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Urteil

OVG 4 B 21.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0519.OVG4B21.12.0A
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Leitsätze
1. Bei einer wirksamen Teilzeitanordnung im Rahmen der Ernennungen zum Beamten auf Probe bzw. zum Beamten auf Lebenszeit besteht kein Anspruch, für den Zeitraum der Verbeamtung in Teilzeit besoldungs- und versorgungsrechtlich gleichgestellt zu werden mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt waren.(Rn.17) 2. Unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.(Rn.18) 3. Die Rechtswidrigkeit einer Teilzeitanordnung bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ist nicht als besonders schwerwiegend anzusehen und auch nicht offensichtlich.(Rn.23) (Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer wirksamen Teilzeitanordnung im Rahmen der Ernennungen zum Beamten auf Probe bzw. zum Beamten auf Lebenszeit besteht kein Anspruch, für den Zeitraum der Verbeamtung in Teilzeit besoldungs- und versorgungsrechtlich gleichgestellt zu werden mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt waren.(Rn.17) 2. Unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.(Rn.18) 3. Die Rechtswidrigkeit einer Teilzeitanordnung bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ist nicht als besonders schwerwiegend anzusehen und auch nicht offensichtlich.(Rn.23) (Rn.33) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung bleibt erfolglos; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihr für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis zum 31. Juli 2008 die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit zu zahlen sowie sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre; der Bescheid des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel vom 25. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. November 2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den geltend gemachten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen steht die im Zusammenhang mit den Ernennungen der Klägerin zur Beamtin auf Probe am 14. September 1998 und zur Beamtin auf Lebenszeit am 11. September 2001 jeweils ausgesprochene und in Bestandskraft erwachsene Teilzeitanordnung entgegen, nach der ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Probe bzw. auf Lebenszeit mit dem Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ verliehen worden ist. Diese Anordnungen stellen jeweils die wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Anordnungen der Teilzeitbeschäftigung in den Ernennungsurkunden über die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. die Umwandlung des so begründeten Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren wirksam. Gründe, die dazu berechtigen, diese Verwaltungsakte in dem – für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit und der sie treffenden Fehlerfolgen maßgeblichen – Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtigkeit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 16) als nichtig und damit als unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg – VwVfG Bbg – in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1998, GVBl. I S. 178) anzusehen, liegen nicht vor (ebenso von der Wirksamkeit ausgehend BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 34.13 –, juris Rn. 9). Da sich ein absoluter Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG Bbg nicht bejahen lässt, richtet sich die Beurteilung nach § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Die betrachteten Teilzeitanordnungen waren zwar fehlerhaft (vgl. dazu und zum Nachfolgenden bereits Senatsurteil vom 19. Februar 2015 – OVG 4 B 40.13 –, S. 9 f. EA). Unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation. Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013, a.a.O. Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247, 260 ff.). Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 84.08 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Hieran fehlte es, weil nach den Vorgaben des Dienstherrn die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne gleichzeitige Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, ebenda). Einen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs bei der Begründung und Umwandlung des Beamtenverhältnisses hat die Klägerin nicht gestellt. Unabhängig von der aus diesen Gründen folgenden materiellen Verfassungswidrigkeit entbehrte die bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin verfügte Teilzeitbeschäftigung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 39b LBG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 7. April 1998 (GVBl. I S. 65), aufgehoben durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59), der als spezielle Regelung diejenigen Bewerber erfasste, die – wie die Klägerin – bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren, war nach seinem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich auf die Ernennung der Klägerin am 18. Juni 2002 nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelte die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung, nicht aber bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, und eröffnete die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 18). § 39a LBG a.F. schied als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls aus (vgl. BVerwG, ebenda). Der personelle Anwendungsbereich dieser gegenüber § 39b LBG a.F. allgemeineren Regelung erstreckte sich auf Bewerber, die vor ihrer Ernennung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land standen. 