Beschluss
38 L 824/21 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0131.38L824.21A.00
18Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Stellen Rechtsschutzsuchende einen Folgeantrag, so kann von der persönlichen Anhörung (siehe § 24 Abs. 1 S. 3, § 25 AsylG) abgesehen werden (§ 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 2 AsylG). Es liegt im Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden (z.B. in der Form der „informatorischen Befragung“) für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen gem. § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.(Rn.17)
2. Dabei ist der Umstand, ob ein Schutzsuchender zwischenzeitlich in sein Herkunftsland zurückkehrt ist, eine zulässige Ermessenserwägung. Auch die Erwägung, dass die Angaben in der schriftlichen Begründung keinerlei Asylrelevanz haben, ist zulässig. Die Erwägung, dass die Schutzsuchenden sich lediglich auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren berufen, erfordert eine Prüfung, ob sich zwischenzeitlich die allgemeine Sachlage im Herkunftsland geändert hat und ob sich in Folge dieser Änderung Fragen an die Schutzsuchenden ergeben.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.24)
3. Der Fehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass den Schutzsuchenden trotz des neuen Vortrags weiterhin weder die Asylberechtigung anzuerkennen noch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellen Rechtsschutzsuchende einen Folgeantrag, so kann von der persönlichen Anhörung (siehe § 24 Abs. 1 S. 3, § 25 AsylG) abgesehen werden (§ 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 2 AsylG). Es liegt im Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden (z.B. in der Form der „informatorischen Befragung“) für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen gem. § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.(Rn.17) 2. Dabei ist der Umstand, ob ein Schutzsuchender zwischenzeitlich in sein Herkunftsland zurückkehrt ist, eine zulässige Ermessenserwägung. Auch die Erwägung, dass die Angaben in der schriftlichen Begründung keinerlei Asylrelevanz haben, ist zulässig. Die Erwägung, dass die Schutzsuchenden sich lediglich auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren berufen, erfordert eine Prüfung, ob sich zwischenzeitlich die allgemeine Sachlage im Herkunftsland geändert hat und ob sich in Folge dieser Änderung Fragen an die Schutzsuchenden ergeben.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.24) 3. Der Fehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass den Schutzsuchenden trotz des neuen Vortrags weiterhin weder die Asylberechtigung anzuerkennen noch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.(Rn.31) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen seine Abschiebung nach Georgien. Der am 8. August 1990 geborene Antragsteller, der georgischer Staatsangehöriger ist, reiste nach eigenen Angaben erstmals Ende November 2020 in die Bundesrepublik Deutschland. Er beantragte am 16. Dezember 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 4. Januar 2021 trug der Antragsteller vor, dass er Georgien aufgrund von Bedrohungen wegen seiner Tätigkeit als Anhänger der Partei „Nationale Bewegung“ verlassen habe. Mit Bescheid vom 6. Januar 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Seine diesbezügliche Klage hat der Antragsteller nicht mehr betrieben (VG 38 K 23/21 A), nachdem der zugleich erhobene Eilantrag mit Beschluss vom 29. Januar 2021 zurückgewiesen worden war (VG 38 L 22/21 A). Zur Begründung hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass Todesdrohungen gegenüber Politikern der Opposition nicht der Erkenntnislage zu Georgien entsprächen und der Antragsteller keine im Widerspruch zu dieser allgemeinen Erkenntnislage stehende individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Am 29. Oktober 2021 wandte sich der Antragsteller erneut an das Bundesamt. In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung gab er an, dass er wieder Schutz beantrage, weil nach seiner Rückkehr nach Georgien die Probleme, aufgrund derer er zum ersten Mal den Antrag gestellt habe, weiter gegangen seien. Zudem kreuzte er an, dass er sich seit seinem letzten Asylverfahren nicht außerhalb Deutschlands aufgehalten habe. Ohne dass zuvor eine Anhörung stattgefunden hätte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. November 2021 den erneuten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids), da sich aus dessen Vortrag nicht die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung für diesen ergebe. Die gesundheitlichen Probleme des Sohnes seiner Lebensgefährtin seien für die Frage, ob ihm Schutz zu gewähren sei, nicht von Bedeutung. Da auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht vorlägen, bleibe es bei der Feststellung aus dem Bescheid vom 6. Januar 2021, dass kein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Der diesbezügliche Antrag auf Abänderung wurde daher abgelehnt (Ziff. 2 des Bescheids). Mit seiner Klage vom 18. November 2021 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Über den zugleich erhobenen Eilantrag, mit dem wörtlich beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, entscheidet die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Unter Berücksichtigung des Begehrens (§ 88 VwGO) des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers beantragt dieser (siehe zur statthaften Antragsformulierung VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2022 – VG 38 L 913/21 A –, juris Rn. 7ff.), der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 des Asylgesetzes an das Berliner Landesamt für Einwanderung zu richten, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, bzw. ihr aufzugeben, eine bereits gemachte Mitteilung einstweilen zu widerrufen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Georgien abgeschoben werden darf. Ein solcher Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist zwar zulässig, da er insbesondere unter Beachtung der allenfalls geltenden Jahresfrist seit Zustellung des Bescheids (§ 71 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 3 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO, dazu VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2022 – VG 38 L 913/21 A –, juris Rn. 20), eingereicht wurde. Der Antrag ist aber nicht begründet. Anträgen auf Erlass einer Regelungsanordnung sind nur dann zu entsprechen, wenn die Rechtsschutzsuchenden sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies ist nicht der Fall. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da dem Antragsteller ohne Erlass der begehrten Regelungsanordnung trotz seines erneuten Asylantrags weiterhin die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem vormaligen Bescheid vom 6. Januar 2021 droht. Insbesondere hat sich diese Abschiebungsandrohung nicht durch die zwischenzeitliche freiwillige Ausreise des Antragstellers erledigt (siehe zur Ausreise durch Vollzug der Abschiebung OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 – 2 LA 206/21 –, juris Rn. 9 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, NVwZ 2021, 1207) bzw. gilt sie gerade in Folge seines Asylfolgeantrags fort (so VG Freiburg, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 10 K 3748/20 –, juris Rn. 10; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2021 – VG 21 L 665/21 A –, S. 9f.). Ferner hat der Antragsteller zwischenzeitlich keinen anderen Aufenthaltstitel erworben. Es fehlt aber am des Weiteren erforderlichen Anordnungsanspruch. Im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 71 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG; zum Maßstab siehe Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, § 71 AsylG Rn. 38 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. 1. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, es zu unterlassen, für den Antragsteller ein Folgeverfahren hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes durchzuführen, und vielmehr mit Bescheid vom 1. November 2021 die Unzulässigkeit des erneuten Asylantrags festzustellen, bestehen keine ernstlichen Zweifel. a) Nach § 29 Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 2-5 AsylG gelten für einen sog. Folgeantrag besondere Verfahrensregelungen. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Schutzsuchender nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags einen erneuten Asylantrag stellt. Eine solche unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags liegt hier vor. Der zunächst gestellte Asylantrag des Antragstellers war mit Bescheid vom 6. Januar 2021 abgelehnt worden. Nachdem der zugleich mit der dagegen gerichteten Klage erhobene Eilantrag mit Beschluss vom 29. Januar 2021 zurückgewiesen worden war, kamen Zweifel am fortbestehenden Rechtschutzinteresse des Antragstellers auf, da mehrere Schreiben des Gerichts als unzustellbar zurückgekommen waren und der Antragsteller trotz seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG, vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Gerichts stets erreichen, dem Gericht keine neue Anschrift mitgeeilt hatte (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2021 – OVG 3 N 110/21 –, juris Rn. 2; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 81 AsylG Rn. 4 m.w.N.). Auf die (fiktiv zustellte) Aufforderung des Gerichts vom 31. März 2021, eine ladungsfähige Anschrift zu benennen, reagierte der Antragsteller nicht. Das Klageverfahren