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Beschluss

3 N 110/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0826.3N110.21.00
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Leitsätze
1. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme zu Unrecht bejaht, begründet dies eine Gehörsverletzung.(Rn.1) 2. Begründete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses können auch dann gegeben sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt.(Rn.2)
Tenor
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme zu Unrecht bejaht, begründet dies eine Gehörsverletzung.(Rn.1) 2. Begründete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses können auch dann gegeben sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt.(Rn.2) Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird auf den Antrag des Klägers zugelassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Kläger legt hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) verletzt hat, indem es zu Unrecht die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG bejaht hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - juris Rn. 24; Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2019 - 2 BvR 12/19 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 - juris Rn. 3). Die Voraussetzungen für den Erlass der Betreibensaufforderung vom 4. Januar 2021 lagen nicht vor. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG bedarf es hierfür bestimmter, sachlich begründeter Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 - juris Rn. 6). Stets muss aber aus der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens abzuleiten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119.00 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - juris Rn. 5). Die Betreibensaufforderung darf nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder für unkooperatives Verhalten eines Verfahrensbeteiligten eingesetzt werden, sondern soll lediglich berechtigte Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht hat die Übersendung einer Mitteilung der Ausländerbehörde vom 17. Dezember 2020, dass der Kläger seit dem 16. Oktober 2020 nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldet und sein derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt sei, zum Anlass genommen, dem Kläger zugleich mit der Übermittlung dieses Schreibens gemäß § 81 AsylG aufzufordern, zur Förderung des Verfahrens seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Zwar stand nach der Mitteilung der Ausländerbehörde eine Verletzung der Pflicht des Klägers aus § 10 Abs. 1 AsylG im Raum, dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde und dem angerufenen Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Hieraus allein ließen sich aber bei der gebotenen Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - juris Rn. 21) berechtigte Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, zumal in einem Gerichtsverfahren, in dem nach Klageerhebung im Mai 2017 das Gericht bis Ende 2020 - abgesehen von der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - keine nennenswerten Aktivitäten entfaltet hatte, noch nicht ableiten (anders VGH München, Beschluss vom 19. April 2021 - 23 ZB 21.50014 - juris Rn. 2). Die den Wegzug des Klägers mitteilende Ausländerbehörde hat weder die Vermutung geäußert, der Kläger sei untergetaucht, noch mitgeteilt, dass er zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Dass der Kläger auch nach Angaben des Postzustellers an seiner alten Anschrift nicht zu ermitteln war, wurde dem Verwaltungsgericht erst dadurch bekannt, dass das Schreiben mit der Betreibensaufforderung dem Kläger nicht zugestellt werden konnte. Der im Urteil angeführte Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mehrfach den Wohnort gewechselt habe, ohne dies anzuzeigen, konnte den Erlass der Betreibensaufforderung am 4. Januar 2021, wie der Zulassungsantrag zu Recht geltend macht, nicht rechtfertigen, weil er dem Gericht zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.