Beschluss
OVG 4 S 25.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0416.OVG4S25.13.0A
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Leitsätze
Zwar lässt die das Beamtenverhältnis umfassend beendende Rücknahme der Ernennung die Dienstleistungspflicht des Beamten entfallen, macht es also überflüssig, ihm die Dienstausübung zu verbieten. Zu einer Erledigung des Dauerverwaltungsaktes des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte führt das aber nur, wenn unumstößlich feststeht, dass jener keine eigenständigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das ist erst dann der Fall, wenn die Rücknahmeverfügung Bestandskraft erlangt hat.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 3. Mai 2012 bzw. vom 19. Juni 2012 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als hauptamtlicher Bürgermeister der Antrags-gegnerin vom 3. Mai 2012 bzw. 12. Juni 2012 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 3. Mai 2012 bzw. vom 19. Juni 2012 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als hauptamtlicher Bürgermeister der Antrags-gegnerin vom 3. Mai 2012 bzw. 12. Juni 2012 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf der für den Senat maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) dem Antragsteller zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung verweigert, der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erhobenen Widersprüche gerichtete Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. 1. Es trifft nicht zu, dass dem Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht meint – kein rechtlich schützenswertes Interesse an der mit dem Antrag begehrten aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe zukomme, weil sich seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern könne. Die zur Stütze dieser Feststellung vertretene Auffassung, dass das auf § 39 Satz 1 BeamtStG gegründete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgrund des Satzes 2 dieser Bestimmung gegenstandslos geworden sei, weil die Antragsgegnerin aufgrund des entsprechenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12. April 2012 und der auf dieser Grundlage ergangenen – hier indes angefochtenen und damit noch nicht bestandskräftigen – Bescheide gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ernennung des Antragstellers zu ihrem hauptamtlichen Bürgermeister zurückgenommen habe, teilt der Senat nicht. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 – OVG 4 S 35.07 –, S. 3 des Entscheidungsabdrucks [EA], und vom 6. September 2010 – OVG 4 S 27.10 –, S. 2 EA), die an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 1. April 1999 – OVG 4 SN 12.99 –, S. 2 f. EA) zu der mit § 39 BeamtStG vergleichbaren Vorschrift des § 25 LBG Bln a.F. anknüpft, davon aus, dass sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erst erledigt, wenn die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende Verfügung – hier die Rücknahmeentscheidung – bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist (ebenso Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2008, § 39 BeamtStG, Rn. 20 m.w.N.; in diesem Sinne im Übrigen wohl auch VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 S 2097/04 –, juris Rn. 3 f., der auf die endgültige Klärung der Beendigung des Beamtenverhältnisses bzw. auf den Abschluss des darauf gerichteten Verfahrens abstellt). Zwar lässt die das Beamtenverhältnis umfassend beendende Rücknahme der Ernennung die Dienstleistungspflicht des Beamten entfallen, macht es also überflüssig, ihm die Dienstausübung zu verbieten. Zu einer Erledigung (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG) des Dauerverwaltungsaktes des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte führt das aber nur, wenn unumstößlich feststeht, dass jener keine eigenständigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das ist erst dann der Fall, wenn die Rücknahmeverfügung Bestandskraft erlangt hat. Bis dahin mag das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Zeiten der Vollziehbarkeit der Rücknahme durch diese überlagert ins Leere gehen, es greift aber wieder, wenn und solange der gegen die Rücknahme eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dann der Beschäftigungsanspruch des Beamten vorläufig wieder auflebt. Während dieses Zeitraums kann das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seinen Zweck, unausweichlich mit der weiteren Dienstausübung verbundene dienstliche Nachteile zu vermeiden, durchaus noch erfüllen (so bereits OVG Berlin, a.a.O., S. 2). Der Senat vermag sich der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München (vgl. dessen Beschluss vom 23. September 2002 – 3 CS 02.1118 –, juris Rn. 5; dieser Entscheidung ohne eigene Begründung folgend: OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 2 B 520/09 –, juris Rn. 4; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 6 B 257/12 –, juris Rn. 2), nach der in einer Situation wie hier die gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sprechenden Gründe ausschließlich im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich des die Beendigung des Beamtenverhältnisses bewirkenden Bescheides geltend zu machen seien, nicht anzuschließen. Dem Verwaltungsgerichtshof München ist zwar darin zuzustimmen, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur im Rahmen eines bestehenden Statusverhältnisses seine Wirkung entfalten kann. Seine Entscheidung bietet aber keine befriedigende Lösung für den Fall, dass der Beschäftigungsanspruch des Verbotsadressaten bei einem Eintritt der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den auf die Beendigung seines Beamtenverhältnisses gerichteten Bescheid wieder aufleben sollte (ein Wiederaufleben der Verbotsverfügung ohne nähere inhaltliche Begründung verneinend OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 5). 2. Der danach zulässige Antrag des Antragstellers ist auch begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen wiederherstellen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen Vollziehung ein öffentliches Interesse regelmäßig nicht bestehen kann. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Im vorliegenden Fall überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, weil sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als offensichtlich rechtswidrig erweist. § 39 Satz 1 BeamtStG bietet für die streitige Maßnahme keine Grundlage. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Allerdings ergibt sich aus § 39 Satz 2 BeamtStG, der das Erlöschen des Verbots bestimmt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, die gesetzgeberische Intention, dem Verbotsverfahren eines der genannten Verfahren folgen zu lassen (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 1 M 16/11 –, juris Rn. 7; Zängl, in: a.a.O., Rn. 27; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Loseblatt-Kommentar, Bd. II, Stand: Januar 2010, § 39 BeamtStG Rn. 4). Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht vor, dann ist dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte die rechtliche Grundlage entzogen. Das ist hier der Fall. Denn für eine Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum hauptamtlichen Bürgermeister liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht vor. Hierzu verweist der Senat auf die entsprechenden Erwägungen in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache OVG 4 S 24.13 (vgl. dort S. 6 ff. EA). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).