wurde daher mit Beschluss vom 4. Mai 2021 (deklatorisch) eingestellt (VG 38 K 23/21 A). Nach dem somit zur Anwendung kommenden § 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 2 AsylG kann von der nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung (siehe § 25 AsylG) ausnahmsweise abgesehen werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit Unionsrecht bestehen keine Bedenken (siehe Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3, Art. 42 Abs. 2 lit. b] Asylverfahrens-RL 2013/32/EG). Es liegt somit im Ermessen des Bundesamtes, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden (z.B. in der Form der „informatorischen Befragung“) für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen gem. § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK- AuslR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021. § 71 Rn. 11; siehe auch Stern, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 71 Rn. 7; Diesterhöft, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Verfahren, Stand: 24.09.2021, § 71 Rn. 7). Daran, dass das Bundesamt dieses ihm eingeräumte Verfahrensermessen erkannt hat und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat, bestehen erhebliche Zweifel. Das Bundesamt hat weder in dem angefochtenen Bescheid noch in einem dazugehörigen Aktenvermerk ausdrücklich begründet, weshalb es vor Erlass des Bescheides von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers abgesehen hat. Es spricht daher viel für einen Ermessensnichtgebrauch (bzw. Ermessensmangel oder Ermessensunterschreitung), der immer dann vorliegt, wenn die Entscheidung die Ermessenserwägungen nicht ansatzweise erkennen lässt (siehe nur Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. 2021, § 114 VwGO Rn. 45 m.w.N.). Sollte sich hinter der Formulierung in der Wiedergabe des Vorbingen des Antragstellers, dass dieser erklärt habe, „sich seit seinem letzten Asylverfahren nicht außerhalb von Deutschland aufgehalten zu haben“, eine Ermessenserwägung in Bezug auf die Anhörung verbergen, hätte diese Erwägung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten (§ 40 VwVfG). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nämlich unter anderem dann vor, wenn die Behörde nicht alle relevanten Tatsachen umfassend ermittelt und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt (siehe nur Schwarz, ebd., § 114 VwGO Rn. 48 m.w.N.). Insoweit wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller zwar angekreuzt hat, dass er sich seit seinem letzten Asylverfahren nicht außerhalb von Deutschland aufgehalten hat, zugleich aber zur Begründung seines Folgeantrags auf Ereignisse während seiner zwischenzeitlichen Rückkehr nach Georgien verwiesen hat. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine Anhörung erfolgt, hätte daher diese Widersprüchlichkeit und die Möglichkeit ihrer Auflösung in einer persönlichen Anhörung gewürdigt werden müssen (siehe zu perplexen Angaben bei der schriftlichen Begründung des Folgeantrags VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 2021 – A 19 2075/21 –, juris Rn. 15f.). Dabei ist der Umstand, ob ein Schutzsuchender zwischenzeitlich in sein Herkunftsland zurückkehrt ist, eine zulässige Ermessenserwägung (siehe Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 71 Rn. 41; Diesterhöft, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Verfahren, Stand: 24.09.2021, § 71 Rn. 7). Sollte sich hinter der Formulierung in der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers, dass dieser erklärt habe, den Asylfolgeantrag aus denselben Gründen gestellt zu haben, die er beim ersten Asylantrag geltend gemacht habe, sowie wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohnes seiner Ehefrau, die nicht von Asylrelevanz seien, eine Ermessenserwägung verbergen, hätte diese Erwägung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten (§ 40 VwVfG). Zwar ist wäre die Erwägung, dass die Angaben in der schriftlichen Begründung keinerlei Asylrelevanz haben, zulässig. Den vorgebrachten Gründen ist aber nicht jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Im Ergebnis zutreffend ist die Erwägung der fehlenden Asylrelevanz in Bezug auf die Geltendmachung von Erkrankungen des Sohnes der Ehefrau des Antragstellers. Die Geltendmachung von Erkrankungen ist nämlich für die Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes unabhängig davon, welches Familienmitglied erkrankt ist, nicht von Bedeutung für die Entscheidung über die Anerkennung der Asylberechtigung und der Zuerkennung internationalen Schutzes, da diese jedenfalls – wie es für die Schutzgewähr erforderlich wäre – keine von einem Akteur i.S.d. Art. 16a GG, § 3c AsylG bzw. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehende Verfolgung bzw. keinen von einem solchen Akteur ausgehenden ernsthaften Schaden darstellen können. Hingegen wäre die Erwägung, dass wegen der bloßen Berufung des Antragstellers auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren keine Anhörung erforderlich ist, unzureichend. Im Erstverfahren erfolgte keine Anerkennung der Asylberechtigung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil der Vortrag des Antragstellers nicht der Erkenntnislage des Gerichts zu Georgien entsprach und dieser keine im Widerspruch dazu stehende individuelle Verfolgung geltend gemacht hatte (VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 – VG 38 L 22/21 A –, S. 3f.). Bei der Entscheidung, ob im Folgeverfahren eine Anhörung erfolgt, wäre daher zu berücksichtigen gewesen, ob sich zwischenzeitlich (seit dem Abschluss des Erstverfahrens durch fiktive Klagerücknahme) die allgemeine Sachlage in Georgien geändert hat und sich in Folge dieser Änderung Fragen an den Antragsteller ergeben. Da die Schutzsuchenden im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland keine Darlegungs- und Mitwirkungspflicht trifft (dazu VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2021 – VG 38 L 182/21 A –, juris Rn. 15, 22 m.w.N.), steht dem auch nicht entgegen, dass die schriftliche Begründung des Folgeantrags sehr knapp ausgefallen ist. Die – zugunsten der Antragsgegnerin unterstellten – Ermessenserwägungen wurden, was nach § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich möglich ist, auch nicht hinreichend im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2022 ergänzt. Zwar wurde in Bezug auf die in den individuellen Lebensbereich des Antragstellers fallenden Umstände ergänzt, dass der der diesbezügliche Vortrag zu unsubstanziiert sei, was angesichts der Darlegungs- und Mitwirkungspflichten der Schutzsuchenden eine zulässige Ermessenerwägung ist. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Georgien fehlt es indes weiter an Erwägungen dazu, dass sich diese in dem Dreivierteljahr seit Abschluss des Erstverfahrens nicht in entscheidungserheblicher Hinsicht verändert hat. Der bloße Verweis auf die damalige Sachlage ist eine unzureichende Ermessenserwägung. Eine Nachholung der persönlichen Anhörung fand nicht statt, so dass offen bleiben kann, ob § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (Heilung der unterlassenen Anhörung) überhaupt Anwendung findet. b) Dieser Fehler ist jedoch jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter anderem unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. (1) Der Anwendung des § 46 VwVfG auf eine im Folgeverfahren unterlassene Anhörung stehen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU nicht entgegen (siehe dazu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2021 – VG 38 L 563/21 A –, S. 4ff.): Die unionsrechtliche Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten bei Folgeanträgen von der grundsätzlichen Pflicht zur Anhörung der Schutzsuchenden eine Ausnahme machen können (siehe Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3, Art. 42 Abs. 2 lit. b] Asylverfahrens-RL 2013/32/EG; dazu EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn. 55), belegt, dass im Unionsrecht bei Folgeanträgen der persönlichen Anhörung ein wesentlich geringeres Gewicht beigemessen wird bzw. werden kann als in den sonstigen Fällen unzulässiger Asylanträge. Die Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die praktischen Wirksamkeit der Art. 14, Art. 15 und Art. 34 Asylverfahrens- RL 2013/32/EU äußert, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – BVerwG 1 C 41.20 –, juris Rn. 25), greifen hier daher nicht gleichermaßen durch. Kann von einer Anhörung im Ermessenswege abgesehen werden, begegnet es keinen Bedenken, einen in Bezug auf diese gegebenen Verfahrensfehler unter den (strengen) Voraussetzungen des § 46 VwVfG als unbeachtlich anzusehen. (2) Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Zwar ist vorliegend nicht feststellbar, ob das Bundesamt nicht erkannt hat, dass es ein Ermessen hinsichtlich der Anhörung auszuüben hat, oder aber dies erkannt und lediglich keine (vollständige) Begründung, weshalb die Anhörung nicht erfolgte, in den Bescheid oder einen begleitenden Aktenvermerk aufgenommen hat. Die Norm des § 46 VwVfG greift sowohl bei einem Anhörungsfehler als auch bei einer Verletzung der aus § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG folgenden Begründungspflicht ein (Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, 52. Ed. Stand 01.07.2021, § 46 Rn. 25 m.w.N.), welche wiederum nicht nur für Sach-, sondern auch für einzelne Verfahrensentscheidungen wie etwa die Entscheidung über das Absehen von einer Anhörung gilt (Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, 52. Ed. Stand 01.07.2021, § 39 Rn. 16 m.w.N.). Eine weitere Aufklärung war insoweit nicht erforderlich, denn es ist offensichtlich, dass der Verfahrensfehler, gleich welcher der in Betracht kommenden vorliegt, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist vielmehr offensichtlich, dass dem Antragsteller trotz der Behauptung einer Verfolgung aus politischen Gründen (weiterhin) weder die Asylberechtigung anzuerkennen noch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Der Antragsteller hat in seinem ersten Asylverfahren angeben, dass er Anhänger der georgischen Oppositionspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ sei und darauf beruhende Übergriffe und Todesdrohungen bekundet. Dieser Vortrag führte nicht zur Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a GG) bzw. zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), weil er nicht der Erkenntnislage des Gerichts zu Georgien entsprach und der Antragsteller keine im Widerspruch zu dieser allgemeinen Erkenntnislage stehende individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht hatte (VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 – VG 38 L 22/21 A –, S. 3f.). (a) Die Sachlage in Georgien hat sich seitdem nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Vielmehr steht der Vortrag einer Bedrohung wegen der Anhängerschaft der georgischen Oppositionspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ weiterhin im offenkundigen Widerspruch zur aktuellen Erkenntnislage zu Georgien, wie sie sich dem Gericht ausweislich seiner aus vielen Quellen gespeisten Erkenntnislage darstellt. Denn danach können Oppositionsparteien sowie deren Anhänger und Mitglieder in Georgien grundsätzlich frei agieren. Die politischen Freiheiten sind weiterhin verfassungsrechtlich verankert und nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann weitestgehend ungehindert tätig werden und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 17. November 2020, S. 6, 8; United States Department of State [USDOS], Georgia 2019 Human Rights Report, März 2020, S. 30 ff.). Zwar entwickelte sich infolge der letzten Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 eine innenpolitische Krise in Georgien, in deren Verlauf das Handeln des georgischen Staates – insbesondere wegen der Verhaftung des Oppositionsführer Nika Melia im Februar 2021 – allgemein als Verlust für die Demokratie empfunden wurde. Nachfolgende Proteste konnten aber stattfinden, ohne dass es zu tätlichen Übergriffen gegenüber Oppositionspolitikern und Demonstranten gekommen ist (ausführlich zum Ganzen s. etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 14. April 2021 – VG 38 L 171/21 A –, juris Rn. 23f. m.w.N. sowie vom 3. November 2021 – VG 38 L 636/21 A –, S. 4f.). Die jüngeren Entwicklungen der politischen Lage in Georgien ergeben kein entscheidend anderes Bild (siehe die Sonder-Erkenntnismittelliste vom 5. November 2021). Vielmehr kam es zwischenzeitlich unter Vermittlung der Europäischen Union sogar zu einer zeitweiligen Annäherung von Regierung und Opposition. Diese mündete im April 2021 in den Abschluss eines Abkommens, das die innenpolitische Krise beenden sollte (Jam News, Georgian gov't, opposition standoff at an end? What's in the newly signed agreement, 20. April 2021; Euronews, EU-vermitteltes Abkommen beendet innenpolitische Krise in Georgien, 19. Mai 2021). In der Folge wurde auch der Oppositionsführer Nika Melia aus der Haft entlassen (Caucasuswatch, Melia aus der Haft entlassen, 11. Mai 2021). Zwar kündigte die Regierungspartei „Georgian Dream“ das Abkommen bereits im Juli 2021 wieder auf (Jam News, Georgia's ruling party opts out of EU-brokered agreement with opposition, 29. Juli 2021). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich dennoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Einschränkung der politischen Freiheiten in Georgien gekommen ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich Regierungskritiker – abgesehen von besonders exponierten Oppositionsführern wie Nika Melia, zu denen der Antragsteller nicht zählt – der Gefahr politisch motivierter Verhaftungen oder Strafverfahren ausgesetzt sehen. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass sich der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S.7). Diese Erkenntnislage wird durch den Antragsteller nicht ansatzweise erschüttert. (b) Auch die Angaben des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung gebieten keine diesbezüglichen Nachfragen an diesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzsuchenden zunächst im Rahmen ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylG in Konkretisierung der allgemeinen Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG) verpflichtet sind, ihre neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorzutragen (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 41 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: September 2020, § 71 Rn. 141). Eine solche schriftliche Angabe der Gründe gibt dem Bundesamt nämlich überhaupt erst die Möglichkeit, sein Ermessen über die Durchführung einer Anhörung sachgerecht auszuüben, und in einem späteren Schritt zu entscheiden, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine Änderung der Sachlage darstellen kann (sog. Anstoßfunktion). Dieser Darlegungspflicht ist der Antragsteller trotz entsprechender Belehrung (dazu VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2021 – VG 38 L 182/21 A –, juris Rn. 18) nicht ausreichend nachgekommen. In der schriftlichen Begründung seines Folgeantrags hat er zwar angegeben, dass nach seiner Rückkehr nach Georgien die [politischen] Probleme, wegen derer er seinen ersten Asylantrag gestellt habe, weitergegangen seien. Ihm musste aber insbesondere aufgrund der Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 29. Januar 2021 und angesichts der nachdrücklichen Belehrung bewusst sein, dass seine bisherigen Angaben nicht ausreichen, um die Antragsgegnerin und das Gericht von einer Verfolgung zu überzeugen. Die bloße Angabe, dass die Probleme „weitergingen“, genügt daher nicht. c) Schließlich bestehen in materieller Hinsicht keine Bedenken hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes, es zu unterlassen, ein Folgeverfahren hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG durchzuführen. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist auf einen erneuten Asylantrag nach früherer Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Solche Wiederaufnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller weder in der schriftlichen Begründung seines Folgeantrags noch im gerichtlichen Verfahren neue schutzrelevante Umstände vorgetragen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG). Zur weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen sowie auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 1. November 2021 verwiesen, denen die Einzelrichterin folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 2. Darüber hinaus bestehen auch keine (ernstlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung im angegriffenen Bescheid, dass kein Abschiebungsverbot festzustellen ist. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge vorzunehmende Feststellung über Abschiebungsverbote ebenfalls unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfolgt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung wird in Ergänzung der obigen Ausführungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Beschluss des Eilverfahrens vom 29. Januar 2021 verwiesen (VG 38 L 22/21 A). Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch die aktuelle Corona-Lage in Georgien nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots bedingt (siehe VG Berlin, Beschluss vom 12. November 2021 – VG 722/21 A –, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine (teilweise) Belastung der Antragsgegnerin mit den Kosten kommt nicht in Betracht. Zwar können nach § 155 Abs. 4 VwGO Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein solches Verschulden erfordert ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten dieses Beteiligten (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 10ff.). Dies kann auf Seiten der Behörde in einer Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, insbesondere bei Verstößen gegen Anhörungs- und Begründungspflichten (Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. 2021, § 155 VwGO Rn. 24). Beachtet die dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Antragsgegnerin verfahrensrechtliche Vorgaben (wie z.B. des Asylgesetzes) nicht, ist ihr ein solcher Verschuldensvorwurf zu machen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 155 VwGO Rn. 26). Eine (teilweise) Auferlegung der Kosten kommt indes nur in Betracht, wenn dieses Fehlverhalten kausal für die Einlegung des Rechtsbehelfs ist, und die Erhebung der Klage und die Einlegung des Eilantrags nicht auf einer autonomen Entscheidung der Rechtsschutzsuchenden basiert (dazu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 VwGO Rn. 97ff.; diesen sich anschließend BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – BVerwG 9 B 42/10 –, NVwZ-RR 2010, 550 [551] Rn. 6; zum Kausalitätserfordernis auch Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 155 VwGO Rn. 26). Für eine solche Kausalität des Verfahrensfehlers ist vorliegend nichts ersichtlich. 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.