Beschluss
OVG 3 S 149/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1127.OVG3S149.25.00
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Leitsätze
Fehlt das Einverständnis des Kindesvaters mit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtversetzung eines gemeinsamen Kindes, über das Mutter und Vater gemeinschaftlich die elterliche Sorge ausüben, ist der Eilantrag unzulässig. (Rn.2)
Der Senat teilt nicht der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 29. April 2014 (– 2 B 437/13 – juris Rn. 7), dass auch in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Elternteil staatliche Eingriffe in sein Elternrecht unabhängig von dem mitsorgeberechtigten anderen Elternteil abwehren könne. Falls man dies bejahte, würde jedenfalls eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung notwendig in das Mitentscheidungsrecht des anderen sorgeberechtigten Elternteils darüber eingreifen, ob das Kind entsprechend der Nichtversetzungsentscheidung das vergangene Schuljahr wiederholen soll. (Rn.6)
Die Vorgabe des § 122 Abs. 1 Nr. 2 SchulG, nach der das Protokoll Angaben über die Namen der anwesenden Mitglieder enthalten muss, ist erfüllt, wenn die Versetzungskonferenzteilnehmer mit ihrer Paraphe unterschreiben. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt das Einverständnis des Kindesvaters mit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtversetzung eines gemeinsamen Kindes, über das Mutter und Vater gemeinschaftlich die elterliche Sorge ausüben, ist der Eilantrag unzulässig. (Rn.2) Der Senat teilt nicht der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 29. April 2014 (– 2 B 437/13 – juris Rn. 7), dass auch in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Elternteil staatliche Eingriffe in sein Elternrecht unabhängig von dem mitsorgeberechtigten anderen Elternteil abwehren könne. Falls man dies bejahte, würde jedenfalls eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung notwendig in das Mitentscheidungsrecht des anderen sorgeberechtigten Elternteils darüber eingreifen, ob das Kind entsprechend der Nichtversetzungsentscheidung das vergangene Schuljahr wiederholen soll. (Rn.6) Die Vorgabe des § 122 Abs. 1 Nr. 2 SchulG, nach der das Protokoll Angaben über die Namen der anwesenden Mitglieder enthalten muss, ist erfüllt, wenn die Versetzungskonferenzteilnehmer mit ihrer Paraphe unterschreiben. (Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin vorläufig am Unterricht der Klasse 98... des M...-Gymnasiums teilnehmen zu lassen. Die Beschwerde greift die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rechtsschutzantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin das Einverständnis des Kindesvaters mit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtversetzung oder die Übertragung des Personensorgerechts auf sie allein nicht glaubhaft gemacht habe, nicht erfolgreich an. Der von der Antragstellerin vorgelegte familiengerichtliche Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 20. Februar 2023, aus dem sich indirekt ergibt, dass die elterliche Sorge sowohl der Antragstellerin als auch dem Vater des Schülers zusteht, bezieht sich allein auf das Recht zur Anmeldung zur weiterführenden Schule, das das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung der Mutter übertragen hatte. Weshalb dem Beschluss eine darüber hinausgehende Ermächtigung der Antragstellerin zu entnehmen sein soll, in weiteren wichtigen schulischen Angelegenheiten des Sohnes wie der hier streitigen Nichtversetzung allein zu entscheiden, ob vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, zeigt die Beschwerde nicht überzeugend auf. Mit dem Hinweis auf Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Beschwerde die erstinstanzliche Annahme, der allein von der Antragstellerin gestellte Antrag sei unzulässig, weil das gemeinsame Sorgerecht der Eltern (§§ 1626 Abs. 1, 1627 BGB) hier eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Befugnisse erfordere (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 – OVG 3 S 93.11 – juris Rn. 3 m.w.N.), nicht erfolgreich in Frage. