Beschluss
3 S 33/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0619.3S33.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beschwerde dem Senat einen im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren geänderten Antrag unterbreitet. Eine derartige Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, grundsätzlich nicht statthaft, denn dieses Verfahren soll – wie seine Ausgestaltung zeigt – das Rechtsmittelgericht entlasten und dient ausschließlich dazu, die im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – OVG 3 S 94.07 – juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 – juris Rn. 22; Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 4 S 37/20 – juris Rn. 1 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – 3 B 256/22 – juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 19 CS 22.1999 – juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 M 208/20 – juris Rn. 7; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 2 M 109/15 – juris Rn. 12). Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung hiervon Ausnahmen z.B. zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 2018 – 10 M 372/18 – juris Rn. 5) oder bei einer veränderten Sach- und Rechtslage zulässt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 89/22 – juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 8 S 2146/13 - juris Rn. 5), kann der Senat offenlassen, ob dem zu folgen ist, denn ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Wie sich aus dem in dem erstinstanzlichen Beschluss wiedergegebenen und von der Beschwerde nicht beanstandeten Antrag sowie aus der Begründung der erstinstanzlichen Klage- bzw. Anschrift eindeutig entnehmen lässt, ging es dem Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich um die Feststellung, dass die Antragsgegnerin unverzüglich über den Antrag auf Terminvergabe für die Beantragung von Visa entscheiden müsse. Demgegenüber begehrt er mit seiner Beschwerde nunmehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin, unverzüglich einen Vorsprachetermin zur Beantragung der Visa zu gewähren. Damit geht der Antrag im Beschwerdeverfahren über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. In erster Instanz wollte der Antragsteller nur unverzüglich erfahren, wann genau die Antragsgegnerin seiner Ehefrau und seinen Kindern einen Termin zur Vorsprache anbieten kann, d.h. es kam ihm auf die bloße Nennung eines Termins an, dessen Festsetzung letztlich der Antragsgegnerin überlassen blieb. Damit begnügt er sich im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr, sondern er verlangt nunmehr einen sofortigen (unverzüglichen) Termin zur Vorsprache. An dieser im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragsänderung ändert sich selbst dann nichts, wenn das Verwaltungsgericht mit seiner Prüfung über die Bindungswirkung des § 88 VwGO hinausgegangen wäre. Entscheidend ist insoweit allein der erstinstanzliche Streitgegenstand, der durch den Antrag und den unterbreiteten Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10/15 – juris Rn. 17). Unabhängig davon stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Frage, es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines die beantragte einstweilige Anordnung tragenden Anordnungsanspruchs, denn der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, für seine Familienangehörigen einen früheren Termin als erst im zweiten Halbjahr 2025 bei der Botschaft Beirut zu vergeben. Die Beschwerde setzt sich nicht hinreichend mit der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander, die die Situation der Botschaft in Beirut beschreibt und es aus im Einzelnen dargelegten Gründen für nicht zu beanstanden hält, dass die Botschaft bei der Abarbeitung der Visumanträge in der Regel chronologisch vorgeht und Sondertermine nur in humanitären oder medizinischen Notfällen vergibt. Dem setzt die Beschwerde lediglich die nicht weiter substantiierte Behauptung entgegen, es erfolge keine individuelle Prüfung oder Fristsetzung. Dass die Familie des Antragstellers einen Sondertermin erhalten müsste, macht auch die Beschwerde nicht glaubhaft. Allein der pauschale Hinweis auf Art. 6 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie eine unzumutbare Belastung durch die familiäre Trennung reicht im Hinblick auf die erstinstanzliche Würdigung ebenso wenig aus wie die (bloße) Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft. So hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Tochter des Antragstellers bereits 17 Jahre alt sei und damit keine besondere Notlage im Vergleich zu anderen Antragstellern vorliege. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Familie des Antragstellers zur religiösen Minderheit der Aleviten hat das Verwaltungsgericht angesichts der großen Anzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern, die sich wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einer vergleichbaren Lage befänden, ebenfalls eine besondere Notlage verneint. Insoweit sind mit der Beschwerde keine individuellen Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich eine fortdauernde konkrete Gefahr ergibt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr nicht (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).