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Urteil

OVG 3 B 41.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0315.OVG3B41.19.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem in Deutschland als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen, wenn nicht die Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG erfüllt ist und kein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Visa nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG besteht.(Rn.16) 2. Ergibt sich aus den Ablehnungsbescheiden der Botschaft, dass sie vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Visa nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgegangen ist und demgemäß das ihr gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen erkannt, es aber wegen der in den Bescheiden angeführten Möglichkeit und Zumutbarkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in Kuwait aufzunehmen, zulasten der Kläger ausgeübt hat, können diese Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden.(Rn.19) 3. Die Erteilung von Visa darf versagt werden, wenn der in Deutschland lebende syrische Staatsangehörige keine ausreichenden Bemühungen um eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfaltet hat.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem in Deutschland als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen, wenn nicht die Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG erfüllt ist und kein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Visa nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG besteht.(Rn.16) 2. Ergibt sich aus den Ablehnungsbescheiden der Botschaft, dass sie vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Visa nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgegangen ist und demgemäß das ihr gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen erkannt, es aber wegen der in den Bescheiden angeführten Möglichkeit und Zumutbarkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in Kuwait aufzunehmen, zulasten der Kläger ausgeübt hat, können diese Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden.(Rn.19) 3. Die Erteilung von Visa darf versagt werden, wenn der in Deutschland lebende syrische Staatsangehörige keine ausreichenden Bemühungen um eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfaltet hat.(Rn.22) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen zu 1 und einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beigeladenen zu 2 verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit sind die Beigeladenen in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der beantragten Visa durch die Bescheide der Botschaft Kuwait vom 14. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 11). Die Kläger haben in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf Visumerteilung noch können sie eine erneute Bescheidung ihrer Visumanträge beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Erteilung der beantragten Visa zum Ehegatten- bzw. Kindernachzug richtet sich nach den Vorschriften des § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 27, 29, 30 und 32 AufenthG. Die Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist nicht erfüllt. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Wie der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, erzielt der Beigeladene zu 1 nach wie vor keine Erwerbseinkünfte, mit denen er zum Familienunterhalt beitragen könnte. Die Kläger haben ebenfalls nicht nachgewiesen, dass sie über ausreichende eigene Mittel verfügen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Visa nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG besteht nicht. Bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen ist für den Nachzug von Ehegatten und von minderjährigen ledigen Kindern zu anerkannten Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG zwingend von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Diese Regelung greift jedoch schon deshalb nicht ein, weil die Dreimonatsfrist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wie die Kläger in der Berufungsbegründung einräumen, nicht gewahrt ist. Die Frist endete spätestens am 23. Februar 2016, nachdem der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2015 am 19. November 2015 als Einschreiben zur Post gegeben worden war und deshalb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG drei Tage später als zugestellt galt. Der am 6. März 2016 gestellte Visumantrag war daher nicht rechtzeitig. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen zu 2 gestellte Antrag des Beigeladenen zu 1 (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), der einen Datumsstempel vom 7. März 2016 trägt, dort fristwahrend eingegangen ist. Weder die Kläger noch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dazu befragte Beigeladene zu 1 haben substanziiert dargelegt, dass der Antrag vor dem aus dem Datumsstempel ersichtlichen Datum eingereicht wurde. Dies lässt sich auch sonst nicht feststellen. Ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorliegen, kann deshalb offen bleiben. Die Beklagte hat das ihr nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen, von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, frei von gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehlern zulasten der Kläger ausgeübt. Sie hat die Versagung der Visumerteilung im gerichtlichen Verfahren ergänzend und selbständig tragend damit begründet, dass der Beigeladene keine ausreichenden Integrationsleistungen und keine hinreichenden Bemühungen um die Sicherung des Lebensunterhalts erbracht habe. Die prozessuale Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) war eröffnet, weil die Beklagte schon mit den Bescheiden der Botschaft vom 14. September 2016 eine Ermessensentscheidung getroffen hatte. Zwar mag dies allein aus der den Bescheiden beigegebenen Begründung, es erscheine möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft in Kuwait aufzunehmen, noch nicht hinreichend deutlich hervorgehen. Da die Visumversagung keinem unmittelbaren gesetzlichen Begründungserfordernis unterliegt (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG, wonach § 39 VwVfG nicht anwendbar ist), kann für die Frage, ob eine Ermessensentscheidung getroffen wurde und welche Erwägungen ihr zugrunde lagen, aber ergänzend auf die sonstigen in den Akten dokumentierten Umstände zurückgegriffen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 11.09 - juris Rn. 31). Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Stellungnahme der Ausländerbehörde, in der zunächst die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneint und sodann die Lebenssituation der Familie in Kuwait sowie die Möglichkeit der familiären Lebensgemeinschaft nochmals im Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach SGB II angeführt worden waren, ergibt sich, dass auch die Botschaft vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Visa nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgegangen ist und demgemäß das ihr gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen erkannt, es aber wegen der in den Bescheiden angeführten Möglichkeit und Zumutbarkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in Kuwait aufzunehmen, zulasten der Kläger ausgeübt hat. Die Beklagte hat die Ergänzung der für die Visumversagung maßgeblichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren bestimmt genug zum Ausdruck gebracht, um die Kläger nicht in ihrer Rechtsverteidigung zu beeinträchtigen. Die Behörde muss hierfür klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 18). Diesen Anforderungen entsprechend hat die Beklagte die tragenden Ermessenserwägungen zuletzt in der Berufungserwiderung vom 30. Januar 2020 schriftlich zusammengefasst. An diesen Ermessenserwägungen hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich festgehalten, nachdem dem Bevollmächtigten der Kläger zuvor Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den danach maßgeblichen aktuellen tatsächlichen Umständen zu äußern. Die am Kontrollmaßstab des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfende Ermessensentscheidung weist keine gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler auf. Im Rahmen des nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessens hat die Ausländerbehörde zu berücksichtigen, welche Bemühungen der zusammenführende Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts unternommen hat. Die Einräumung des Ermessens soll der Ausländerbehörde ermöglichen, das Interesse des Schutzberechtigten und seiner Familie an der Herstellung der Familieneinheit mit dem Ziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Belastungen der öffentlichen Haushalte zu vermeiden, im Einzelfall zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Unterlässt der Schutzberechtigte ihm mögliche Anstrengungen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, kann die Ausländerbehörde die Ablehnung des Antrags darauf stützen (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, § 29 AufenthG, Rn. 10 zu Abs. 2; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2011 - 11 LB 199/10 - juris Rn. 40). Hiervon ausgehend durfte die Beklagte die Visa versagen, weil der Beigeladene zu 1 keine ausreichenden Bemühungen um eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfaltet hat. Die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Absageschreiben auf Bewerbungen im IT-Bereich belegen keine darüber hinausgehenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle. Insbesondere wird damit nicht belegt, dass der Beigeladene zu 1 sich auch für eine weniger qualifizierte Beschäftigung beworben hätte. Die erstinstanzliche Angabe, der Beigeladene habe sich auf Jobbörsen im Internet registriert, bleibt insoweit zu unbestimmt. Für die Zeit seit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt es gänzlich an substanziierten Darlegungen sowie Belegen zu entsprechenden Bemühungen. Ebenso wenig sind sonstige bedeutsame Integrationsleistungen erkennbar. Für den Beigeladenen zu 1 wurden eine Bescheinigung vom 13. Juni 2017 über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“, ein Zertifikat vom 15. Februar 2017 über einen auf dem Niveau A 2 bestandenen Deutschtest sowie eine Anmeldebescheinigung für einen bis zum 17. November 2017 dauernden Wiederholungskurs eingereicht. Darüber hinausgehende Integrationsbemühungen, insbesondere zur Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse sind nicht belegt. Dass dem Beigeladenen zu 1 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen oder aus sprachlichen Gründen nicht möglich wäre, haben die Kläger nicht substanziiert dargelegt. Dafür bestehen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Davon, dass ihm aufgrund seines Alters die Aufnahme einer Erwerbtätigkeit nicht mehr möglich wäre, kann ohne substanziierte Darlegung entsprechender Bemühungen nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene aufgrund seines Studiums in den USA, seines akademischen Abschlusses in Computer-Science sowie seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Berater im IT-Bereich grundsätzlich über gute Voraussetzungen für eine berufliche und sprachliche Integration verfügt. Mit der auf die fehlenden Bemühungen des Beigeladenen zu 1 um eine Arbeitsstelle sowie eine weitergehende Integration gestützten Versagung der Visumerteilung überschreitet die Beklagte auch nicht die Grenzen des durch § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessens. Die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003, ABl. L 251, S. 12) schließt es nicht aus, Nachweise über Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung, wie hier, nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie). Ebenso wenig stellt die Versagung des Familiennachzugs einen unverhältnismäßigen Eingriff in den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familie dar, selbst wenn die Herstellung der Familieneinheit für die Kläger und den Beigeladenen zu 1 in Kuwait nicht möglich sein sollte. Auch dem durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geschützten grundlegenden staatliche Interesse, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch Zuwanderung zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 39), ist ein erhebliches Gewicht beizumessen. Die Beklagte hat ferner dargelegt, dass sie den Nachzug in Fällen des § 29 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht von einer vollständigen eigenen Sicherung des Lebensunterhalts abhängig macht, sondern regelmäßig ein ernsthaftes Bemühen