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schülerbeförderung und beruht auf der Annahme, insoweit handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, für die dem klagenden Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zustehe (§ 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, vgl. VGH München, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 7 BV 19.1382 – juris Rn. 25 ff.). Damit ist die hier in Rede stehende Entscheidung über die Nichtversetzung des Sohnes der Antragstellerin nicht vergleichbar. Da es um eine Maßnahme geht, die grundsätzlich nicht häufig vorkommt und mit erheblichen Konsequenzen für die weitere Schullaufbahn des betroffenen Schülers und damit für seine weitere Entwicklung verbunden ist, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, die ein Einvernehmen beider Eltern erfordert (OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 19 B 1331/19 – juris Rn. 3; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 3 M 48/02 – juris Rn. 4; Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1687 Rn. 12 m.w.N.). Gemessen daran folgt der Senat hier nicht der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 29. April 2014 (– 2 B 437/13 – juris Rn. 7), dass auch in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Elternteil staatliche Eingriffe in sein Elternrecht unabhängig von dem mitsorgeberechtigten anderen Elternteil abwehren könne. Falls man dies hier bejahen wollte, würde jedenfalls eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung notwendig in das Mitentscheidungsrecht des anderen sorgeberechtigten Elternteils darüber, ob das Kind entsprechend der Nichtversetzungsentscheidung das vergangene Schuljahr wiederholen soll, eingreifen. Die Beschwerde bleibt unabhängig davon auch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag für unbegründet gehalten, weil der Beschluss der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Das Beschwerdevorbringen zum Protokoll der Klassenkonferenz genügt nicht, um einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Vorgabe des § 122 Abs. 1 Nr. 2 SchulG, nach der das Protokoll Angaben über die Namen der anwesenden Mitglieder enthalten muss, im Ergebnis eingehalten sei. Soweit neben dem namentlich benannten Schulleiter als Vorsitzendem und der Klassenlehrerin elf weitere anwesende Personen mit einem Namenskürzel aufgeführt seien, sei eine hinreichende Identifikation gewährleistet. Hierdurch werde der Zweck der Regelung erreicht. Eine namentlich erfasste Protokollierung des Abstimmungsverhaltens sei nicht erforderlich, erst recht nicht bei einem – wie hier – einstimmigen Ergebnis. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, dass die verwendeten Namenskürzel keine Identifikation derjenigen Personen ermöglichen, die an der Klassenkonferenz teilgenommen haben. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht zunächst angenommen, die Versetzungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Sek I-VO lägen nicht vor, weil die Leistungen des Sohnes in fünf Fächern mit "mangelhaft" bewertet worden seien. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. Hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, auch für eine Versetzung außerhalb der Vorgaben des § 31 Abs. 2 Sek I-VO sei kein Raum, greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Ihr Vorbringen, eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sei auf der Grundlage des § 31 Abs. 5 Sek I-VO möglich, berücksichtigt nicht, dass diese Vorschrift, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, allein den Fall betrifft, dass Fächer ohne Bewertung geblieben sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde schließlich darauf, dass die Klassenkonferenz nach § 31 Abs. 5 Sek I-VO (gemeint ist § 31 Abs. 6 Sek I-VO) Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen kann, wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene aufgrund seiner Leistungsfähigkeit und der bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächst höheren Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Die Zulassung einer Ausnahme nach dieser Bestimmung setzt u.a. voraus, dass Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zurückzuführen sind (vgl. § 31 Abs. 6 Nr. 1 Sek I-VO). Dies legt die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Sohn der Antragstellerin sei hochbegabt und verfüge damit über Potentiale, die in den Noten nicht genügend abgebildet würden, nicht mit Erfolg dar. Soweit sie sich auf die Stellungnahmen der Kinderärztin und einer Psychotherapeutin aus den Jahren 2016 und 2017 beruft, erläutert sie nicht hinreichend substantiiert, inwieweit sich damit die nicht ausreichenden Leistungen des Sohnes im vergangenen Schuljahr rechtfertigen lassen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahmen bereits über acht Jahre alt seien und nichts über die aktuelle Entwicklung aussagten. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen, aus der Eilantragsbegründung vom 25. September 2025 ergebe sich, dass das Kind einer individuellen Hilfe bedürfe, genügt nicht, um nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die nicht ausreichenden Leistungen des Sohnes auf besondere, von ihm nicht zu vertretende Umstände im Sinne des § 31 Abs. 6 Nr. 1 Sek I-VO zurückzuführen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).