Urteil
OVG 3a A 30/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0614.OVG3A.A30.23.00
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Leitsätze
Bei der Abwägung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG stehen sich vor allem das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gegenüber. Hingegen sind die privaten Interessen eines lediglich Nutzungsberechtigten an der Waldfläche, der im Wesentlichen eine wirtschaftliche Verwertung der Fläche verfolgt, als verhältnismäßig gering zu bewerten. (Rn.27)
Verfassungsrechtliche Bedenken an der Zulässigkeit der Vorrangbestimmung für den Ausbau der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen in § 2 Satz 2 EEG bestehen nicht. (Rn.36)
Die Einstufung einer umzuwandelnden Fläche als Wald mit hoher ökologischer Bedeutung stellt noch keine hinreichende Atypik dar, die eine Abweichung von der Vorrangbestimmung rechtfertigt. (Rn.39)
Fällt die Abwägung zugunsten der geänderten Nutzung des Waldes aus, ist die Waldumwandlungsgenehmigung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erteilen. (Rn.41)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2022 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage am Standort X..., Gemarkung K..., Flur , Flurstück (WEA 15), unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Abwägung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG stehen sich vor allem das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gegenüber. Hingegen sind die privaten Interessen eines lediglich Nutzungsberechtigten an der Waldfläche, der im Wesentlichen eine wirtschaftliche Verwertung der Fläche verfolgt, als verhältnismäßig gering zu bewerten. (Rn.27) Verfassungsrechtliche Bedenken an der Zulässigkeit der Vorrangbestimmung für den Ausbau der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen in § 2 Satz 2 EEG bestehen nicht. (Rn.36) Die Einstufung einer umzuwandelnden Fläche als Wald mit hoher ökologischer Bedeutung stellt noch keine hinreichende Atypik dar, die eine Abweichung von der Vorrangbestimmung rechtfertigt. (Rn.39) Fällt die Abwägung zugunsten der geänderten Nutzung des Waldes aus, ist die Waldumwandlungsgenehmigung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erteilen. (Rn.41) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2022 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage am Standort X..., Gemarkung K..., Flur , Flurstück (WEA 15), unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2022, der vom Beklagten allein auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der mit der Errichtung der Windenergieanlage verbundenen Waldumwandlung gestützt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Gleichwohl ist eine Verpflichtung zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem (Wald-)Grundstück Gemarkung K..., Flur , Flurstück nicht auszusprechen, sondern nur eine Verpflichtung zur Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der für die Errichtung und den Betrieb der fraglichen Windenergieanlage WEA 15 nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG voraus, dass dem andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu diesen zählen unter anderem die Regelungen des Waldrechts des Bundes und der Länder, die die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart einem Genehmigungszwang unterwerfen (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht: Stand: September 2022, BImSchG § 6 Rn. 53; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 6 Rn. 30). Damit korrespondiert, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 BbgBO und § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG eine Waldumwandlungsgenehmigung mit umfasst (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2013 - 4 ME 76/13 - juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 10 S 566/19 - juris Rn. 9 ff.; Giesberts, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: April 2023, BImSchG § 13 Rn. 17). