Beschluss
OVG 4 B 8.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0717.4B8.16.0A
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Leitsätze
Bei der Berechnung der Beihilfe für Zahnersatz bei bestehender Pflicht zur Anrechnung des Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 LBhVO (juris: BhV BE) sind vom Gesamtrechnungsbetrag der zahnärztlichen Rechnung zunächst die gesondert berechenbaren Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 16 LBhVO (juris: BhV BE) mit 40 % in Ansatz zu bringen. Von dem so reduzierten Betrag ist der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.(Rn.28)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, insoweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 316,38 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung der Beihilfe für Zahnersatz bei bestehender Pflicht zur Anrechnung des Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 LBhVO (juris: BhV BE) sind vom Gesamtrechnungsbetrag der zahnärztlichen Rechnung zunächst die gesondert berechenbaren Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 16 LBhVO (juris: BhV BE) mit 40 % in Ansatz zu bringen. Von dem so reduzierten Betrag ist der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.(Rn.28) Das Verfahren wird eingestellt, insoweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 316,38 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt eine weitere Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau. Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Seine ebenfalls im Jahr 1936 geborene Ehefrau ist dort im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Ihr jährliches Einkommen liegt unter 17.000 EUR. Mit Antrag vom 3. September 2013 begehrte der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen seiner Ehefrau für eine prothetische Behandlung, für die der Zahnarzt unter dem 2. September 2013 einen Gesamtbetrag von 1.605,47 EUR in Rechnung stellte, davon 798,02 EUR Arzthonorar, 42,22 EUR Praxislaborkosten und 765,23 EUR Fremdlaborkosten. Von der gesetzlichen Krankenversicherung erhielt die Ehefrau des Klägers unter Berücksichtigung eines Bonus in Höhe von 30 % einen Festzuschuss in Höhe von 1.008,37 EUR. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 20. November 2013 gewährte der Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 100,63 EUR. Bei der Berechnung verfuhr er wie folgt: Die in der Rechnung ausgewiesenen Beträge für Laborkosten in Höhe von insgesamt 807,45 EUR wurden auf 40 % (322,98 EUR) gekürzt. Von diesem Betrag zuzüglich des Arzthonorars (798,02 EUR) wurde der Festzuschuss in Höhe von 1008,37 EUR abgezogen. Die Differenz abzüglich des Eigenbehalts für das Jahr 2013 in Höhe von 12 EUR (sog. Praxisgebühr) ergab die bewilligte Beihilfe in Höhe von 100,63 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2014 zurück. Am 11. März 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: In Anwendung von § 8 Abs. 4 LBhVO sei von dem Betrag der zahnärztlichen Rechnung zunächst der Festzuschuss der Krankenkasse abzuziehen. Von dem verbleibenden Rest (1605,47 EUR – 1.008,37 EUR = 597,10 EUR) sei dann der beihilfefähige Satz zu bestimmen. Bei anteiliger Aufteilung des Festzuschusses auf die Zahnarztkosten einerseits und auf die Material- und Laborkosten andererseits verbleibe ein vom Festzuschuss nicht gedeckter beihilfefähiger Betrag der Zahnarztkosten in Höhe von 296,86 EUR und der Material- und Laborkosten in Höhe von 300,37 EUR. Erst jetzt sei von diesen Beträgen der beihilfefähige Satz zu bestimmen, der für die Zahnarztkosten 100 % und für die Material- und Laborkosten 40 % betrage. Es seien damit Zahnarztkosten in Höhe von 296,86 EUR und Material- und Laborkosten in Höhe von 120,15 EUR beihilfefähig. Der Bemessungssatz betrage nach § 47 Abs. 6 LBhVO 100 %, so dass insgesamt ein Betrag von 417,01 EUR an Beihilfe zu gewähren sei. Der Beklagte habe jedoch nur 100,63 EUR als Beihilfe bewilligt und damit 316,38 EUR zu wenig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27. Februar 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 316,38 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung auf §§ 9 und 16 LBhVO verwiesen. Nach 9 Abs. 1 Satz 1 LBhVO seien, soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet würden, sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LBhVO seien Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden seien, zu 40 % beihilfefähig. Nach diesen Maßstäben habe der Beklagte die Höhe der Beihilfe sachlich und rechnerisch zutreffend ermittelt. Der Kläger hat zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vorgetragen: Die vom Beklagten durchgeführte, für diesen günstige Berechnung sei fehlerhaft. Vorliegend sei nicht § 9 LBhVO anwendbar, sondern § 8 Abs. 4 LBhVO. § 9 LBhVO, auf den das Verwaltungsgericht abstelle, regele den Fall, dass zu grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen Zuschüsse erbracht würden. Bei der