Beschluss
OVG 3 N 20/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0325.OVG3N20.21.00
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Leitsätze
1. Den Prozessbevollmächtigten selbst darf kein Verschulden an der Fristversäumung treffen.(Rn.5)
2. Es bleibt offen, ob auch die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags zu den Fristen gehört, deren Berechnung und Eintragung gut ausgebildetem und sorgfältig beauftragtem Büropersonal überlassen werden kann.(Rn.6)
3. Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden.(Rn.6)
4. Einzelfall einer Anlass zur besonderen Überprüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der der Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben gebenden verspäteten Rückkehr auf dem Urlaub aufgrund einer Kopfverletzung.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2020 wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Prozessbevollmächtigten selbst darf kein Verschulden an der Fristversäumung treffen.(Rn.5) 2. Es bleibt offen, ob auch die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags zu den Fristen gehört, deren Berechnung und Eintragung gut ausgebildetem und sorgfältig beauftragtem Büropersonal überlassen werden kann.(Rn.6) 3. Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden.(Rn.6) 4. Einzelfall einer Anlass zur besonderen Überprüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der der Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben gebenden verspäteten Rückkehr auf dem Urlaub aufgrund einer Kopfverletzung.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2020 wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet worden ist. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach seinem Empfangsbekenntnis am 29. Dezember 2020 zugestellt worden; die Begründungsfrist für den am 29. Januar 2021 gestellten Zulassungsantrag lief daher am 1. März 2021, einem Montag ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB).. Die Begründung des Zulassungsantrags ist indessen erst am 15. März 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) nicht zu gewähren, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Fristversäumnis beruhte vielmehr auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Der Kläger macht geltend, das Urteil sei in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr eingegangen, als das Büro für den Publikumsverkehr geschlossen und die alle Sekretariatsaufgaben, insbesondere den Posteingang und den Fristenkalender bearbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau J im Urlaub gewesen sei. Es sei eine Notbearbeitung der eingehenden Post in der Weise erfolgt, dass Rechtsmittelfristen von dem Prozessbevollmächtigten selbst notiert und die Akten danach in das Fach der Rechtsanwaltsfachangestellten mit vorgeheftetem Posteingang zur weiteren Bearbeitung, insbesondere zur Notierung etwaiger Begründungsfristen gegeben worden seien. Auch in diesem Verfahren habe er den Posteingang, der das Urteil enthielt, selbst geöffnet, den Eingangsstempel darauf gesetzt, die Frist für den Antrag auf Berufungszulassung im Fristenkalender und auf dem Posteingang notiert, das Empfangsbekenntnis ausgefüllt und abgesandt und anschließend die Akte mit dem vorgehefteten Posteingang zur weiteren Bearbeitung in das Fach der Mitarbeiterin gegeben. Diese sei infolge eines Unfalls mit Kopfverletzung nicht, wie vorgesehen, am ersten Arbeitstag des Jahres wieder zur Arbeit erschienen, sondern erst am 11. Januar 2021. Am Abend des 3. März 2021 habe er bei der Bearbeitung der ihm an diesem Tag vorgelegten Akte festgestellt, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 1. März 2021 abgelaufen gewesen sei. Das Datum des Fristablaufs sei zutreffend auf der Sendung vermerkt gewesen, mit einer Vorfrist, dem Kürzel „NOT" für „notiert“ und dem Namenskürzel der Frau J. Die Überprüfung des Kalenders habe ergeben, dass dort weder die auf dem Schreiben notierte Vorfrist noch der Fristablauf am 1. März 2021 eingetragen war. Die darauf angesprochene Mitarbeiterin habe als einzige Erklärung angenommen, dass es sich um ein Augenblicksversehen gehandelt haben müsse. Sie sei seit 2003 als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte tätig, seit 2013 im Büro des Prozessbevollmächtigten, und arbeite ansonsten stets zuverlässig und sorgfältig und entsprechend den Anweisungen der dort tätigen Rechtsanwälte. Entsprechend allgemeiner Anweisung werde die eingehende Post von ihr derart bearbeitet, dass Vorfristen und Fristabläufe erst auf der Sendung notiert würden und werden dürften, nachdem diese im Kalender notiert wurden, und sodann die Akten mit den vorgehefteten Posteingängen dem Anwalt zur Vorlage in das jeweilige Vorlagefach gegeben würden. In ihrer zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hat Frau J erklärt, in dem Verfahren habe ihr die Handakte mit dem vorgehefteten Posteingang (beglaubigte Abschrift des Urteils) am 11. Januar 2021 zur Bearbeitung vorgelegen. Auf dem Posteingang sei vom Prozessbevollmächtigten schon die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels notiert und durch „not" und Namenskürzel dokumentiert gewesen, dass er diese in den Fristenkalender eingetragen habe. Sie habe darunter die Begründungsfrist notiert und auf dem Schreiben den Vermerk „Not" (für: im Kalender notiert) für diese Frist sowie eine Vorfrist am 22. Februar 2021 mit ihrem Namenskürzel angebracht, ausweislich des Kalenders indessen weder die Vorfrist noch den Fristablauf dort notiert. Sie habe keine Erklärung für ihren Fehler, könne sich aber vorstellen, dass sie an diesem Tag weniger konzentriert und aufgeregt gewesen sei, weil es der erste Arbeitstag im Neuen Jahr gewesen sei, alle unter dem Eindruck der Corona-Pandemie gestanden hätten, sie von ihrem Unfall berichtet habe und der Prozessbevollmächtigte des Klägers und seine Lebensgefährtin morgens berichtet hätten, dass eine befreundete Kollegin sich am zweiten Weihnachtsfeiertag das Leben genommen habe, was sie sehr berührt und mitgenommen habe. Dieses Vorbringen lässt nicht den Schluss zu, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Die Wahrung der prozessualen Fristen ist eine der wesentlichen Aufgaben eines die Prozessvertretung übernehmenden Rechtsanwalts, denen er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Zwar kann die Berechnung und Notierung von Fristen gut ausgebildetem, als zuverlässig erprobtem und sorgfältig überwachtem Büropersonal übertragen werden. Dann hat aber der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und diese - etwa durch entsprechende Erledigungsvermerke - erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 10). Es kann offenbleiben, ob auch die hier versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu den Fristen gehört, deren Berechnung und Eintragung gut ausgebildetem und sorgfältig beauftragtem Büropersonal überlassen werden kann (dagegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6). Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 11). Dass sein Prozessbevollmächtigter dies anlässlich der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 29. Januar 2021 getan hätte, wird weder mit dem Wiedereinsetzungsantrag noch in der beigefügten anwaltlichen Versicherung geltend gemacht. Allerdings ergibt sich aus der beigefügten Kopie des Übersendungsschreibens des Verwaltungsgerichts, dass dort handschriftlich die - zutreffende - Frist „1.3.21“ nebst einer Vorfrist (22.2.21) vermerkt ist, verbunden mit dem Vermerk „NOT“ und einem Namenskürzel. Danach wäre bei einer Überprüfung anhand des Erledigungsvermerks in der Handakte die unterbliebene Eintragung im Fristenkalender nicht aufgefallen. Auf eine derartige Überprüfung darf sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich beschränken, wenn er - wie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation erforderlich und in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach seiner Versicherung praktiziert - die klare Anweisung gegeben hat, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - juris Rn. 8 f.). Hier traf den Prozessbevollmächtigten des Klägers allerdings eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die greift, wenn die Berechnung bzw. Eintragung der Frist durch besondere Umstände erschwert ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 19 A 1418/20.A - juris Rn. 21; s.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 - juris Rn. 7 f.). Es kann dahinstehen, ob diese besondere Sorgfaltspflicht schon daraus folgte, dass der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis am 29. Dezember 2020, während des Urlaubs der Kanzleimitarbeiterin, zurückgesandt hat, nachdem er zwar die Frist für den Berufungszulassungsantrag, nicht aber die daran anknüpfende Frist für deren Begründung in den Fristenkalender eingetragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 - juris Rn. 7), sondern diese Aufgabe der Kanzleimitarbeiterin für ihren Arbeitsbeginn nach dem Urlaub ins Fach gelegt hatte. Jedenfalls die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Umstände ihrer Urlaubsrückkehr mussten dem Prozessbevollmächtigten Anlass zur besonderen Überprüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der der Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben an diesem Tag geben. Diese Urlaubsrückkehr hatte sich nach den übereinstimmenden Darstellungen im Wiedereinsetzungsantrag und den vorgelegten Versicherungen um eine Woche verzögert, nachdem die Mitarbeiterin während des Urlaubs einen Unfall mit einer Kopfverletzung erlitten hatte. Infolgedessen musste der Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass sie an ihrem ersten Arbeitstag, wie von ihr in ihrer eidesstattlichen Versicherung als „vorstellbar“ bezeichnet, „weniger konzentriert und aufgeregt war“, weil es nicht nur der erste Arbeitstag im neuen Jahr war und alle unter dem Eindruck der Corona-Pandemie standen, sondern darüber hinaus sie selbst von ihrem Unfall und der Prozessbevollmächtigte selbst vom Suizid einer Kollegin zu Weihnachten berichtete, was sie nach ihren eigenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung „sehr berührt und mitgenommen habe“. Angesichts dieser besonderen, jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Gefahr eines Flüchtigkeitsfehlers wie die unterbliebene Eintragung der Frist in den Fristenkalender erhöhenden Umstände hätte es dem Prozessbevollmächtigten oblegen, sich bei Vorlage der Akte Ende Januar 2021 zur Fertigung des Berufungszulassungsantrags nicht auf die Prüfung der dort eingetragenen Begründungsfrist und des „notiert“-Vermerks zu beschränken, sondern - sei es durch eigene Nachschau, sei es durch entsprechenden Auftrag an die Mitarbeiterin - sich zu vergewissern, dass die Frist tatsächlich im Fristenkalender eingetragen war. Dass er dies nach seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht getan hat, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die sein eigenes, dem Kläger zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung begründet. Unabhängig davon hätte der Zulassungsantrag auch dann keinen Erfolg, wenn seine Begründung fristgemäß vorgelegt worden wäre, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind mit den dortigen Ausführungen nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Dies gilt für den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Zulassungsvorbringen weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Anders als der Kläger meint, zieht es keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen „aus dem Vorgehen einer sogenannten ‚Nigeria-Portugal-Connection‘ auf die Ehe des Klägers“, sondern erwähnt lediglich als „auffällig“, dass der modus operandi des Klägers - Mandatierung der Rechtsanwältin P durch einen nigerianischen Staatsangehörigen unter Behauptung der Eheschließung mit einer portugiesischen Staatsangehörigen - den Fällen entspreche, die ab 2014/2015 den Urteilen des Landgerichts Berlin zugrunde lägen, verbunden mit dem Hinweis, dass es hierauf angesichts der vielen weiteren Hinweise und Widersprüche nicht entscheidend ankomme (UA Seite 12). Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger habe eine gefälschte Eheurkunde vorgelegt und das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Referenzperson vorgetäuscht, unter anderem auf den Unterschied der Unterschriften der Referenzperson auf der angeblichen Eheurkunde einerseits und auf den übrigen eingereichten Dokumenten (Wohnsitzerklärung und Arbeitsvertrag) andererseits gestützt und auf sonstige Unstimmigkeiten der Urkunde hingewiesen, ferner auf das vollständige Fehlen gemeinsamer Fotos und fehlende bzw. widersprüchliche Angaben des Klägers zur Eheschließung und zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Referenzperson. Nur mit letzterem setzt sich das Zulassungsvorbringen ansatzweise auseinander, indem es auf „die Verwirrung des Klägers in der mündlichen Verhandlung“ verweist, die seinem „mangelnden Bildungshintergrund“ und seiner „Gerichtsfremdheit“ geschuldet sei. Im Übrigen setzt es der Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Ehe nach nigerianischem Recht geschieden worden sei, was voraussetze, dass eine Ehe zuvor bestanden habe. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil die vorgelegten nigerianischen Entscheidungen nicht erkennen lassen, dass die Eheurkunde dem dortigen Gericht überhaupt vorgelegen hat und von ihm geprüft wurde; nach dem Inhalt des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“) vom 28. April 2016 wurde lediglich der Kläger gehört. Der zutreffende Hinweis des Zulassungsvorbringens, dass es für die Entstehung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten eines Unionsbürgers nicht des Zusammenwohnens unter einem Dach bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - juris Rn. 21), führt nicht weiter, wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs etwa durch Eingehen einer Scheinehe vorliegt, also einer Ehe, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - juris Rn. 24). Es bedarf weder der Durchführung eines Berufungsverfahrens noch einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht um festzustellen, dass dies auch der Fall ist, wenn eine Ehe nur mit dem Ziel geschlossen wird, aus geschäftlichen Gründen frei zwischen Deutschland und Nigeria hin und her reisen zu können. Ob ein Missbrauch auch dann gegeben ist, wenn die Reisemöglichkeit aus geschäftlichen Gründen nicht alleiniger, sondern lediglich vorrangiger Zweck der Eheschließung ist, hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab, ist daher einer grundsätzlichen Klärung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zugänglich. Unabhängig davon würde sich diese Frage hier nicht entscheidungserheblich stellen, weil es nach der maßgeblichen, mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellten rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts schon an einer wirksamen Eheschließung fehlte. Schon deshalb sind die Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), die das Zulassungsvorbringen allein auf die Frage des Vorliegens eines Missbrauchsfalls bezieht, nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).