Beschluss
4 B 40/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO ist nicht zuzulassen, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache fehlt oder die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind.
• Das Vorliegen einer "organischen Siedlungsstruktur" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann trotz eines Rahmens für Art und Maß der baulichen Nutzung fehlen, wenn die überbaubaren Grundstücksflächen und die Bauweise keine regelhaften, planmäßig erkennbaren Merkmale aufweisen.
• Die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur scheidet auch aus, wenn die vorhandene Bebauung so regellos, bandartig oder funktionslos ist, dass eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht möglich ist.
• Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (z. B. Gehörs- oder Begründungsmängel) sind unbegründet, wenn die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, welche konkreten neuen Behauptungen bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung erhoben worden wären bzw. die Gründe des vorinstanzlichen Entscheids nachvollziehbar und rational sind.
Entscheidungsgründe
Organische Siedlungsstruktur: Fehlen trotz Rahmens für Art und Maß der Nutzung • Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO ist nicht zuzulassen, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache fehlt oder die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. • Das Vorliegen einer "organischen Siedlungsstruktur" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann trotz eines Rahmens für Art und Maß der baulichen Nutzung fehlen, wenn die überbaubaren Grundstücksflächen und die Bauweise keine regelhaften, planmäßig erkennbaren Merkmale aufweisen. • Die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur scheidet auch aus, wenn die vorhandene Bebauung so regellos, bandartig oder funktionslos ist, dass eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht möglich ist. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (z. B. Gehörs- oder Begründungsmängel) sind unbegründet, wenn die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, welche konkreten neuen Behauptungen bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung erhoben worden wären bzw. die Gründe des vorinstanzlichen Entscheids nachvollziehbar und rational sind. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob ein zusammenhängender Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt. Streitig ist, ob die vorhandene Bebauung eine "organische Siedlungsstruktur" aufweist oder ob es sich um eine Splittersiedlung handelt, wobei der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, dass Art und Maß der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgeben, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Bauweise aber regellos erscheinen. Die Klägerin rügt grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung des Begriffs der organischen Siedlungsstruktur und zur Zulässigkeit verdichtender Folgebebauung; außerdem macht sie verfahrensrechtliche Mängel geltend, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Entscheidungsgründe. Der Senat prüft, ob die Fragen grundsätzlicher Bedeutung sind und ob die Darlegungsanforderungen für die Revisionszulassung erfüllt sind. Weiterer Streitgegenstand ist, ob frühere Baugenehmigungen den Bestand einer organischen Siedlungsstruktur begründen. Das Gericht lehnt die Zulassung der Revision ab. • Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung fehlt; die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder bereits geklärt oder nicht hinreichend konkret und über den Einzelfall hinaus bedeutsam. • Begriff der organischen Siedlungsstruktur: Er verlangt, dass die vorhandene Bebauung eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des Bereichs ermöglicht; rein regellose, bandartige oder funktionslose Anordnungen können die Annahme ausschließen. • Rechtsfolgen tatrichterlicher Würdigung: Auch wenn Art und Maß der baulichen Nutzung einen gewissen Rahmen bieten, kann es an einer organischen Siedlungsstruktur fehlen, wenn optisch wahrnehmbare Kriterien der Regelmäßigkeit fehlen. • Frage der Verdichtung: Es ist nicht erforderlich, grundsätzlich zu klären, ob Verneinung der organischen Siedlungsstruktur schon aus dem Grund geboten ist, dass eine Verdichtung möglich wäre; hierzu fehlt der konkrete, grundsätzliche Klärungsbedarf und die Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. • Frühere Baugenehmigungen: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, weil vorliegend nicht feststeht, ob und auf welcher Rechtsgrundlage frühere Genehmigungen erteilt wurden; eine solche Sachaufklärung könnte erst nach Zurückverweisung erforderlich werden und rechtfertigt daher keine Zulassung. • Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die vorgebrachten Mängel der Beweis- und Sachverhaltswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und die Klägerin nicht darlegt, welchen neuen Vortrag sie bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung gebracht hätte. • Begründungspflicht: Die angeführten Gründe des Verwaltungsgerichtshofs sind nachvollziehbar und nicht so unbrauchbar, dass von einem Fehlen der Begründung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gesprochen werden könnte. • Mehrfachbegründung: Soweit das Urteil mehrere selbständige Traggründe enthält, hat die Beschwerde keine auf jeden Begründungsstrang gestützten Zulassungsgründe substantiiert aufgezeigt. • Darlegungsanforderungen: Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage und zur Darstellung der allgemeinen Bedeutung. Die Beschwerde/Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Verwaltungsgerichtshof darin, dass die bloße Existenz eines Rahmens für Art und Maß der baulichen Nutzung nicht automatisch das Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur begründet, wenn hinsichtlich überbaubarer Grundstücksflächen und Bauweise keine erkennbaren, regelmäßigen Merkmale bestehen. Die beantragten grundsätzlichen Rechtsfragen sind entweder bereits geklärt, nicht hinreichend konkret dargestellt oder für die Revisionsentscheidung nicht erheblich. Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg, weil die Klägerin nicht substanziiert darlegt, welche konkreten Einwände sie bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung zusätzlich vorgetragen hätte und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs nachvollziehbar sind. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache bestehen und die Revision wird abgewiesen.