2. Die beschriebenen Fehler der bei der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ausgesprochenen Teilzeitanordnungen sind aber schon nicht besonders schwerwiegend. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage (vgl. zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (so zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, a.a.O.; s. ferner Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 –, juris Rn. 22 m.w.N.) bzw. zu diesen Grundsätzen und Anschauungen in einem grundlegenden Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 1 C 13.81 –, juris Rn. 11); Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. zu § 125 Abs. 1 AO, der mit § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg im Wesentlichen identisch ist, BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 – IV B 13/81 –, juris Rn. 21 f.; im Anschluss daran, aber im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.). Maßgeblich sind danach allein Gewicht und Bedeutung des Fehlers, nicht aber, welcher Art oder in welche Kategorie er einzuordnen ist (vgl. Sachs, in: a.a.O., Rn. 103 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O., Rn. 20 ff.). b) Hiervon ausgehend lassen sich im Hinblick auf die betrachteten Teilzeitanordnungen keine besonders schwerwiegenden Fehler feststellen. aa) Das gilt zunächst für die im Zusammenhang mit der Begründung des Beam-tenverhältnisses auf Probe verfügte Teilzeitanordnung, die mit § 39 b LBG a.F. auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt es nicht zur Nichtigkeit, wenn ein Verwaltungsakt im Einklang mit Rechtsvorschriften steht, die zwar materiell verfassungswidrig sind, aber formell ordnungsgemäß zustande gekommen und in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht für nichtig erklärt worden sind. Hierfür spricht auch § 79 Abs. 2 BVerfGG. Danach bleiben vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71.08 –, juris Rn. 20; s. auch Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris Rn. 11 f., wonach im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Rücknahme einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsverfügung deren Aufrechterhaltung nicht deshalb für „schlechthin unerträglich“ befunden wurde, weil sie auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war). bb) Auch die zur Rechtswidrigkeit der mit der Verbeamtung auf Lebenszeit ver-bundenen Teilzeitanordnung führenden Fehler sind nicht besonders schwerwiegender Natur. (1) Ein derartiger Fehler lässt sich schon nicht daraus ableiten, dass es der mit der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin verbundenen antragslosen Regelung des Beschäftigungsumfangs an einer Ermächtigungsgrundlage fehlte. (a) Ein so genannter „gesetzloser" Verwaltungsakt ist nicht ohne Weiteres als nichtig zu erachten (vgl. zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.). Hinzutreten müssen auch hier die zuvor beschriebenen besonderen Umstände, die es als unerträglich erscheinen lassen, den fehlerbehafteten Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten (vgl. zu dem wortlautgleichen § 40 Abs. 1 SGB X BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 76/97 R –, juris Rn. 29). Davon kann nur in den Fällen der so genannten „absoluten Gesetzlosigkeit“ die Rede sein. Sie ist zu bejahen, wenn das Verhalten einer Behörde jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit als willkürlich einzustufen ist (so Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 10). Angenommen wurde ein derartiger Schweregrad etwa, wenn es sich um der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 44 Rn. 30 unter Hinweis auf Formulierungen in BGH, Urteil vom 15. November 1951 – III ZR 21/51 –, juris Rn. 40; s. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – VII C 10.70 –, BVerwGE 35, 334, 343; VG Freiburg, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 3 K 1/88 –, NVwZ 1990, S. 594). (b) Die betrachtete Teilzeitanordnung ist gemessen daran nicht „absolut gesetzlos“. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass Teilzeitanordnungen unter bestimmten Voraussetzungen als Akte rechtlich zulässigen Verwaltungshandelns erlassen werden können und damit der hoheitlichen Betätigung nicht offensichtlich fremd sind; das galt auch im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 39 LBG a.F.). Der Kammer ist auch darin zu folgen, dass es an besonderen Umständen fehlt, die geeignet wären, die für eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts erforderliche Schwere zu begründen. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Dass der Beklagte die Teilzeitanordnung wider besseres Wissen oder gar mit dem Ziel ausgesprochen hätte, die Rechte der Klägerin bewusst zu verletzen, vermag auch der Senat nicht zu erkennen; Anhaltspunkte, die auf eine demgemäß willkürliche Vorgehensweise deuten könnten, trägt die Klägerin nicht vor. So lässt sich die Anwendung der herangezogenen Rechtsgrundlage durch den Beklagten – wie ebenfalls bereits erstinstanzlich betont – allenfalls als rechtsirrtümlich bewerten, keinesfalls aber als sitten- oder treuwidrig. Für die Annahme, dass die Gesetzlosigkeit der Teilzeitanordnung schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist, besteht nach alledem kein Raum. (2) Der Verstoß der mit der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin zusammenhängenden Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums führt ebenfalls zu keinem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg a.F. Allein die Verletzung bedeutsamer Rechtsbestimmungen oder darin enthaltener Prinzipien, seien sie auch verfassungsrechtlich verankert, führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (s. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 – 3 C 3.95 –, juris Rn. 25, und vom 26. August 1977 – 7 C 71.74 –, juris Rn. 21; vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 174.81 –, juris Rn. 17; zu einer Verletzung von Grundrechten Sachs, in: a.a.O., Rn. 103). Das gilt unabhängig davon, wie lange die besagten Normen existieren oder die in ihnen verkörperten Grundsätze von der Rechtsordnung anerkannt sind. Auch insoweit liegen keine besonderen Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Schwere des Fehlers rechtfertigten. cc) Soweit die Klägerin die besondere Schwere der erörterten Fehler damit zu begründen sucht, dass die rechtswidrigen Teilzeitanordnungen zehn Jahre in ihre Lebensverhältnisse eingegriffen und sich darauf in unzumutbarer Weise ausgewirkt hätten, führt diese Argumentation nicht weiter, da sie die Fehler damit retrospektiv bewertet und infolgedessen außer Acht lässt, dass es für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes – wie bereits angemerkt – maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Erlasses ankommt und spätere, im Einzelnen ohnehin noch nicht absehbare Entwicklungen deshalb keine Bedeutung gewinnen können. 3. Ungeachtet der zuvor angestellten Erwägungen waren die Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der untersuchten Teilzeitanordnungen führten, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offensichtlich. a) Offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 – 6 P 14.84 –, juris Rn. 20). Die schwere Fehlerhaftigkeit muss sich aus Form oder Inhalt des Bescheides oder auf Grund besonderer Umstände bei seinem Erlass geradezu aufdrängen (OVG Weimar, Beschluss vom 5. November 2002 – 4 ZKO 834/01 –, juris Rn. 8). Offensichtlichkeit fehlt insbesondere, wenn die besondere Schwere des Fehlers oder die Rechtswidrigkeit überhaupt erst später, etwa nach Änderung der Rechtsprechung erkennbar wird; sie scheidet zudem regelmäßig dann aus, wenn in der Judikatur zu der Frage, ob ein bestimmter Umstand zu einem Fehler des Verwaltungsakts führt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (s. zu alledem bereits Sachs, in: a.a.O., Rn. 125 m.w.N.). b) Danach sind die in Betracht kommenden Fehler, auch wenn ihre besondere Schwere unterstellt wird, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Teilzeitanordnung nicht offensichtlich gewesen. aa) Mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit des § 39 b LBG a.F. als Anknüpfungspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der im Zusammenhang mit der Verbeamtung auf Probe stehenden Teilzeitanordnung ist dieses Tatbestandsmerkmal schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesverfassungsgericht den auch hier maßgeblichen Verfassungsverstoß einer vergleichbaren niedersächsischen Bestimmung erst mit seinem Beschluss vom 19. September 2007 (a.a.O.) festgestellt hat. Von einer Offensichtlichkeit dieses Fehlers im Erlasszeitpunkt kann ferner deshalb keine Rede sein, weil seinerzeit auch in anderen Bundesländern auf der Grundlage des relativ offen formulierten § 44a BRRG („Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln.“) eine antragslose Teilzeitbeschäftigung ermöglicht worden ist, so etwa in Berlin (§ 35 b Abs. 1 Landesbeamtengesetz Berlin a.F.), Bremen (§§ 71 f. Bremisches Beamtengesetz a.F.), Hessen (§ 85 c Hessisches Beamtengesetz a.F.), im Saarland (§ 87 b Saarländisches Beamtengesetz a.F.), in Sachsen (§ 143 b Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen a.F.), in Sachsen-Anhalt (§ 72 d Beamtengesetz Sachsen-Anhalt a.F.) und in Thüringen (§ 76 a Thüringer Beamtengesetz mit Befristung bis zum 31. Dezember 2006) (vgl. zur damaligen Rechtslage in den Bundesländern BVerfG, a.a.O., S. 251 f.; s. ferner Wißmann, ZBR 2010, S. 181). Die Verfassungsgemäßheit derartiger Regelungen wurde überdies in der Literatur sehr kontrovers diskutiert (für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit etwa von Mutius/Röh, ZBR 1990, S. 365; Schafft, RiA 1999, S. 282; ders., RiA 2000, S. 172; differenzierend Battis/Grigoleit, ZBR 1997, S. 237; dagegen etwa Wurm, ZfPR 1999, S. 100). Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 – 2 C 52.87 –, – 2 C 14.88 – und – 2 C 30.88 –, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 (– 2 C 1.99 –, juris), mit dem es seine zuvor erwähnte Rechtsprechung fortgeführt, darüber hinausgehend aber die Verfassungsgemäßheit einer hessischen Vorschrift über die Anordnung einer antragslosen bzw. unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung zu Lasten eines Beamten verneint hat. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zwar aus, eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürze den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und dränge den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Zugleich gibt es aber zu bedenken, dass es für diese Eingriffe „im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund“ fehle (a.a.O., Rn. 21). Für einen mit den maßgeblichen Umständen vertrauten, verständigen Beobachter musste sich gerade mit Blick darauf die Verfassungswidrigkeit des § 39 b LBG a.F. nicht aufdrängen, weil sich der brandenburgische Gesetzgeber zur Rechtfertigung dieser Bestimmung auf die Besonderheiten der Personalsituation in Brandenburg als Teil der ehemaligen DDR berufen hatte, die gekennzeichnet war durch einen massiven Rückgang der Schülerzahlen nach der Wiedervereinigung und einem erheblichen Bestand ehemals bereits in der DDR beschäftigter Lehrerinnen und Lehrer (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, LT-Drucks. 2/4655, S. 11 ff.). Eine derartige Situation hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu bewerten, so dass sich aus seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres ableiten ließ, dass auch die brandenburgische Regelung als von vornherein offensichtlich verfassungswidrig betrachtet werden musste. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anmerkt, es sei gerade in der Aufbauphase einer Gesellschaft besonders notwendig und wichtig gewesen, eine funktionierende Beamtenschaft zu haben, die wirtschaftlich unabhängig und allein dem Staatsinteresse verpflichtet sei, und dies mit der Schlussfolgerung verbindet, diese Erfordernisse hätten eine Teilzeitanordnung gegen den Willen der Beamten „explizit ausgeschlossen“, setzt sie ihre – für einen mit den maßgeblichen Umständen vertrauten und verständigen Beobachter ohnehin nicht erkennbaren – Vorstellungen in unzulässiger Weise an die Stelle der beschriebenen und seinerzeit nicht von vornherein abwegigen Intentionen des Gesetzgebers; für die Frage der Offensichtlichkeit des betrachteten Fehlers bleibt die Argumentation ohne Belang. bb) Auch die Fehler der mit der Verbeamtung der auf Lebenszeit verbundenen Teilzeitanordnung sind nicht offensichtlich. Wie schon für das Verwaltungsgericht liegt diese Annahme auch für den Senat unter Betrachtung der Rechtslage aus dem Blickwinkel eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachters zunächst deshalb nahe, weil eine Vielzahl von betroffenen Beamtinnen und Beamten – wie die Klägerin – darauf verzichtet haben, gegen die Teilzeitanordnung sogleich oder auch nur konsequent – das heißt bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung – vorzugehen. Der Annahme steht nicht entgegen, dass betroffene Beamtinnen und Beamten befürchteten, ihre Verbeamtung sei wegen der mit ihr verbundenen Teilzeitanordnung nichtig und sie könnten in ein Angestelltenverhältnis „zurückfallen“, das durch den Beklagten möglicherweise vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden wäre. Die besagte Auffassung von der Unwirksamkeit der so – wie hier – ausgesprochenen Verbeamtungen ist von den brandenburgischen Verwaltungsgerichten wie auch vom Senat erst sehr viel später nach Erlass der Teilzeitanordnungen vertreten worden (vgl. erstmals Senatsurteil vom 24. März 2006 – OVG 4 B 18.05 –, juris Rn. 22 ff., das sich auf ein Urteil des VG Cottbus vom 7. August 2003 – 5 K 1533/02 – bezieht und dessen Rechtsauffassung im Wesentlichen bestätigt hat), war aber im Erlasszeitpunkt selbst keine ohne Weiteres naheliegende Erkenntnis, so dass zu dieser Zeit kein Anlass zu der geschilderten Befürchtung wie auch für vor diesem Hintergrund genährte Ängste um die eigene Lebenssituation etwa in finanzieller Hinsicht