Beschluss
OVG 4 L 2.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0519.OVG4L2.17.0A
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Leitsätze
Der die Begründung eines Dienstverhältnisses betreffende Streitwert aus § 52 Abs. 6 GKG (juris: GKG 2004) wird nicht aufgrund eines Neubescheidungsantrages halbiert.(Rn.2)
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2016 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 6.039,22 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der die Begründung eines Dienstverhältnisses betreffende Streitwert aus § 52 Abs. 6 GKG (juris: GKG 2004) wird nicht aufgrund eines Neubescheidungsantrages halbiert.(Rn.2) Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2016 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 6.039,22 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der er eine Heraufsetzung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes in Höhe von 3.019,61 EUR auf 6.039,22 EUR begehrt, ist zulässig und begründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 3. November 2016 kann keinen Bestand haben. Der Senat erachtet es als sachgerecht, in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren – wie hier – auf Neubescheidung eines Antrages auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gerichtet ist, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG mit der Hälfte der in dem besagten Beamtenverhältnis für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern. An seiner bisherigen gegenteiligen Streitwertpraxis, die sich auch für die hier betrachtete Fallkonstellation an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh § 164) orientiert (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – OVG 4 L 2.15 –, S. 2 f. EA), hält er nicht mehr fest. Die nunmehr vertretene Auffassung steht mit der Empfehlung in Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs (a.a.O.) im Einklang, die ebenso wenig wie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG danach unterscheidet, ob der Gegenstand einer die Begründung eines Beamtenverhältnisses betreffenden Klage eine Verpflichtung zur Verbeamtung oder nur eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist (vgl. zu § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 a.F. GKG OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 6 E 1530/05 –, juris Rn. 1 f. m.w.N.; ebenso – allerdings ohne nähere Begründung – BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 30). Wäre es anders, liefe die Regelung in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG jedenfalls für Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, weitgehend leer. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einem Beamtenbewerber grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis zusteht, sondern nur das Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (vgl. mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Daraus folgt, dass eine auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Verbeamtung gerichtete Klage des Beamtenbewerbers typischerweise zu keinem Erfolg führen, sondern allenfalls über ein Klagebegehren erreicht werden kann, das die Bescheidung eines entsprechenden Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts zum Gegenstand hat. Von dem sachlichen Geltungsbereich der in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG enthaltenen Regelung werden nach Auffassung des Senats in erster Linie die gerichtlichen Verfahren als „Normalfälle“ erfasst, in denen ein Bescheidungsantrag des Klägers im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung steht, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber als Hauptanwendungsfall der Vorschrift die für den Kläger regelmäßig von vornherein aussichtslosen Klagen auf Verpflichtung zur Verbeamtung betrachtet. Ist in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG aber für „Neubescheidungsfälle“ keine weitere Reduzierung des Streitwertes vorgesehen, lässt sie sich auch nicht über eine Heranziehung der in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (a.a.O.) enthaltenen (generellen) Empfehlung rechtfertigen, nach welcher der Streitwert bei (bloßen) Bescheidungsklagen mit einem Bruchteil, mindestens jedoch der Hälfte des Wertes einer entsprechenden Verpflichtungsklage bemessen werden kann. Der an den Vorgaben des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und im Tenor ausgewiesene Streitwert setzt sich aus dem sechsfachen Betrag des im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) geltenden Anwärtergrundbetrages in Höhe von 989,87 EUR und der Hälfte der den Beamtinnen und Beamten des Vorbereitungsdienstes gewährten Sonderzahlung in Höhe von 200 EUR zusammen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).