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Urteil

4 C 6/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schützt die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen auch dann, wenn es sich um Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes handelt. • Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage liegt erst vor, wenn die Erzielung der von der Anlage verfolgten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird; nicht jede technische Beeinträchtigung reicht aus. • Dem DWD steht bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; Gerichte haben die Frage der Störung uneingeschränkt nachprüfbar zu klären. • Kann eine Störung nur für besondere Ausnahmefälle nicht ausgeschlossen werden, rechtfertigt dies grundsätzlich die Prüfung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, ersetzt aber nicht eine abschließende richterliche Entscheidung, wenn die Sache nicht spruchreif ist.
Entscheidungsgründe
Windenergieanlage und Funktionsfähigkeit von Wetterradar: Prüfungsmaßstab und Nebenbestimmungen • § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schützt die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen auch dann, wenn es sich um Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes handelt. • Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage liegt erst vor, wenn die Erzielung der von der Anlage verfolgten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird; nicht jede technische Beeinträchtigung reicht aus. • Dem DWD steht bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; Gerichte haben die Frage der Störung uneingeschränkt nachprüfbar zu klären. • Kann eine Störung nur für besondere Ausnahmefälle nicht ausgeschlossen werden, rechtfertigt dies grundsätzlich die Prüfung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, ersetzt aber nicht eine abschließende richterliche Entscheidung, wenn die Sache nicht spruchreif ist. Die Klägerin beantragte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage in Außenbereichsnähe zu einem Ortsteil der Beigeladenen zu 2; der Deutsche Wetterdienst (Beigeladener zu 3) betreibt rund 11,5 km entfernt eine Wetterradaranlage. Der DWD und weitere Behörden äußerten Bedenken, der Genehmigungsantrag wurde vom Landratsamt abgelehnt. Verwaltungsgericht wies Klage ab, die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich; der Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, weil nach seiner Auffassung regelmäßig nur eine geringfügige Störung der Radaranlage vorliege, die dem Vorhaben nicht generell entgegensteht, in Ausnahmefällen aber Nebenbestimmungen zur Sicherung der Warnprodukte des DWD erforderlich sein könnten. Der Beklagte rügte Überschreitung richterlicher Kompetenz; die Klägerin legte Anschlussrevision ein und wandte sich gegen die Annahme potentiell erforderlicher Nebenbestimmungen. • Anwendbarkeit: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB umfasst Radaranlagen allgemein, damit auch Wetterradaranlagen des DWD. • Begriffsbestimmung: Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit setzt ein Erschweren, Verzögern, Verschlechtern oder Verhindern der erzielten Ergebnisse voraus; bloße Beeinträchtigungen der Basisdaten genügen nicht. • Kontrolle und Beurteilungsspielraum: Für die Frage, ob eine solche Störung vorliegt, besteht kein behördlicher Letztentscheidungs- oder gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des DWD; Gerichte haben diese Frage uneingeschränkt zu überprüfen, weil das materielle Recht dies nicht anders bestimmt und die Genehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden hat. • Keine Funktionsgrenzen der Rechtsprechung: Anders als bei grundsätzlichen Risikoabwägungen oder ungesicherter wissenschaftlicher Streitigkeit liegt hier eine überprüfbare fachliche Sachlage vor; die tatrichterlichen Feststellungen sind bindend und rechtfertigen volle gerichtliche Prüfung. • Nachvollziehende Abwägung: Ob der öffentliche Belang der ungestörten Funktionsfähigkeit einem privilegierten Vorhaben entgegensteht, ist eine einzelfallbezogene Gewichtsbestimmung, die gerichtlich kontrollierbar ist; der Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Abwägung vorgenommen und im Allgemeinen keine der Genehmigung entgegenstehende Störung festgestellt. • Nebenbestimmungen: Bleiben nach der Beweisaufnahme Unsicherheiten, die Störungen in Ausnahmefällen nicht ausschließen, können Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geeignet sein, die Genehmigungsfähigkeit sicherzustellen; verbindliche Anordnungen dem Grunde nach sind aber nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. • Verfahrensreife und Zurückverweisung: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sache als nicht spruchreif angesehen, weil u.a. denkmal- und artenschutzrechtliche Fragen weiterer Aufklärung bedürfen; zugleich hat der Senat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, die Anschlussrevision der Klägerin aber als begründet anerkannt und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil in Bezug auf mögliche Extremwetterlagen nicht abschließend geklärt ist, ob Störungen in relevanter Intensität auftreten. Der Senat weist die Revision des Beklagten zurück und nimmt die Anschlussrevision der Klägerin teilweise an; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Grundlage ist die Feststellung, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB Wetterradaranlagen umfasst und eine rechtserhebliche Störung nur bei Beeinträchtigung der erzielten Warnergebnisse eintritt. Dem DWD kommt kein privilegierter Beurteilungsspielraum zu; die Gerichte sind zur vollen Überprüfung verpflichtet. Da nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass in besonders extremen, kleinräumigen Wetterlagen eine die Warnprodukte des DWD beeinträchtigende Störung auftreten kann, sind Möglichkeiten zur Sicherstellung der Genehmigungsbedingungen durch Nebenbestimmungen zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof muss nun in erneuter Verhandlung klären, ob solche Störungen tatsächlich in relevanter Intensität auftreten und ob sich ihnen durch konkrete, verhältnismäßige Nebenbestimmungen begegnen lässt; nur dann kann abschließend über die Genehmigung befunden werden.