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Beschluss

3 S 5/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0303.3S5.21.00
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Leitsätze
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass ein Schüler berechtigt war, aufgrund der Corona-Pandemie dem Präsenzunterricht fernzubleiben.(Rn.4) 2. § 158 Abs. 2 VwGO gilt auch im Falle einer Teilerledigung des Rechtsstreits, bei der die vom Verwaltungsgericht getroffene einheitliche Kostenentscheidung neben dem erledigten den weiter anhängigen Teil des Verfahrens umfasst.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass ein Schüler berechtigt war, aufgrund der Corona-Pandemie dem Präsenzunterricht fernzubleiben.(Rn.4) 2. § 158 Abs. 2 VwGO gilt auch im Falle einer Teilerledigung des Rechtsstreits, bei der die vom Verwaltungsgericht getroffene einheitliche Kostenentscheidung neben dem erledigten den weiter anhängigen Teil des Verfahrens umfasst.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nach der in Brandenburg ab dem 14. Dezember 2020 erfolgten Aussetzung der Pflicht zum Präsenzunterricht seine Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Freistellung vom Präsenzunterricht (ursprünglicher Antrag zu I.) bzw. der Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen (ursprünglicher Antrag zu III.) erstinstanzlich für erledigt erklärt. Er verfolgt im Beschwerdeverfahren in der Sache nur den Antrag (ursprünglicher Antrag zu II.) weiter, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er berechtigt war, dem Präsenzunterricht an der von ihm besuchten Grundschule seit dem 26. Oktober 2020 fern zu bleiben und im Fernunterricht unterrichtet zu werden. Für den Erlass einer darauf gerichteten einstweiligen Anordnung fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Der Antragsteller hat eine solche Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit er geltend macht, ihm drohten bereits im nächsten Zeugnis erhebliche Nachteile, wenn der Zeitraum seines Fernbleibens vom Präsenzunterricht als unentschuldigte Fehlzeit gewertet werden sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile der beantragten vorläufigen Feststellung bedarf und der Antragsteller nicht auf Rechtsbehelfe gegen eine negative Bewertung der Fehlzeit im Zeugnis und damit auf eine Klärung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. Dasselbe gilt, soweit ein Anordnungsgrund darauf gestützt wird, dass die Schule bereits eine Schulversäumnisanzeige nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG angedroht habe. Sollte den Eltern des Antragstellers wegen dessen Fernbleibens vom Präsenzunterricht in dem nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits allein in Rede stehenden Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 13. Dezember 2020 (bzw. bis zu einer vorher erfolgten Rückkehr des Antragstellers in den Präsenzunterricht) ein Bußgeldverfahren drohen, könnten sie den geltend gemachten Anspruch auf Befreiung des Antragstellers vom Präsenzunterricht wegen ihrer Auffassung nach unzureichender Infektionsschutzmaßnahmen auch in diesem Verfahren geltend machen. Dass ihnen bei Verweisung hierauf unzumutbare Nachteile drohen, ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag nicht bereits unstatthaft ist, wie dies für Fortsetzungsfeststellungsanträge im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO angenommen wird, weil dort die ein Feststellungsinteresse rechtfertigende Frage nicht verbindlich entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Februar 2020 – 1 S 3300/19 –, juris Rn. 24; Schoch in: ders./Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 123 Rn. 36; offener Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 72). Ebenso wenig kommt es danach entscheidungserheblich darauf an, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen zu beanstanden ist. Unstatthaft ist die Beschwerde, soweit sie sich daneben gegen die auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung in Bezug auf die erstinstanzlich für erledigt erklärten ursprünglichen Anträge zu I. und zu II. richtet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Diese Ausschlussregelung gilt auch im Falle einer Teilerledigung des Rechtsstreits, bei der die vom Verwaltungsgericht getroffene einheitliche Kostenentscheidung neben dem erledigten den weiter anhängigen Teil des Verfahrens umfasst. Auch in einem solchen Fall bleibt es trotz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung grundsätzlich dabei, dass die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils unanfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2018 – 2 ME 1/18 –, juris Rn. 13 ff.; Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 158 Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs . 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).