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) darf Wald nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden. Die Erteilung dieser Genehmigung steht nicht im behördlichen Ermessen, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. zum entsprechenden § 6 LWaldG Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 - juris Rn.28). Bei der betroffenen Fläche, auf der die Windenergieanlage errichtet werden soll, handelt es sich zutreffend und zwischen den Beteiligten unstreitig um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG, d.h. um eine Grundfläche, die mit üblicherweise in Wäldern vorkommenden Pflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockt ist (dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - OVG 11 N 80.10 - juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2014 - OVG 11 A 1.11 - juris Rn. 46). Dass diese Forstpflanzen nicht (durchgehend) natürlichen Ursprungs sind, sondern (zumindest) teilweise angepflanzt wurden, spielt wegen der maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise keine Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 S 22.12 - juris Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 11 S 73.12 - juris Rn. 24). Für die Errichtung der Windenergieanlage müssen für das Fundament, ggf. die Nebenanlagen und die Kranstellfläche sowie für die Zuwegung dauerhaft Bäume entfernt werden. Auf diesen Flächen ist daher eine Nutzung als Wald künftig nicht mehr möglich, so dass sich jedenfalls insoweit die Nutzungsart ändert (vgl. Koch, LWaldG, Stand: April 2022, § 8 Anm. 3.1.2.1.2.3.2.; Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 8). Darüber hinaus ist für die Durchführung der Baumaßnahmen zur Errichtung der Anlage eine vorübergehende Beseitigung von Wald erforderlich. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar ist; die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald örtlich einen geringen Flächenanteil hat, für die forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG). Diese nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG materiell-rechtlich vorgegebene Abwägung ist vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Waldumwandlungsgenehmigung als präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt, das im Interesse einer Abwehr von möglichen Gefahren für die Allgemeinheit oder der Bürger das Eigentumsgrundrecht des Grundstückseigentümers im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgestaltet, gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2018 - OVG 11 B 2.16 - juris Rn. 28; Koch, LWaldG, Stand: April 2022, § 8 Anm. 3.1.1. und 3.1.3.1). Der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LWaldG ist hier nicht einschlägig. Festgelegte Ziele der Raumordnung bestehen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht, denn der Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ vom 16. Dezember 2014 der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ist mit Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 - (juris) für unwirksam erklärt worden. Ein neuer integrierter Regionalplan befindet sich ebenso wie ein sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ erst im Aufstellungsverfahren. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LWaldG - anders als im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB, in dem sie über die nicht abschließende Auflistung der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - juris Rn. 32; Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - juris Rn. 18; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 10) - nicht erfasst. Soweit in Nr. 8.1 Abs. 2 der textlichen Festlegungen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (GVBl. II Nr. 35 vom 13. Mai 2019) vorgegeben wird, dass Ökosysteme wie Wälder als natürliche Kohlenstoffsenken zur CO2-Speicherung erhalten und entwickelt werden sollen, ist das nicht als Ziel, sondern lediglich als berücksichtigungspflichtiger Grundsatz der Raumordnung (vgl. § 3 Nr. 3 ROG) ausgestaltet. Bei der Abwägung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG stehen sich hier vor allem das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gegenüber. Hingegen sind die privaten Interessen der Klägerin, die lediglich Nutzungsberechtigte der Fläche und nicht Waldeigentümerin ist und im Wesentlichen eine wirtschaftliche Verwertung der Fläche