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Beschluss

OVG 3 S 20/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0724.OVG3S20.24.00
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Leitsätze
Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, was unter sicherer und dauerhafte Rückkehr zu verstehen ist, ergeben sich aus der Mitteilung der Europäischen Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates (2022/C 126 I/01, ABl. C 126 I vom 21. März 2021). (Rn.8) Von einer Rückkehr entsprechend der eigenen beruflichen und persönlichen Lebensplanung, findet sich nicht nur im Wortlaut des Ratsbeschlusses kein Anhaltspunkt, sondern ist auch in den operativen Leitlinien der Kommission nicht die Rede. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2024, mit dem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, und auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt“ für weitere sechs Monate, hilfsweise eine Verfahrensduldung zu erteilen, abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2024 bereits für unzulässig gehalten, weil der am 20. April 2023 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ausgelöst habe. Die dort geregelte Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, greife hier nicht ein, weil der Antragsteller nach Verlassen der Ukraine zunächst in seinen Heimatstaat Ghana zurückgekehrt sei, wo er sich von März bis November 2022 aufgehalten habe, bevor er über Moldau, die Ukraine und Ungarn nach Deutschland und dort am 24. November 2022 eingereist sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Auffassung auf die amtlichen Begründungen der Ersten und der Zweiten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV gestützt, wo es jeweils gleichlautend heißt, dass von der Regelung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV solche Fälle nicht umfasst sein sollen, „in denen Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine bereits in ihren Heimatstaat oder ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die sichere Rückkehr nach Deutschland einreisen wollen“ (BR-Drs. 151/22 S. 3 und BR-Drs. 302/22 S. 4). Die gegenteilige Meinung der Beschwerde, ein „zwischenzeitlicher Aufenthalt im Heimatland“ stehe der Anwendung der Ukraine-AufenthÜV nicht entgegen, überzeugt nicht. Zwar ist - was auch das Verwaltungsgericht gesehen hat - der Wortlaut des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV in der bei Einreise des Antragstellers gültigen Fassung vom 24. August 2022 (BAnz AT vom 26. August 2022) offen; es heißt dort, dass Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. In das Bundesgebiet ist der Antragsteller, soweit ersichtlich, erstmals am 24. November 2022 eingereist. Für eine engere Auslegung der Vorschrift spricht indessen der Zweck der Verordnung, vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchteten die Einreise und den Aufenthalt zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit und erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem möglichen Hereinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen (BR-Drs. 151/22 S. 2). Drittstaatsangehörige werden von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, um ihnen eine erleichterte Durchreise durch Deutschland zum Erreichen ihres Herkunftsstaats zu ermöglichen, oder für den Fall, dass sie dorthin nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können (BR-Drs. 151/22 S. 3; BR-Drs. 302/22 S. 4). Das spricht maßgeblich dafür, dass die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, wie in der Begründung der Verordnung ausgeführt, nicht für diejenigen Drittstaatsangehörigen gilt, die nach Beginn des Krieges in der Ukraine bereits von dort in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt waren. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller war nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine in seinen Herkunftsstaat Ghana zurückgekehrt und hatte sich dort mehrere Monate aufgehalten, bevor er über Moldau in die Ukraine und von dort nur zwei Tage später über Ungarn weiter nach Deutschland reiste. Sein Vorbringen, er sei nicht in die Ukraine eingereist, um nach Deutschland weiterzureisen, sondern um sein Studium offline fortzusetzen, und habe erst nach seiner Einreise festgestellt, dass dies nicht möglich sei und er nicht in der Ukraine bleiben könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil ihm nach seinen eigenen Angaben die fortdauernde Kriegssituation bewusst war, und er auch nicht etwa angegeben hat, die Universität in der Ukraine habe ihm erklärt, er könne sein Studium vor Ort fortsetzen und zu diesem Zweck in die Ukraine zurückkehren. