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Beschluss

3 S 10/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0601.3S10.23.00
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Leitsätze
Der 31. Oktober 2022 ist Stichtag (allein) für den seit fünf Jahren ununterbrochen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet. Keinesfalls steht nur eine in dem Fünfjahreszeitraum erfolgte strafrechtliche Verurteilung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG entgegen. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der 31. Oktober 2022 ist Stichtag (allein) für den seit fünf Jahren ununterbrochen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet. Keinesfalls steht nur eine in dem Fünfjahreszeitraum erfolgte strafrechtliche Verurteilung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG entgegen. (Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Änderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2022 - OVG 3 S 14/22 - bzw. des vorangegangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2022 - VG 13 L 42/22 - abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Abänderung rechtfertigen könnte, nicht glaubhaft gemacht habe. Mit der Begründung seiner Beschwerde erklärt der Antragsteller ausdrücklich, er stütze seinen Abänderungsantrag nicht mehr - wie noch erstinstanzlich geltend gemacht - auf ein neues Arbeitsverhältnis, sondern mache (nur noch) veränderte rechtliche Umstände durch das zum 31. Dezember 2022 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geltend. Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104c AufenthG seien nicht gegeben, weil die Verurteilungen des Antragstellers wegen im Bundesgebiet begangener vorsätzlicher Straftaten den zwingenden Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllten. Sie macht geltend, die beiden im Bundeszentralregisterauszug vom 5. Januar 2022 verzeichneten strafrechtlichen Verurteilungen - durch das AG Neu-Ulm am 17. November 2015 wegen Diebstahls in zwei Fällen zur einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und durch das AG Tiergarten am 11. Oktober 2017 wegen unerlaubten Führens eines Fallmessers zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen - seien nicht zu berücksichtigen, weil die erste Strafe mit Wirkung vom 28. Januar 2021 erlassen worden sei und die Verurteilung vom 11. Oktober 2017 „außerhalb des anzulegenden zeitlichen Rahmens von fünf Jahren zurückgerechnet seit dem 31. Oktober 2022“ liege. Die dem zu Grunde liegende Annahme der Beschwerde, § 104c Abs. 1 AufenthG verlange „bezogen auf den Stichtag 31. Oktober 2022 (…), dass ein Antragsteller während des zurückliegenden fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, die mit mehr als 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen ausländerspezifischer Straftaten geahndet wurde“, überzeugt nicht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 104c Abs. 1 AufenthG, wonach einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (2.) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Danach ist der 31. Oktober 2022 Stichtag (allein) für den seit fünf Jahren ununterbrochen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet. Es ist an keiner Stelle die Rede davon, dass - wie die Beschwerde (wohl) meint - nur eine in dem Fünfjahreszeitraum erfolgte strafrechtliche Verurteilung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG entgegenstehe. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem der Umstand, dass gerade bei besonders schwerwiegenden Straftaten der Zeitpunkt der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zum „Stichtag“ 31. Oktober 2022 mehr als fünf Jahre zurückliegen kann. Es würde der Intention des Gesetzgebers, das Chancenaufenthaltsrecht daran zu knüpfen, dass der Betreffende keine der in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Straftaten begangen hat und deswegen verurteilt wurde (BT-Drs. 20/3717 S. 45), zuwiderlaufen, derart schwerwiegende Verurteilungen nicht zur berücksichtigen. Strafrechtliche Verurteilungen - soweit sie die in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen erfüllen - sind nach § 51 Abs. 1 BZRG vielmehr so lange relevant, wie sie im Bundeszentralregister nicht getilgt (oder zu tilgen) sind (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR, § 104c Rn. 146; s.a. Dienelt/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 19d Rn. 29). Dass die Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2017 zu acht Monaten Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, die die Schwelle der Beachtlichkeit nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG überschreiten, zwischenzeitlich getilgt oder tilgungsreif wären, trägt die Beschwerde selbst nicht vor. Die an den Zeitpunkt der Verurteilung anknüpfende (§ 47 Abs. 1, § 36 BZRG) Tilgungsfrist von zehn Jahren nach § 46 Abs. 1 Nr. 2b BZRG ist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde, die sich - unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 in dem Klageverfahren VG 13 K 40/22 (nunmehr verbunden zu dem Verfahren VG 13 K 403/21) - kritisch mit dem Beschluss des Senats vom 26. August 2022 - OVG 3 S 14/22 - auseinandersetzen, kommt es nicht an, weil das Abänderungsverfahren der Geltendmachung veränderter Umstände, nicht dagegen einer Überprüfung der Richtigkeit der - nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren - Beschwerdeentscheidung dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).