verfolgt, als verhältnismäßig gering zu bewerten (vgl. dazu auch Koch, LWaldG, Stand: April 2022, § 8 Anm. 3.1.3.2.2.1). Dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes kommt im Rahmen von § 8 Abs. 2 LWaldG ein besonderes Gewicht zu. Zweck des Landeswaldgesetzes ist es nach § 1 Nr. 1 LWaldG, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten. Die vom Gesetzgeber selbst hervorgehobenen Wohlfahrtswirkungen des Gemeinschaftsgutes Wald rechtfertigen die Grundentscheidung zur Erhaltung des Waldes (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 - NuR 1999, 519, 521; Urteil vom 26. November 1998 - 4 A 27/97 - NuR 1999, 403 f). Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit den Fallgruppen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LWaldG beispielhaft in Form von Soll-Versagungsgründen näher ausgestaltet (vgl. Koch, LWaldG, Stand: April 2022, § 8 Anm. 3.1.3.2.1.1). Hier spricht nach dem Vorbringen des Beklagten, der sich den Standpunkt des Landesbetriebs Forst zu eigen gemacht hat, alles dafür, dass der fraglichen Waldfläche eine erhebliche Bedeutung für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zukommt (vgl. dazu Koch, LWaldG, Stand: April 2022, § 1 Anm. 4.1.4.1.1; OVG Münster, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE - juris Rn. 19; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, BNatSchG § 1 Rn. 24). Sie ist als „Wald mit hoher ökologischer Bedeutung“ kartiert und ausgewiesen, weil es sich um einen entwickelten Mischwaldbestand in einer Umgebung mit ansonst nahezu reinen Kiefernwaldflächen handelt, der sich günstig auf die Entwicklung einer natürlichen Waldgesellschaft und die Ausbildung wertvoller Habitate auswirkt sowie einen relevanten Beitrag zur Förderung der Biodiversität leistet. Zwar stellt die auf dem Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft „Erfassung und Darstellung der Waldfunktionen im Land Brandenburg“ vom 10. September 2012 beruhende Waldfunktionenkartierung keine rechtlich verbindliche Festlegung von bestimmten Eigenschaften eines Waldes dar, sondern ein „behördeninternes Arbeitsmittel“, das den Forstbehörden und anderen Trägern öffentlicher Belange flächenbezogene Kenntnisse zu den verschiedenen Wirkungen und Funktionen des Waldes vermitteln soll. Bei der Bewertung der Waldfunktionenkartierung ist jedoch zu beachten, dass sie von einer Fachbehörde (dem Landesbetrieb Forst) erstellt wird, der in Bezug auf forstliche Fragen eine besondere Erfahrung zuzubilligen und deren Einschätzung von besonderem Sachverstand getragen ist. Im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann ihr insoweit ein besonderes Gewicht zugemessen werden, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. August 2017 - 19 ZB 16.164 - juris Rn. 32 m.w.N. zu naturschutzfachlichen Stellungnahmen). Dass die fachliche Einschätzung hier tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, lässt sich nicht feststellen. Der Landesbetrieb Forst hat den (Baum-)Bestand auf dem fraglichen Waldstück der Abteilung 4..., Unterabteilung b2 nach dem Bericht vom 19. Oktober 2020 aufgenommen und ausführlich dargestellt. Der Bericht benennt im „Oberstand“, d.h. in der obersten Bestandsschicht in der vertikalen Gliederung des Baumbestands, vor allem Kiefern mit einem Flächenanteil von 45 % Deckungsgrad der Kronen sowie sechs Altbäume Traubeneichen als Solitärbäume. Im Unterstand führt er (mit erheblichen Flächenanteilen jeweils zwischen 10 und 30 %) Rotbuchen, Hainbuchen, Winterlinde und Traubeneichen auf, die aus einer Kunstverjüngung hervorgegangen sind. Insgesamt gibt die Aufnahme den Anteil Kiefernbäume mit mehr als 50 % und einen Laubholzanteil von 40 bis 45 % (im Unterstand) an. Zur Begründung der festgestellten Waldfunktion „ökologisch wertvoller Bestand“ verweist der Bericht maßgeblich darauf, dass es sich um den einzigen Mischbestand von Kiefern mit vollflächiger Verjüngung in der Umgebung handelt, die von Nadelholzflächen mit sehr geringem Laubholzanteilen (weniger als 10 % und dann nur Robinie und Birke, nur sehr selten Eichen) geprägt ist. Es ist einer der wenigen Nadel-Laub-Bestände mit mehreren flächig vorhandenen