des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten um die Sicherung des Lebensunterhalts sowie eine über den Integrationskurs hinausgehende Eigeninitiative und zukunftsweisende wirtschaftliche Integrationsanstrengung ausreichen lässt. Die Beklagte legt damit keine nicht erfüllbaren oder unzumutbaren Anforderungen zugrunde. Darauf, ob den Klägern die Wiederherstellung der Familieneinheit mit dem Beigeladenen zu 1 in Kuwait möglich und zumutbar wäre, kommt es im Hinblick auf die die Visumversagung selbständig tragende Begründung, es fehle an hinreichenden Integrationsleistungen und Bemühungen des Beigeladenen zu 1 um eine Arbeitsstelle in Deutschland, nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die in Kuwait lebenden Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu dem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Beigeladenen zu 1. Sie sind wie dieser syrische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 ist die Ehefrau des Beigeladenen zu 1, die Kläger zu 2 bis 4 sind ihre gemeinsamen Kinder. Der Beigeladene zu 1 reiste im August 2015 ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid wurde am 19. November 2015 zur Post gegeben. Ein von dem Beigeladenen zu 1 bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen zu 2 eingereichter Antrag auf Familienzusammenführung wurde mit einem Datumsstempel vom 7. März 2016 zu den Akten genommen. Die Kläger beantragten am 6. März 2016 bei der Botschaft der Beklagten in Kuwait die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Die Klägerin zu 1 gab an, der in Kuwait geborene Beigeladene zu 1 habe in den USA studiert. Nach seiner Rückkehr habe er in Kuwait als IT-Ingenieur gearbeitet. Sie hätten dort 1995 geheiratet. Im Jahre 2010 sei dem Beigeladenen zu 1 von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Seitdem habe er keine feste Arbeit mehr finden können. Im August 2015 sei er mit ihrem ältesten Sohn ausgereist. Seit dem Schuljahr 2015/2016 habe sich die Familie den Schulbesuch ihrer Kinder in Kuwait nicht mehr leisten können. Der Beigeladene zu 2 versagte die Zustimmung zur Visumerteilung. Dazu führte er aus, nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wäre der Nachzug möglich, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Die Antragsteller lebten in Kuwait, einem sicheren Drittstaat. Bei einer Einreise nach Deutschland sei der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert. Eine aktuelle Notlage sei nicht nachgewiesen und die familiäre Lebensgemeinschaft könne weiterhin in Kuwait geführt werden. Darauf lehnte die Botschaft der Beklagten in Kuwait die Visumerteilung mit Bescheiden vom 14. September 2016 ab. Es erscheine zumutbar und möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft in Kuwait aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 6. April 2018 abgewiesen. Die Kläger machen mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung geltend, dem Beigeladenen zu 1 könne nicht zugemutet werden, sich für die Erteilung eines Visums für Kuwait einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, denn dadurch verlöre er den Flüchtlingsstatus, ohne bereits sicher mit einer Visumerteilung rechnen zu können. Die Kläger verweisen außerdem auf Medienberichte, nach denen syrische Staatsangehörigen keine Visa mehr für Kuwait erhielten. Das kuwaitische Konsulat habe darauf bezogene Anfragen ihres Prozessbevollmächtigten unbeantwortet gelassen. Ausländer erhielten in Kuwait keine Visa zum Familiennachzug. Den Klägern seien dort in den letzten Jahren Aufenthaltsgenehmigungen nur erteilt worden, weil sie Sponsoren bezahlt hätten. Ein unter Umgehung der gesetzlichen Regelungen möglicher Aufenthalt führe aber weder zu einer besonderen Bindung an einen Drittstaat noch könnten die Kläger zumutbar auf ein so erlangtes Aufenthaltsrecht verwiesen werden. Der Beigeladene zu 1 habe glaubhaft dargelegt, dass ihm schon im Jahr 2010 die Arbeitsstelle in Kuwait gekündigt worden sei. Angesichts dieser Umstände sei das Ermessen der Beklagten im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf Null reduziert. Der Beigeladene zu 1 habe sich in Deutschland um seine Integration bemüht. Er habe den Test „Leben in Deutschland“ mit der vollen Punktzahl bestanden, sich bei mehreren Arbeitsstellen beworben und auf Jobbörsen registrieren lassen. Auch die Integrationsleistungen des mit ihm eingereisten Sohnes könnten nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. April 2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft Kuwait vom 14. September 2016 zu verpflichten, den Klägern Visa zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine fristwahrende Anzeige gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG liege unstreitig nicht vor. Zudem seien die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Kuwait möglich und zumutbar sei. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass dem Beigeladenen zu 1 keine Aufenthaltserlaubnis erteilt würde, wenn er sich um eine Arbeitsstelle in Kuwait bemühte. Dass Syrern dort keine Aufnahme gewährt werde, treffe nicht zu. Die Beklagte verwies auf Auskünfte des kuwaitischen Außen- und Innenministeriums, nach denen die Einreise syrischer Staatsangehöriger einer vorherigen Zustimmung des Oberbefehlsinhabers des Innenministeriums bedürfe. Bei der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lasse die Beklagte regelmäßig ein ernsthaftes Bemühen des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten um die Sicherung des Lebensunterhaltes, eine über das durch den Integrationskurs vorgegebene Programm hinausgehende Eigeninitiative und eine zukunftsweisende wirtschaftliche Integrationsanstrengung genügen. Der Beigeladene zu 1 habe aber keine aussagekräftigen Nachweise vorgelegt, dass er sich um die Sicherung des Lebensunterhalts bemühe. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ablehnungsschreiben auf IT-Bewerbungen vorgezeigt. Es gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er auch nach einfacherer Arbeit gesucht habe. Darüber hinaus sei ihm und seiner Familie zumutbar, die familiäre Gemeinschaft in Kuwait herzustellen. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Beigeladenen zu 2 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und waren Gegenstand der Urteilsberatung.