bestand. Eine Offenkundigkeit der in den Blick genommenen Fehler scheidet aber vor allem deshalb aus, weil sie sich – wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben worden ist – auch den mit der Frage der Verbeamtungen in Teilzeit befassten Verwaltungsgerichten nicht erschlossen haben. Dass die Berufung in das Be-amtenverhältnis und die zugleich ausgesprochene Teilzeitanordnung jeweils für sich zu betrachten sind, lässt sich ebenso wie die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung im Zusammenhang mit der Lebenszeitverbeamtung erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (a.a.O.) in überzeugender Weise nachvollziehen, drängte sich den Verwaltungsgerichten und auch dem Senat aber vor dieser Entscheidung nicht zuletzt wegen des durchaus mehrdeutigen Wortlauts des § 39 b Abs. 1 LBG a.F. nicht auf: Anders als die Klägerin meint, musste sich aus der in der genannten Norm enthaltenen Geltungsfrist in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für einen mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter nicht klar erkennbar ergeben, dass Teilzeitanordnungen im Zusammenhang mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit bereits zeitlich nicht mehr in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen; der Wortlaut des § 39 b LBG a.F. konnte auch so verstanden werden, dass Beamte, die bis zum 31. Dezember 1999 zu in Teilzeit beschäftigten Beamten auf Probe ernannt worden waren, konsequenterweise – im Sinne einer Gesamtbetrachtung des sich in verschiedene Abschnitte (Probezeit, Lebenszeit) gliedernden Beamtenverhältnisses – auch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen werden konnten. Von einem offensichtlichen Fehler kann auch im Hinblick auf den Verstoß der Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums nicht die Rede sein, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltungsgerichte vor der erwähnten höchstrichterlichen Entscheidung der Sache nach noch davon ausgegangen sind, dass mit § 39 b Abs. 1 LBG a.F. eine Rechtsgrundlage für die Teilzeitanordnung zur Verfügung stand. Dessen Verfassungswidrigkeit weist zwar (wiederum) auf einen Fehler, der indes – wie bereits mit Blick auf die Teilzeitanordnung bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe erörtert – ebenso wenig offensichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Abs. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Maßstäbe für die Beurteilung der Nichtigkeit sind geklärt. Deren Anwendung im Hinblick auf die hier betrachtete Teilzeitanordnung weist nicht über den Einzelfall hinaus. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum ihrer Verbeamtung in Teilzeit eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt waren. Die im Jahre 1963 geborene Klägerin war seit 1988 in der DDR als Lehrerin und seit 1991 im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Beklagten tätig. Auf ihren Antrag wurde die Klägerin am 14. September 1998 „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Am 11. September 2001 wurde die Klägerin „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ zur Lehrerin ernannt. Unter dem 13. April 2004 beantragte die Klägerin „für die Zukunft meine Vollzeitbeschäftigung als verbeamtete Lehrkraft des Landes Brandenburg“. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2004 ab. Nach Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien wurde die Klägerin am 11. März 2008 zur Studienrätin ernannt; die Urkunde enthält den Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“. Von Beginn des Schuljahres 2008/2009 an überführte der Beklagte die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit begründeten Beamtenverhältnisse der Lehrkräfte – auch dasjenige der Klägerin – in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung. Die Klägerin beantragte am 21. Juli 2008 und dann erneut mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 die besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Gegen die daraufhin ergangene ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 25. März 2011 erhob die Klägerin am 2. Mai 2011 Widerspruch, der vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2011 zurückgewiesen wurde. Die von der Klägerin am 23. Dezember 2011 erhobene und auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Besoldungsdifferenz für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis zum 31. Juli 2008 und zu einer entsprechenden versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 12. September 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz noch auf Berücksichtigung einer Vollzeitdienstleistung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Solchen Ansprüchen stehe die Bestandskraft der Teilzeitanordnungen entgegen. Diese seien von der Klägerin nicht angegriffen worden und auch nicht nichtig. Ob auf einen möglichen Antrag auf Aufhebung der Teilzeitanordnung, der in dem von