Laubbaumarten. Hinzu kommen die alten, knorrigen, dickstämmigen Traubeneichen, die deutliche Anzeichen beginnender Zersetzung aufweisen, also Voraussetzungen für die Nachfolge weiterer Arten und wegen der Hohlräume Lebensraum für Tierarten. Abschließend kommt der Bericht zu der Bewertung, die Anzahl der verschiedenen Baumarten, die Baumartenauswahl, die Mischung und Stufung zeigten einen standortangepassten Bestand, der dem prognostizierten Klimawandel standhalten könne und Klimatoleranz aufweise. Gemessen daran greifen die maßgeblich auf die Stellungnahme des Dipl-Ing. X... vom 20. Februar 2019 gestützten Einwände der Klägerin gegen die Kartierung und Qualifizierung als Waldfläche mit hoher ökologischer Bedeutung nicht durch. Die Auffassung, die Waldgesellschaft werde nicht von der Kiefer dominiert, ist bei einem Flächenanteil von 50 % wenig nachvollziehbar. Mit dem bloßen Hinweis, Rotbuche und Eiche seien künstlich angepflanzt worden, kann dem aktuellen entwickelten Bestand eine Naturnähe und eine besondere Bedeutung nicht abgesprochen werden. Die Kritik, es fehle an Bäumen mit „hohem Alter“, die am Bestandsaufbau beteiligt seien, ist zweifelhaft. Insgesamt berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, dass die besondere ökologische Bedeutung vor allem auch aus der von dem Beklagten im Einzelnen beschriebenen Seltenheit und Einzigartigkeit resultiert, die den Waldbestand in besonderem Maße erhaltungswürdig und schutzbedürftig macht. Dem durch die besondere Bedeutung gesteigerten Interesse an der Erhaltung des Waldes steht jedoch das überragende öffentliche Interesse am beschleunigten Ausbau der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien gegenüber. Das Gewicht dieses Interesses wird maßgeblich durch § 2 EEG bestimmt. Die Neufassung dieser Vorschrift erfolgte durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) und ist ohne Übergangsregelung am 29. Juli 2022 in Kraft getreten (Art. 20 Abs. 2 Nr. 1). Da es hier mangels abweichender materieller Vorgaben für die Sach- und Rechtslage auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat ankommt, ist diese Gesetzesänderung für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin beachtlich. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb u.a. von Windenergieanlagen (§ 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1630 S. 157 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser gesetzlichen Vorrangbestimmung für den Ausbau der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen bestehen vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Klimabeschluss und der Entscheidung zum Thüringer Waldgesetz oder dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. - juris; Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 - juris Rn. 85; Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - juris Rn. 103 ff.). Vor dem Hintergrund des eindeutigen gesetzgeberischen Willens und der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 EEG als Sollbestimmung spricht hier alles dafür, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen - ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Forstrechts genannt - ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind (ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 OVG - juris Rn. 160; OVG Münster, Beschluss vom 4. August 2022 - 22 A 488/20 -, juris Rn. 57 f.; Beschluss vom 11. August 2022 - 22 A 1492/20 -, juris Rn. 52 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 22 D 247/21.AK - juris Rn. 111; Urteil vom 3. Februar 2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 79). Solche hinreichend gewichtigen atypischen Umstände liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat zwar vorgebracht, Wälder spielten im Klimawandel eine zentrale Rolle bei der Bindung und Speicherung von atmosphärischem Kohlenstoffdioxid (CO2). Aus der Perspektive des Klimaschutzes führe eine Waldumwandlung durch den Verlust lebender, CO2-fixierender Bäume zu einer drastischen Reduktion der jährlichen CO2-Bindung und zur Schwächung des landschaftsökologisch wirksamen Kühlungs- und Pufferpotenzials von Wäldern sowie ihrer regulierenden