Beschluss
OVG 3 S 21/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0821.OVG3S21.23.00
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Leitsätze
Für eine Verlängerung über das 21. Lebensjahr hinaus, bietet die gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG keinen Anhaltspunkt. (Rn.3)
Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen des Rechts auf Bildung ist dadurch nicht erkennbar. (Rn.5)
Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gehalten, angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie Sonderregelungen bezüglich der Begrenzung des Schulbesuchs auf das 21. Lebensjahr zu erlassen. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Verlängerung über das 21. Lebensjahr hinaus, bietet die gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG keinen Anhaltspunkt. (Rn.3) Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen des Rechts auf Bildung ist dadurch nicht erkennbar. (Rn.5) Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gehalten, angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie Sonderregelungen bezüglich der Begrenzung des Schulbesuchs auf das 21. Lebensjahr zu erlassen. (Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig den weiteren Besuch der M...Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ im Schuljahr 2023/2024 zu gestatten. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt. Dem steht maßgeblich die Regelung des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG entgegen. Danach sind Schülerinnen und Schüler, die - wie der Antragsteller - eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ besuchen und die Schulpflicht erfüllt haben, bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt. Der im November 2001 geborene Antragsteller hat bereits im abgelaufenen Schuljahr 2022/2023 das 21. Lebensjahr vollendet. Eine Berechtigung zu einem weiteren Schulbesuch kommt ihm damit nicht zu. Für eine Verlängerung über das 21. Lebensjahr hinaus, bietet die gesetzliche Regelung keinen Anhaltspunkt. Eine vom Antragsteller behauptete „Gewährleistungspflicht, die hier 15 Schuljahre beinhaltet“, kann aus den Regelungen des Schulgesetzes nicht hergeleitet werden. Vielmehr gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Vollzeitschulpflicht von zehn Jahren nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG und die Berufsschulpflicht nach § 39 BbgSchulG, die bei Jugendlichen ohne Berufsausbildungsverhältnis - wie der Antragsteller - mit Ablauf des Schuljahres endet, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG). Das wird durch § 14 Abs. 3 Satz 1 der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) umgesetzt, wonach der Besuch einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in der Regel bis zum Ende des Schuljahres dauert, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet (Ende der Schulpflicht). § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG eröffnet daran anknüpfend die Option eines weiteren Schulbesuchs bis zum 21. Lebensjahr, jedoch - wie bereits vom Verwaltungsgericht angeführt - nur als begrenzte Ausnahmebestimmung mit dem Ziel einer besseren Förderung der Schülerin bzw. des Schülers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 - OVG 3 S 91.10 -; Beschluss vom 13. Juni 2011 - OVG 3 M 109.10 -). Ein Anspruch auf einen 15 Jahre umfassenden Schulbesuch folgt daraus nicht. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Beschwerde auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Ausfall von schulischer Betreuung. Der Wortlaut des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG, der eine Höchstaltersgrenze normiert, lässt hierfür keinen Spielraum. Der Gesetzgeber hat auch davon abgesehen, aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie eine abweichende Sonderregelung zu treffen. Bedenken an der Vereinbarkeit des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG mit höherrangigem Recht zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen des Rechts auf Bildung ist nicht erkennbar. Weder das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG folgende Recht auf schulische Bildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 44 ff.) noch Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) räumen einen Anspruch auf Zugang zu einer konkreten Schule oder auf eine wunschgemäße Gestaltung von Schule ein. Vielmehr obliegt dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG die Gestaltung des Schulsystems, die die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges umfasst und bei der der Staat über einen weiten Spielraum verfügt. Das Recht auf Zugang zu schulischer Bildung ist derivativer Natur, denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 54 f., 60; VerfG Potsdam, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 28 f.). § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG ist Ausdruck dieser Gestaltungsfreiheit. Die Norm trifft eine Regelung zur Dauer eines Schulbesuchs für einen besonderen Personenkreis und ermöglicht privilegierend Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich „geistige Entwicklung“, die entsprechende Förderschule im Interesse einer besseren Förderung für einen begrenzten Zeitraum über das Ende der Schulpflicht hinaus zu besuchen. Der Gesetzgeber hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass nach der Erfüllung der Berufsschulpflicht in der Regel nicht der weitere Schulbesuch die optimale Förderung in dieser Lebensaltersstufe gewährleistet, sondern eine praktische Tätigkeit, und ein Förder- und Hilfebedarf für Menschen mit geistiger Behinderung grundsätzlich durch die Werkstätten für behinderte Menschen zu realisieren ist, für die nach § 220 Abs. 1 und 2 SGB IX bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Aufnahme und auf Verbleib in der Werkstatt besteht (vgl. LT-Drs. 3/2371 zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes). Danach hat bei Vorhandensein eines zumutbar erreichbaren Platzes ein Wechsel in eine Werkstatt für behinderte Menschen grundsätzlich Vorrang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 - OVG 3 S 91.10 -; Beschluss vom 13. Juni 2011 - OVG 3 M 109.10 -). Mit § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG grenzt der Gesetzgeber zugleich die Aufgaben der Schule von der Verantwortung der Träger von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ab. Auch wenn die Person mit Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung am Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, die Voraussetzungen für eine Werkstattaufnahme nicht erfüllt - wonach zu erwarten sein muss, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird (§ 220 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) - obliegt die weitere Förderung nunmehr den Rehabilitationsträgern. Das überschreitet den Spielraum des Schulgesetzgebers nicht. Vor dem Hintergrund des mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch geschaffenen umfassenden Systems von Teilhabeleistungen ist es gerechtfertigt, den Einsatz der begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel auf die schulische Bildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen zu konzentrieren. Teil dieses Leistungsspektrums der Rehabilitationsträger sind die Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 81 SGB IX), zu denen gerade auch die Hilfen gehören, die in den den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 3 SGB IX angegliederten Förder- und Betreuungsbereichen geleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8-9b SO 11/07 R - juris Rn. 13). Diese Überlegungen geltend auch angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, Sonderregelungen hierfür zu schaffen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch eine Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG legt die Beschwerde nicht dar. Eine solche setzte voraus, dass einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - juris 55; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 91). Wie bereits geschildert, ermöglicht § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG einem bestimmten Personenkreis den Schulbesuch auch nach Ende der Schulpflicht. Die zeitliche Begrenzung dieses Vorteils stellt keine Benachteiligung dar. Im Übrigen kennt das Schulrecht auch in anderen Fällen eine Höchstverweildauer (vgl. § 2 GOSTV, § 1 Abs. 3 Sek I-V). Soweit die Beschwerde auf die völkerrechtlichen Verbürgungen des Rechts auf Bildung in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention und Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention sowie die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 GRC verweist, legt sie nicht dar, dass der Gewährleistungsinhalt dieser Normen über den Schutzbereich nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG oder Art. 29 Abs. 1 und 3 LV hinausginge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 67 ff.). Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 5 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention) bzw. des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Buchst. e der UN-Behindertenrechtskonvention) behauptet die Beschwerde, ohne sie jedoch substantiiert zu begründen. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift zu dem in seinem Fall durch den Tod des Bruders sowie die Corona-Pandemie verursachten Unterrichtsausfall, den er nicht habe nachholen können, begründen keinen Anordnungsanspruch. Ungeachtet der Frage, ob es im Fall einer unzumutbaren Härte geboten sein könnte, eine Abweichung von der Begrenzung des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG zuzulassen, legt der Antragsteller ein solche Härte nicht überzeugend dar. Wie sich dem Schriftsatz vom 3. Juli 2023 und der Erklärung der Bereichsleiterin Berufliche Bildung und Förderung der S... gGmbH vom 28. Juni 2023 entnehmen lässt, soll der weitere Schulbesuch des Antragstellers nicht der Nachholung coronabedingter Lern- und Erziehungsdefizite dienen, sondern (lediglich) eine für notwendig erachtete Ablösung des Antragstellers von seinem Einzelfallhelfer ermöglichen. Abgesehen von der Frage, ob dies als „bessere Förderung“ im Sinne des § 30 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG anzusehen wäre, wird nicht deutlich, weshalb diese Vorbereitung des Antragstellers auf den absehbaren Wechsel in eine weiterführende Maßnahme nicht schon im Schuljahr 2022/2023 erfolgt ist bzw. erfolgen konnte. Eine hinreichend nachvollziehbare Verknüpfung mit den Einschränkungen des Schulbetriebs während der SARS-CoV-2-Pandemie ergibt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).