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls für unbegründet gehalten. Seine Auffassung, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, wird von der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Antragsteller ist weder ukrainischer Staatsangehöriger noch hat er in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen bzw. ist Familienangehöriger einer solchen Person im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 S. 1), und er hat sich auch nicht vor dem 24. Februar 2022 auf Grund eines unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten (Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses). Für ihn gilt Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses, wonach die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG den Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Angehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Es kann dahinstehen, ob die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (so wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 26 ff.; dagegen OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 - juris Rn. 46 ff.), und was sich dazu aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres und Heimat vom 14. März 2022 bzw. den Folgeschreiben ergibt. Auch die hierzu von der Beschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen, die aus ihrer Sicht der Klärung durch den EuGH bedürfen, stellen sich nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Verneinung eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG selbständig tragend auf das Fehlen der Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses gestützt, dass der Drittstaatsangehörige nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückkehren kann. Es hat dabei nicht nur berücksichtigt, dass der Antragsteller sich nach der Ausreise aus der Ukraine fast neun Monate in seinem Herkunftsland Ghana aufgehalten hat, sondern auch auf die vom Antragsgegner eingeholte Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2023 hingewiesen, wonach eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Ghana möglich ist und auch die derzeitigen humanitären Bedingungen dort nicht zur der Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, das Kriterium der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland sei im Sinne einer Rückkehr „in Sicherheit und Würde“ zu verstehen, die hier nicht möglich sei, weil der Antragsteller in Ghana sein Studium nicht fortsetzen könne und auch die Fortsetzung seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nigerianischer Staatsangehörigkeit in Frage stehe, überzeugt nicht. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, was unter sicherer und dauerhafte Rückkehr zu verstehen ist, ergeben sich aus der - auch von der Beschwerde angeführten - Mitteilung der Europäischen Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates (2022/C 126 I/01, ABl. C 126 I vom 21. März 2021). Der dortige - von der Beschwerde zitierte - Hinweis, dass die Achtung der Menschenwürde und damit eines menschenwürdigen Lebensstandards (wie Aufenthaltsrechte, Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Wohnraum, Notversorgung und angemessene Betreuung von Minderjährigen) für alle Menschen gewährleistet sein muss, bezieht sich allerdings nicht auf die sichere und dauerhafte Rückkehr, sondern auf den Begriff des „angemessenen Schutzes“ nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses (Seite 3). Zur Unmöglichkeit „sicherer und dauerhafter Rückkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Beschlusses wird in den operativen Leitlinien der Kommission dagegen ausgeführt, diese solle im Lichte von Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/55/EG gesehen werden, der sich konkret auf Situationen bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder die ernsthafte Gefahr systematischer oder weitverbreiteter Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland beziehe, und wird darüber hinaus darauf abgestellt, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zulassen müsse. Danach könne die unmögliche „sichere Rückkehr“ beispielsweise aus einem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung folgen; für eine „dauerhafte“ Rückkehr sollte die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft habe. Bei der Beurteilung, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen; dennoch sollte die betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann (Seite 4). Von einer Rückkehr „in Würde“, wie sie die Beschwerde versteht, im Sinne einer Rückkehr entsprechend der eigenen beruflichen und persönlichen Lebensplanung, findet sich nicht nur im Wortlaut des Ratsbeschlusses kein Anhaltspunkt, sondern ist auch in den operativen Leitlinien der Kommission nicht die Rede. Der Umstand, dass der Antragsteller sein langjähriges Studium der Medizin in Ghana - wie er vorbringt - nicht abschließen kann bzw. seine bisherigen Studienleistungen und der online erworbene Abschluss dort nicht anerkannt werden, begründet jedenfalls nicht die Unmöglichkeit einer „sicheren und dauerhaften Rückkehr“, ebenso wenig eine schwierige finanzielle Situation. Auch auf entstandene Bindungen an die Ukraine kommt es nicht an. Eine Unmöglichkeit, die Beziehung zu seiner bisherigen Lebensgefährtin fortzuführen, wird von der Beschwerde zwar behauptet, ist auf der Grundlage der vorgelegten Angaben nicht zu erkennen. Dort ist nur die Rede von der Befürchtung, dass eine Rückkehr des Antragstellers nach Ghana die - als sehr eng beschriebene - Beziehung belasten könnte, und dass die Eltern aufgrund kultureller Unterschiede Vorbehalte gegen die Beziehung haben könnten. Konkrete Bemühungen um eine Eheschließung, die nach Ansicht