Funktion im Hinblick auf den Landschaftswasserhaushalt. Der Verlust von Waldflächen bedeute darüber hinaus eine Zunahme der Waldfragmentierung, ein durch Randeffekte bedingtes erhöhtes Schadrisiko für benachbarte Waldflächen sowie eine Reduktion von Lebensräumen für durch den Klimawandel bedrohte Arten. Insoweit handelt es sich jedoch nur um generelle Erwägungen, die für jeden Eingriff in Waldbestände zur Errichtung einer Windenergieanlage gleichermaßen gelten. Sie sind nicht geeignet, das gesetzlich definierte überragende Gewicht des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu überwinden. Unabhängig davon stellt die Einstufung der umzuwandelnden Fläche als Wald mit hoher ökologischer Bedeutung noch keine hinreichende Atypik dar. Dies gilt auch deshalb, weil das Waldstück durch die Errichtung der streitigen Windenergieanlage nicht vollständig und nur in geringem Maße dauerhaft umgewandelt wird. Dem letzten Eingriffs-Ausgleichs-Plan vom 6. Mai 2021 zufolge ist die Errichtung der WEA 15 mit einem Waldverlust von 8.432 m² verbunden. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023 unbestritten dahingehend konkretisiert, dass dauerhaft 1.510 m² und temporär - für den Aufbau - 7.638 m² Wald in Anspruch genommen werden. Die als schützenswert beschriebene Unterabteilung b2 hat eine Fläche von insgesamt ca. 100.000 m². Betroffen von Rodungen ist demnach weniger als ein Zehntel der Waldfläche, dauerhaft gehen weniger als 2 % der Waldfläche verloren. Da die Anlage in der Mitte der Fläche positioniert werden soll, führt sie auch nicht zum Verlust der als Lebensraum besonders hervorgehobenen alten Traubeneichen, die sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung am nordöstlichen Rand der Unterabteilung befinden. Die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine andere Bewertung. Soweit er darauf abgestellt hat, dass das fragliche Waldstück mit der festgestellten Waldfunktion wegen seiner Einzigartigkeit als Ganzes erhalten werden solle, dem Vorhaben aber eine „zerschneidende“ Wirkung zukomme, lässt sich dieser Ansatz – vor allem auch bezogen auf die konkreten nachteiligen Auswirkungen - nicht hinreichend nachvollziehen. Dasselbe gilt für den Einwand, die Errichtung der Windenergieanlage könne den verbleibenden Baumbestand beeinträchtigen oder gar zu einem Waldumbau führen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar dargelegt, dass und inwieweit die Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch das Vorhaben der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt wird. Soweit mit der Rodung von Flächen, die für Baumaßnahmen freigemacht werden müssen, der jetzt erreichte Zustand der vor zweieinhalb Jahrzehnten begonnenen Waldverjüngung verloren geht, rechtfertigt dies noch nicht, die Waldfläche insgesamt von einer Nutzung für Erneuerbare Energien auszuschließen. Abgesehen davon, dass der Eingriff – wie ausgeführt - von seinem Ausmaß her begrenzt ist, wird die Verjüngung durch die beabsichtigte Wiederaufforstung aufgenommen, wobei der unwiderbringliche Verlust, der sich auf einen Wachstumszeitraum von 20 bis 30 Jahren erstreckt, hinnehmbar erscheint. Allein der grundsätzlich verständliche Wunsch, den Wald in seiner Gesamtheit zu erhalten, ist als solcher nicht geschützt. Fällt die Abwägung somit zugunsten der geänderten Nutzung des Waldes aus, ist die Waldumwandlungsgenehmigung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erteilen. Die Klägerin hat gleichwohl keinen mit ihrer Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage WEA 15 nach § 4 BImSchG, sondern die Klage hat lediglich mit dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag Erfolg. Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzverpflichtung der Gerichte (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergibt sich grundsätzlich die Pflicht der Verwaltungsgerichte, insbesondere durch Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung „die Sache spruchreif zu machen“, um einen rechtlichen Konflikt durch eine verbindliche Entscheidung möglichst unmittelbar (und umfassend) zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16.02 - juris Rn. 16; Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 6.15 - juris Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juni 2022 - 10 S 848/21 - juris Rn. 108). Hier hat der Beklagte jedoch das Genehmigungsverfahren für die WEA 15 bereits mit Blick auf die aus seiner Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit der Waldumwandlung „abgebrochen“ und weitere komplexe Fragen z.B. des Immissionsschutzes und des Naturschutzes nicht geprüft. In der Situation eines solchen „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Es kann daher ausnahmsweise – wie hier - gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18; Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179.97 - juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 430/10 - juris Rn. 116; Urteil vom 21. April 2020 - 8 A 311/19 - juris Rn. 128; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juni 2022 - 10 S 848/21 - juris Rn. 110 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 OVG - juris Rn. 73). Der Umstand, dass der Beklagte für die sechs weiteren Anlagen (WEA 12, 13, 16 bis 19) am 29. Juli 2022 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hat, rechtfertigt schon deshalb keine andere Bewertung, weil insoweit die Erteilungsvoraussetzungen bezogen auf einen anderen, früheren Zeitpunkt geprüft wurden und nicht erkennbar ist, dass die dortigen Erkenntnisse und Bewertungen auf die hier streitige Anlage übertragen werden könnten. Erweist sich die Widerspruchsentscheidung als fehlerhaft, ist damit zugleich auch die Grundlage für die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr, die die Klägerin hier ausdrücklich ebenfalls angefochten hat, entfallen. Nach § 1 Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) in Verbindung mit Tarifstelle 1.5.3.3 der Anlage 1 zur GebOMUGV und § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) wird eine Verwaltungsgebühr nur für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sie war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung angesichts der Komplexität der immissionsschutz- und forstrechtlichen Materie erforderlich und es war der Klägerin nicht zumutbar, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO einschlägig ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Sie reichte ursprünglich im Juli 2018 einen Antrag zur Errichtung von insgesamt 18 Windenergieanlagen für einen Windpark „I...“ ein. Nachdem sie den Antrag für neun Anlagen zurückgenommen hatte und für zwei Anlagen ein separates Verfahren weitergeführt wurde, verblieb ab September 2019 das Antragsbegehren für sieben Windenergieanlagen (WEA 12, 13, 15 bis 19). Diese sollen im Gebiet der Gemeinde X... (Gemarkung K..., Flur 1 und 3) nördlich und südlich der Bundesautobahn 10 zwischen der Anschlussstelle L... und der Raststätten H... bzw. X... errichtet werden. Die Windenergieanlage WEA 15 ist für das Grundstück Gemarkung K..., Flur , Flurstück vorgesehen. Es handelt sich um Anlagen des Typs Vestas V150 (Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmesser 150 m, Gesamthöhe 244 m [einschließlich Fundamenterhöhung], Nennleistung 5,6 MW). Die Klägerin bat mit Schriftsatz vom 30. April 2021 darum, über die Genehmigung der WEA 15 getrennt von den übrigen sechs Anlagen zu entscheiden. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 30. April 2021 äußerte sie sich zur Anhörung des Beklagten vom 19. März 2021 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags für die WEA 15, die auf die ablehnende Stellungnahme des im Rahmen der Trägerbeteiligung eingebundenen Landesbetriebs Forst Brandenburg und dessen Ablehnung einer Genehmigung der Waldumwandlung für die Errichtung der WEA 15 gestützt wurde. Nach dem Eingriffs-Ausgleichs-Plan - zuletzt ergänzt am 6. Mai 2021 - sah die Klägerin eine Kompensation der Eingriffsfolgen einer Errichtung der WEA 15 unter anderem durch die Maßnahme M1 vor, bei der auf dem Flurstück der Flur in G... (30.440 m²) eine Aufforstung erfolgen soll. Konkret sollen für die Bodenversiegelung durch die WEA 15 von 2.178 m² eine Fläche von 4.356 m² (Verhältnis 2 : 1) und für den Verlust von Wald im Umfang von 8.432 m² in einem Verhältnis von 1 : 1 aufgeforstet werden. Nach dem Maßnahmenblatt sollen auf der (bis dahin landwirtschaftlich genutzten) Fläche eine standortgerechte Auswahl von heimischen Baumarten gepflanzt werden sowie eine naturnahe Waldrand- und Saumgestaltung erfolgen. Es sollen Traubeneichen, Hainbuche, Winterlinde im Pflanzverband mit Kiefern verwendet werden, wobei der Laubbaumanteil über 20 % betragen soll. