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Beschluss

19 CE 25.1402

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Interesse der Entlastung des zweiten Rechtszuges ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unzulässig. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Interesse der Entlastung des zweiten Rechtszuges ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unzulässig. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin nach Änderung ihres erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Antrags die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer auf sechs Monate, hilfsweise drei Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 4 AufenthG im Wege der einstweiligen Anordnung. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16a Abs. 4 AufenthG unverzüglich zu verbescheiden, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung setzt sich die Antragstellerin jedoch entgegen dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander. Dies führt gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. 1.2 Die Beschwerde ist auch nicht mit der im Beschwerdeschriftsatz erfolgten Antragsänderung zulässig. Eine Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszugs abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO im Regelfall unzulässig. Denn mit der Antragsänderung geht eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einher, mit denen sich das Erstgericht noch nicht befassen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 11 CE 16.219 – juris; B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris; B.v. 30.6.2007 – 3 CE 17.897 – juris; vgl. auch OVG MV, B.v. 3.7.2025 – 1 M 221/25 OVG – juris LS und Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 19.6.2025 – 3 S 33/25 – juris Rn. 1; OVG RhPf, B.v. 21.7.2017 – 7 B 11139/17.OVG – juris; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 – 4 M 73/10 – juris; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 – 2 ME 307/09 – juris; anderer Ansicht: BayVGH, B.v. 4.12.2006 – 11 CE 06.2649 – juris Rn. 37). Das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dient allein der Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung anhand der vom Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 6 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris; OVG RhPf, B.v. 21.7.2017 – 7 B 11139/17 – juris; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 – 4 M 73/10 – juris). Die Antragstellerin beantragt nunmehr (offenbar in Reaktion auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf „Verbescheidung schlechthin“ bestehe) die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16a Abs. 4 AufenthG, befristet auf sechs Monate bzw. hilfsweise auf drei Monate. Damit ändert sie aber den Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Das nunmehr verfolgte Vornahmebegehren entsprechend der für das Hauptsacheverfahren geltenden Vorschrift des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellt keine bloße Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO dar, bei der ohne Änderung des Klagegrundes lediglich der gestellte Antrag erweitert, beschränkt oder ausgetauscht wird (vgl. dazu Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 13; zur Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren: OVG NW, B.v. 5.5.2025 – 6 B 1024/24 – juris Rn. 15). Das Begehren nach der Antragsänderung zielt vielmehr auf eine qualitativ andere gerichtliche Entscheidung (aliud) ab als die ursprünglich von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Verbescheidung ihres Antrags „schlechthin“, d.h. mit welchem Inhalt auch immer. Diese Verbescheidung stellt auch kein Minus zum nunmehr begehrten Vornahmeausspruch dar (BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 26; anders hinsichtlich der Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei fehlender Spruchreife: BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., B.v. 18.8.2025 – 3 S 47/25 – juris Rn. 9 m.w.N.; Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 42 Rn. 103; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2025, § 42 Rn. 60 ff., insb. 62; Happ in Eyermann a.a.O., § 42 Rn. 34). Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels würde eine qualitativ andere (und in der Regel aufwendigere) gerichtliche Prüfung erfordern, weil es insoweit auf das tatsächliche Vorliegen der gesetzlichen allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen des begehrten Aufenthaltstitels ankäme. Dem gegenüber hatte die ursprünglich begehrte einstweilige Verpflichtung zur Verbescheidung „schlechthin“ eine nach der Auffassung der Antragstellerin nicht gerechtfertigte Untätigkeit des Antragsgegners zum Gegenstand. Dieser sollte durch einstweilige Anordnung gezwungen werden, über den bislang nicht verbeschiedenen Antrag (mit welchem Ergebnis auch immer) zu entscheiden. Es kann offenbleiben, ob eine solche Beschränkung des Klage- bzw. Antragsbegehrens überhaupt zulässig wäre (vgl. verneinend: BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 21 ff., insb. 27; Happ in Eyermann a.a.O., § 42 Rn. 34; Wöckel in Eyermann a.a.O., § 75 Rn. 3 m.w.N.; bejahend: BVerwG, U.v. 28.3.1968 – VIII C 22.67 – juris Rn. 10; offengelassen: BVerwG, B.v. 23.7.1991 – 3 C 56.90 – juris Rn. 4; U.v. 20.11.2014 – 5 C 39.13 – juris Rn. 10). Jedenfalls handelte es sich aus den genannten Gründen um einen anderen Streitgegenstand, weshalb eine in der Beschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung vorliegt. Es kann folglich offenbleiben, ob dem geänderten Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden wäre, weil die Voraussetzungen der damit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorlägen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.