der Beschwerde abzuwarten sei, sind nicht vorgetragen oder nachgewiesen worden; selbst die Verlobung ist nach der Erklärung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin erst am 21. März 2024 erfolgt, etwa anderthalb Monate nach Erlass des Bescheides über die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass der Antrag der Lebensgefährtin auf eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls abgelehnt worden ist; aus welchem rechtlichen Grund die Entscheidung über ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten sein sollte, wird nicht dargelegt. Warum es vor diesem Hintergrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über eine der zehn in der Beschwerdebegründung (S. 18-20) aufgeführten Fragen bedürfen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie geltend macht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2024 sei im Hinblick auf einen anderen Aufenthaltszweck anzuordnen. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner in diesem Bescheid davon ausgeht, dass der Antragsteller - mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2024 - „zudem eine Aufenthaltserlaubnis aus dem 3. und 4. Abschnitt des AufenthG sowie aus familiären Gründen“ beantragt habe, und hierzu ausführt, es könne dahinstehen, ob die speziellen Voraussetzungen dafür vorliegen, weil der Antragsteller nicht rechtmäßig eingereist sei und es deshalb an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fehle (Seite 6 des Bescheids). Diese Auffassung trifft - wie ausgeführt - zu. Soweit die Beschwerde meint, der Antragsgegner hätte von dieser Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG absehen müssen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Antragsgegner nicht konkret geltend gemacht hat. In dem Schriftsatz vom 5. Februar 2024 ist lediglich pauschal davon die Rede, es werde beantragt, dem Antragsteller „eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung seines Abschlusses als Arzt sowie dem dafür erforderlichen Erwerb von Sprachkenntnissen, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sowie eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit im medizinischen Bereich zu erteilen“, verbunden mit dem Hinweis, der Hochschulabschluss werde „bei Bedarf“ nachgereicht. Erst mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 hat er sein Master-Diplom im Fach Medizin der Staatlichen Universität Ternopil vom 5. Juli 2023 vorgelegt, daneben die Bestätigung einer Sprachschule über einen Termin für die Ablegung der Sprachprüfung Deutsch B1 am 5. April 2024 und einen Kontoauszug vom 21. Februar 2024, der einen Kontostand von ausweist. Unterlagen zum Beleg der weiteren Voraussetzungen der angesprochenen Aufenthaltserlaubnisse nach § 16d, § 16f, § 18b AufenthG oder auch nach § 20 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche sind auch in der Folge nicht vorgelegt worden, ebenso wenig ein Nachweis über das Bestehen der Sprachprüfung B1. Insbesondere ist die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts mit dem punktuellen Beleg des Kontostands weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Erwägungsgründe der REST-Richtlinie geltend macht, er hätte vor Ablehnung seines Antrags über einzureichende Unterlagen aufgeklärt werden müssen, überdehnt er die Hinweispflichten des Antragsgegners und berücksichtigt auch nicht, dass der Antragsgegner ihn bereits im April 2023 in englischer Sprache auf die Beratung durch das „Welcome Centre“ hingewiesen hatte. Die Verlobung mit seiner Lebensgefährtin erfolgte erst am 21. März 2024 und kommt als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen auch deshalb nicht in Betracht, weil deren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, ebenfalls abgelehnt wurde. Der erstmals mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2024 unter Vorlage einer konkreten Erklärung des Ausbildungsbetriebs gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung als Pflegefachkraft kann im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 27. März 2024 war und zudem auch erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt worden ist. Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz vom 20. Mai 2024 geäußerte Bitte um Prüfung, ob dem Antragsteller im Hinblick auf dieses Beschäftigungsverhältnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG erteilt werden könne. Der Senat hat in diesem Verfahren daher nicht zu entscheiden, ob im Hinblick auf den Arbeitskräftemangel im Pflegebereich ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die der Antragsgegner schriftsätzlich mit Blick darauf verneint hat, dass der Antragsteller der Aufforderung, seinen Pass vorzulegen, nicht nachgekommen ist, und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt wäre. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg hat, greift § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht und fehlt es deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem Anordnungsanspruch für die hilfsweise erstrebte Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Mit der Verneinung eines Anspruchs auf Verfahrensduldung setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).