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg verneinte nach nochmaliger Beteiligung abschließend mit Schreiben vom 20. Mai 2021 unter anderem eine Genehmigungsfähigkeit für die zeitweilige und dauerhafte Umwandlung von Wald als Stand- und Betriebsfläche für die Windenergieanlage WEA 15. Der geplante Standort liege nach der Waldfunktionenkartierung im Bereich eines Waldes mit hoher ökologischer Bedeutung (WF 7710). Die Waldfläche weise besondere Merkmale auf, die sich von den übrigen Waldbeständen in der Umgebung deutlich unterschieden und in ihrer Ausprägung Seltenheit besäßen. Im Vergleich zu den angrenzenden Nadelholzreinbeständen weise die betroffene Fläche einen guten bis sehr guten Laubwaldstandort aus. Der Oberbestand aus Gemeiner Kiefer sei vor Jahrzehnten zielgerichtet mit mehreren heimischen Laubwaldarten (Rotbuche, Hainbuche, Winterlinde, Feldahorn) ergänzt worden. Die Fläche besitze ein sehr hohes Potential zur Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft eines Traubeneichen-Winterlinden-Hainbuchenwaldes und der Ausbildung wertvoller Habitate. Das Vorhandensein solcher strukturreicheren Laubholzstandorte in den durch Nadelholzreinbeständen geprägten strukturarmen Waldgebieten stelle einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Biodiversität in Wäldern dar. Im Rahmen der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG erforderlichen Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers komme dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes ein besonderes Gewicht zu. Die vom Gesetzgeber hervorgehobenen Wohlfahrtswirkungen des Waldes begründeten eine Grundentscheidung zur Erhaltung des Waldes. Auch die wichtigen Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien stellten diese Grundentscheidung nicht in Frage. Eine Umwandlung des betroffenen Waldgebiets mit seiner hohen ökologischen Funktion sei nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensierbar. Der Beklagte lehnte den Genehmigungsantrag für die Errichtung der WEA 15 mit Bescheid vom 28. Mai 2021 ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG für die Erteilung der Genehmigung seien nicht erfüllt. Er machte sich die Stellungnahme des Landesbetriebs Forst vom 20. Mai 2021 zu eigen, dass die Genehmigung einer Waldumwandlung nicht erteilt werden könne. Er könne aufgrund der fachlichen Spezifik keine von der Fachbehörde abweichende forstrechtliche Beurteilung vornehmen. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch führte die Klägerin aus: Der Genehmigung stehe § 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG nicht entgegen. Die Erhaltung des Waldes liege hier nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Dem Vorhaben könne die in der Waldfunktionenkartierung enthaltene Funktion WF 7710 nicht entgegengehalten werden. Die Genehmigungsbehörde sei an diese Kartierung, die nur ein Verwaltungsinternum darstelle, nicht gebunden. Die Kartierung sei zudem fehlerhaft. Die hierfür erforderliche naturnahe Baumartenzusammensetzung und das geforderte hohe Alter der Bäume seien nicht gegeben. Es handele sich um einen Mischbestand aus Kiefer (Bestandsalter 100 Jahre) und Eiche, Rotbuche und Eberesche (Bestandsalter 21 Jahre). Letztere Baumarten entsprächen wegen ihres Alters nicht den Kriterien der Waldfunktion. Die Kiefer stelle im Vorhabengebiet nicht die dominante Baumart dar. Zudem überwiege das Interesse an der Errichtung der Anlage. Wenn die zu genehmigende Anlage der Sicherung der Energieversorgung bzw. der Befriedigung des Energiebedarfs diene, sei ein besonderes überwiegendes Interesse anerkannt. Die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung stelle ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar. Darüber hinaus sei ein