der Klägerin unter dem 13. April 2004 gestellten Antrag auf Vollzeitbeschäftigung „für die Zukunft“ enthalten sein könnte, ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ermessensausübung oder gar auf Aufhebung der Teilzeitanordnung bestehe, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Klägerin diesen Antrag nach Ergehen des ablehnenden Bescheides vom 17. Juni 2004 nicht weiterverfolgt habe. Es sei von der Wirksamkeit und nicht von der Nichtigkeit der Teilzeitanordnungen auszugehen. Die zusammen mit der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe ergangene Teilzeitanordnung könne sich tatbestandsmäßig auf § 39b LBG a.F. stützen. Ob diese Rechtsgrundlage verfassungswidrig sei, könne dahinstehen, weil darin kein zur Nichtigkeit der Anordnung führender schwerwiegender und offensichtlicher Fehler liege. Das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gehe selbst bei einer offensichtlich verfassungswidrigen Norm nicht davon aus, dass die auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG seien. Die mit der Lebenszeiternennung der Klägerin zusammenhängende Teilzeitanordnung sei zwar von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage zu ihrem Erlass gemangelt habe. Was den Umstand angehe, dass sie als gesetzloser Verwaltungsakt anzusehen sein dürfte und dass sie insoweit verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Beamtinnen und Beamten wie hier der Klägerin verletze, so führe dies für sich genommen nicht schon zur Annahme der Schwere des ihnen anhaftenden Fehlers. Selbst wenn ein besonders schwerwiegender Fehler unterstellt würde, sei diese Fehlerhaftigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht offensichtlich gewesen. Das gelte auch, soweit eine gesetzliche Grundlage unterstellt würde, diese freilich als verfassungswidrig anzusehen wäre; insoweit sei keine andere Beurteilung angezeigt als im Falle der bei der Verbeamtung der Klägerin auf Probe erlassenen Teilzeitanordnung. Gegen dieses ihr am 17. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Oktober 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die maßgeblichen Teilzeitanordnungen seien in schwerwiegender und offensichtlicher Weise fehlerhaft und damit nichtig. Sie verstießen – wie schon die für sie maßgebliche Rechtsgrundlage – gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Prinzipien der Hauptberuflichkeit und der Alimentation sowie das Verbot der antragslosen Teilzeitbeschäftigung. Hierbei handele es sich um grundlegende Wertvorstellungen der Gemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Verfassungsrang. Die Handlungsweise des Beklagten habe diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seit Langem – und nicht erst seit deren Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2010 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –) – anerkannten Prinzipien außer Kraft gesetzt. Daher sei jedenfalls für die Verfasser der Teilzeitanordnungen ohne Weiteres zu erkennen gewesen, dass diese Regelungen von den Gerichten nicht toleriert werden würden; sie hätten um die Schwere des Fehlers wissen und sie erkennen müssen. Der Umstand, dass sich viele Lehrkräfte nicht gegen die ihnen auferlegte Teilzeitanordnung nicht gewendet hätten, spreche nicht gegen die Offensichtlichkeit des Fehlers; diese Beamtinnen und Beamten hätten im Hinblick auf die vor dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 von den brandenburgischen Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung die Befürchtung gehegt, ihren Status zu verlieren. Auch die Tatsache, dass es um die Rechtmäßigkeit der Teilzeitanordnungen in der Zeit von 2000 bis 2010 zu Rechtsstreitigkeiten gekommen sei, berühre die Offensichtlichkeit des schwerwiegenden Fehlers nicht, weil dabei lediglich die Frage diskutiert worden sei, ob die Beamtenverhältnisse wirksam begründet worden seien. Der erstinstanzliche Hinweis auf die besonderen Verhältnisse in Brandenburg nach der Gründung des Landes verfange nicht, da es gerade in der Aufbauphase notwendig gewesen sei, eine wirtschaftlich unabhängige und allein dem Staatsinteresse zugewandte Beamtenschaft zu schaffen. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (– 2 C 50.09 –) berufe, überzeuge dies nicht, weil in dieser Entscheidung, die ohnehin eine andere Sachverhaltskonstellation betreffe, der Rang des Prinzips der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip in ihrer Tragweite und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 5 GG in den Jahrzehnten zuvor nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel vom 25. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. November 2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis zum 31. Juli 2008 die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit zu zahlen sowie sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Personalakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.