten Tag zur Durchführung der Abschiebung an einem behördlich bestimmten Ort einzufinden (sog. Aufforderung zur Selbstgestellung). Allein ein Verstoß hiergegen führt noch nicht dazu, dass die zuständige Behörde keinen Zugriff auf den Asylbewerber (mehr) hat und deswegen seine Überstellung unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmäßigkeit der Aufforderung dahinstehen. Aus § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG folgt nichts anderes, da die Norm keine Anordnungen erfasst, die - wie die Aufforderung zur Selbstgestellung - unmittelbar die Durchsetzung der Ausreisepflicht betreffen. Dies verdeutlicht auch § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, der die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung nach Satz 1 zulässt, wenn der Betroffene ihr nicht nachkommt. Eine zwangsweise Durchsetzung der Aufforderung zur Selbstgestellung ist jedoch sinnlos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 22.19 - juris Rn. 26). Ob etwas anderes gilt, wenn ein Asylbewerber entgegen einer von der Ausländerbehörde nach § 46 Abs. 1 AufenthG angeordneten Anzeigepflicht im Fall nächtlicher Abwesenheit von der Wohnung seinen konkreten Aufenthaltsort nicht mitteilt und deswegen seine Überstellung scheitert (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 - OVG 3 S 108.19 - juris), kann hier offen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob eine zum Flüchtigsein im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO führende behördliche Verfügung von Anzeige- oder Mitwirkungspflichten im Belieben des einzelnen Mitgliedstaates steht. Gegenüber dem Kläger ist eine solche Verfügung jedenfalls nicht ergangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es schließlich nicht darauf an, ob es sich bei der Selbstgestellung um eine Überstellungsmodalität gemäß Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin-DVO) handelt und sich hieraus eine Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers bei seiner Überstellung ergibt. Die Definition des Begriffs „flüchtig“ hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 A 2285/19.A - juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 30). Aus demselben Grund ist für die Frage nach der Flüchtigkeit ohne Bedeutung, ob ein Asylbewerber seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nachgekommen ist und ob er sich bei einem Verstoß hiergegen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht (dazu OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 - juris Rn. 19 ff.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 22.19 - juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 23). Ob neben einem Untertauchen des Ausländers auch weitere Verhaltensweisen zur Annahme führen können, er sei flüchtig, muss hier nicht entschieden werden, weil solche Handlungen nicht im Raum stehen. Sie müssten jedenfalls von einem so erheblichen Gewicht sein, dass die Überstellung unmöglich wird und dies dem Sich-Entziehen durch Untertauchen gleichkommt. Darüber hinaus ist ein Asylbewerber, der sich objektiv der zuständigen Behörde entzieht, nur dann als flüchtig anzusehen, wenn sein Verhalten subjektiv darauf gerichtet ist, die Überstellung zu vereiteln. Bei objektiv festgestelltem Entziehen eines Asylbewerbers, das kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung war, darf die zuständige Behörde die Fluchtabsicht unterstellen. Der betreffende Ausländer kann aber seine fehlende Absicht, sich den Behörden zu entziehen, nachweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 62, 65). Demgegenüber ist Flüchtigkeit zu verneinen, wenn sich ein Asylbewerber zwar subjektiv der Überstellung entziehen will, der behördliche Zugriff aber objektiv fortbesteht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 22.19 - juris Rn. 31; so auch OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 - 1 LA 246/19 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 - juris Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht deshalb als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen, weil er der Aufforderung der Ausländerbehörde vom 30. Oktober 2018, sich zur Durchführung der Abschiebung am 7. November 2018 beim Polizeipräsidenten in Berlin einzufinden, keine Folge geleistet hat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es der zuständigen Ausländerbehörde aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers objektiv nicht möglich war, ihn mit Verwaltungszwang nach Spanien zu überstellen. Ferner spricht nichts dafür, dass er nicht mehr in der zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft gewohnt hat und die Ausländerbehörde ihn dort nicht hätte aufgreifen können, um ihn - unter Umständen mit polizeilicher Begleitung - nach Spanien abzuschieben. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eigenständig auch im Hinblick auf solche Umstände prüfen darf, die die Beklagte nicht zum Anlass genommen hat, um die Überstellungsfrist zu verlängern. Dafür könnte sprechen, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, die das Gericht wegen Art. 19 Abs. 4 GG vollständig und unabhängig von dem angegriffenen Verwaltungsakt überprüft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - juris Rn. 20). Die Grenze einer statthaften eigenständigen Nachprüfung ist nur dann erreicht, wenn sich der Verwaltungsakt durch einen Austausch der Begründung in seinem Wesen ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - juris Rn. 13; Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 - juris Rn. 16). b. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG kann auch nicht auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21). Insbesondere ist der Asylantrag des Klägers nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden sind, dass er in Spanien bereits internationalen Schutz erhalten hat. c. Besteht für die Unzulässigkeitsentscheidung keine rechtliche Grundlage, gilt dies auch für die weiteren im Zusammenhang hiermit zu treffenden Entscheidungen über die Abschiebungsanordnung, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. für den Fall der Anfechtung: BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 - juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Spanien. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Guineas. Aufgrund seiner Angabe, am 18. Januar 2001 geboren zu sein, wurde der Kläger am 20. März 2018 in Berlin vorläufig als unbegleiteter minderjähriger Ausländer in Obhut genommen. Auf der Grundlage zweier Gespräche mit dem Kläger kam die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu dem Schluss, dass dieser volljährig sei, ging von einem Geburtsdatum spätestens am 31. Dezember 1999 aus und beendete mit bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 2018 die Inobhutnahme. Am 11. April 2018 stellte der Kläger im Bundesgebiet einen Asylantrag. Die Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 hinsichtlich Spaniens (ES2…). Die dortige Fingerabdruckabnahme datiert vom 16. März 2018. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte er, er sei im Dezember 2017 nach Spanien und von dort über Frankreich am 16. März 2018 nach Deutschland eingereist. Internationalen Schutz habe er in einem anderen Mitgliedstaat nicht beantragt. Das Bundesamt ersuchte Spanien am 12. April 2018 um Aufnahme des Klägers, weil Spanien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für dessen Asylverfahren zuständig sei. Dieses Gesuch nahm das spanische Innenministerium mit Schreiben vom 9. Mai 2018 an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Mai 2018 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Spanien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Unzulässigkeit des Asylantrags beruhe auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil Spanien aufgrund der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei. Es bestehe kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Spaniens, denn dem Kläger drohe dort keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh. Anhaltspunkte für systemische Mängel in Spanien existierten nicht. Den Eilrechtsschutzantrag des Klägers vom 11. Juni 2018, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2018 unter Verweis auf die Versäumung der Antragsfrist als unzulässig zurück (VG 31 L 584.18 A). Die gegen den Bescheid vom 24. Mai 2018 erhobene Klage (VG 31 K 585.18 A) wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 2019 wegen Verfristung ab. Versuche, den Kläger nach Spanien zu überstellen, führten nicht zum Erfolg. Am 16. Oktober 2018 trafen ihn Polizeibeamte in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft zwar an. Auf seine Erklärung, er sei sehr krank und könne und wolle nicht fliegen, sowie die Vorlage ärztlicher Schreiben wurde die polizeiliche Maßnahme abgebrochen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 forderte die Ausländerbehörde des Landes Berlin den Kläger auf, sich zur Durchführung der Abschiebung am 7. November 2018 beim Polizeipräsidenten einzufinden. Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Am 7. November 2018 informierte das Bundesamt die spanischen Behörden, dass sich die Überstellungsfrist infolge Flüchtigkeit bis zum 9. November 2019 verlängert habe. Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2018 darauf hin, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei, und bat um Bestätigung, dass der Bescheid vom 24. Mai 2018 aufgehoben und das Verfahren im nationalen Verfahren weitergeführt werde. Mit der am 23. November 2018 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung fehle eine Rechtsgrundlage, so dass er sich durch das Nichtbefolgen dieser Aufforderung nicht rechtswidrig verhalten habe und nicht als flüchtig anzusehen sei. Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ausländerbehörde anzuweisen, von einer Überstellung des Klägers nach Spanien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens abzusehen. Die Überstellungsfrist sei am 9. November 2018 abgelaufen. Sie habe nicht verlängert werden können, weil der Kläger nicht flüchtig gewesen sei. Mit Urteil vom 1. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 aufzuheben. Der Kläger habe einen Anspruch, dass die Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 24. Mai 2018 unter Wiederaufgreifen des Verfahrens aufhebt. Ursprünglich sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig gewesen. Wegen der am 9. November 2018 abgelaufenen Überstellungsfrist bestehe nunmehr die Zuständigkeit der Beklagten. Die Überstellungsfrist habe sich mangels Flüchtigkeit des Klägers nicht verlängert. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen folgendes geltend: Ein Ausländer sei auch flüchtig, wenn er die Überstellung vereitele, weil er sich ihr durch Nichterscheinen entziehe. In diesem Falle habe er und nicht die Beklagte die Nichtdurchführung der Überstellung verursacht. Ein Ausländer, der nicht an seiner Überstellung mitwirke und sie dadurch vereitele, dürfe nicht besser gestellt werden als derjenige, dessen Überstellung aufgrund eines unbekannten Aufenthaltsortes scheitere. Zudem bestehe eine Mitwirkungspflicht des Ausländers. Dies ergebe sich auch aus Art. 7 Abs. 1 a) Dublin-DVO. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu den Aktenzeichen VG 31 K 585.18 A / VG 31 L 584.18 A, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.