Ausgleich im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 LWaldG vorgesehen. Da der erneut beteiligte Landesbetrieb Forst an der Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung festhielt, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2022 zurück. Der Genehmigung einer Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart stehe § 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG entgegen. Die behördenverbindliche und durch Verwaltungsvorschriften geregelte Ausweisung der Waldfunktion 7710, deren Voraussetzungen hier vorlägen, zeige, dass der Schutzwald für Forschung und Kultur von hoher ökologischer Bedeutung sei. Diese Bedeutung ergebe sich aus der naturnahen Baumartenzusammenstellung und des hohen Alters mindestens einer der vorkommenden Baumarten. Die Bewertungskriterien zur Ausweisung der Waldfunktion seien gegeben. Ferner wies der Beklagte u.a. auf den besonderen und einzigartigen Bestand des Waldes hin, der zielgerichtet mit mehreren Laubholzarten (Rotbuche, Hainbuche, Winterlinde, Feldahorn, Rosskastanien) unterbaut worden und als einer der wenigen Nadel-Laub-Bestände mit mehreren Laubbaumarten anzusehen sei. Alte Solitärbäume (Traubeneiche) bildeten die Grundlage und Voraussetzung für eine hohe standort- und waldökosystemtypische Biodiversität. Das Gesamtbild des Bestandes biete wertvolle Habitate. Die Waldumwandlung lasse sich nicht mit dem Hinweis auf den Vorrang erneuerbarer Energien rechtfertigen; sie sei im Hinblick auf die spezifische Waldfunktion nicht kompensierbar. Dies gelte auch für einen materiellen Ausgleich durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe nach § 8 Abs. 4 LWaldG. Für die Entscheidung über den Widerspruch setzte der Beklagte eine Gebühr von 27.357,96 Euro fest. Mit ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen. Sie verweist u.a. auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts sowie auf § 2 EEG, wonach die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liege. Die Norm sei auch in bereits laufenden Verfahren anzuwenden und im Rahmen jeder Entscheidung über immissionsschutzrechtliche Genehmigungen heranzuziehen. Daher müsse die Abwägung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG zur Genehmigung der Windenergieanlage führen. Die Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung erstrecke sich auch auf die Gebührenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2022 zu verpflichten, die am 16. Juli 2018 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage am Standort X..., Gemarkung K..., Flur , Flurstück , zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sowie die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Widerspruchverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und führt weiter an, dass weder der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts noch § 2 EEG einen Anspruch auf eine Waldumwandlungsgenehmigung vermittelten. Auch wenn nach der Gesetzesbegründung erneuerbare Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. im Forstrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden sollten, sei ein solcher Ausnahmefall in § 8 Abs. 2 LWaldG geregelt. Die Waldfunktion 7710 „Wald mit hoher ökologischer Bedeutung“ solle zu einer Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung führen. Wälder spielten im Klimawandel eine zentrale Rolle bei der Bindung und Speicherung von atmosphärischem Kohlenstoffdioxid (CO2), insbesondere im lebenden und abgestorbenen Holz sowie im Boden. Aus der Perspektive des Klimaschutzes führe eine Waldumwandlung durch den Verlust lebender, CO2-fixierender Bäume zu einer drastischen Reduktion der jährlichen CO2-Bindung. Sie führe zudem zur Schwächung des landschaftsökologisch wirksamen Kühlungs- und Pufferpotenzials von Wäldern sowie ihrer regulierenden Funktion im Hinblick auf den Landschaftswasserhaushalt. Der Verlust von Waldflächen bedeute darüber hinaus eine Zunahme der Waldfragmentierung, ein durch Randeffekte bedingtes erhöhtes Schadrisiko für benachbarte Waldflächen sowie eine Reduktion von Lebensräumen für durch den Klimawandel bedrohte Arten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.