Berechnung der Beihilfe in einem solchen Fall seien die Zuschüsse von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dafür müssten zunächst die beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt werden und von diesen dann der Zuschuss abgezogen werden. So liege der Fall aber hier nicht. Vorliegend führe die Gewährung eines Krankenkassenzuschusses nach § 8 Abs. 4 LBhVO dazu, dass in dieser Höhe Aufwendungen generell gar nicht beihilfefähig seien. In einem solchen Fall könnten die beihilfefähigen Aufwendungen erst bestimmt werden, nachdem der Zuschuss abgezogen worden sei. Es müsse daher zunächst geklärt werden, in welcher Höhe der Kassenzuschuss zu den Zahnarztkosten erfolge und in welcher Höhe zu den Material- und Laborkosten, damit dann von dem verbleibenden Rest der jeweilige beihilfefähige Satz bestimmt werden könne. Nach der klaren Systematik der Beihilfeverordnung habe die Festlegung des beihilfefähigen Satzes erst nach dem Abzug des Festzuschusses zu erfolgen, weil nur so zwischen den von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstatteten und nun im Rahmen der Beihilfe zu berücksichtigenden Zahnarztkosten, die zu 100 % beihilfefähig seien, und Material- und Laborleistungen, die nur zu 40 % beihilfefähig seien, differenziert werden könne. Das gesetzliche System der Krankenversicherung kenne keine Unterscheidung zwischen der Kostenerstattung für zahnärztliche Leistungen und für Material- und Laborkosten. Beide würden in gleichem Umfang durch den Festzuschuss erstattet. Daher sei der Festzuschuss prozentual auf die Zahnarztkosten und auf die Material- und Laborkosten aufzuteilen und erst danach in einem zweiten Schritt von den verbleibenden, vom Festzuschuss gedeckten Beträgen der beihilfefähige Satz zu bestimmen. Bei einer Berechnung nach diesen Maßgaben – wie schon in der Klagebegründung im Einzelnen durchgeführt – ergebe sich somit ein Betrag von 417,01 EUR, der an Beihilfe insgesamt zu gewähren sei. Nachdem der Beklagte auf Anfrage des Gericht mitgeteilt hat, dass die mit den angefochtenen Bescheiden einbehaltene sog. Praxisgebühr in Höhe von 12 EUR mit Bescheid vom 25. August 2014 zurückerstattet worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2015 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamts Berlin vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Februar 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 304,38 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Entscheidung im Beschlussweg nach § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (ein Hefter) verwiesen II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit über sie im Berufungsverfahren nach teilweiser übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits noch zu entscheiden ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe über den insgesamt bereits bewilligten Betrag von 112,63 EUR hinaus (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die eine Beihilfe begehrt wird, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 – juris Rn. 8). Letzteres ist bei der am 21. Januar 2017 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zu Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. 2017 S. 122) nicht der Fall. Anwendbar ist deshalb die im Zeitpunkt der zahnärztlichen Behandlung (September 2013) geltende Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S 436) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 138). Die vom Beklagten vorgenommene Berechnungsweise ist zutreffend. Die Anrechnung des von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Festzuschusses bei der Versorgung mit Zahnersatz richtet sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBhVO. § 8 Abs. 4 LBhVO ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung hier nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht beihilfefähig (Satz 1). Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt unter anderem auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung (Satz 2 Alt. 1). Eine Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 LBhVO liegt hier nicht vor, denn bei der Ehefrau des Klägers wurde keine kieferorthopädische Versorgung (vgl. § 29 SGB V) durchgeführt, sondern eine Versorgung mit Zahnersatz (vgl. § 55 SGB V). Auch § 8 Abs. 4 Satz 1 LBhVO ist hier nicht anwendbar. Dabei muss die Frage, ob es sich bei einem Anspruch eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten auf befundbezogene Festzuschüsse nach § 55 SGB V um eine Geldleistung handelt oder um eine Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB V (vgl. zum Streitstand: BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 19/08 – R – juris Rn. 10), nicht entschieden werden. Denn befundbezogene Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 LBhVO dem Anrechnungstatbestand des § 9 LBhVO, ohne dass es auf die aufgeworfene Rechtsfrage ankäme. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von §§ 8 und 9 LBhVO: § 8 Abs. 4 LBhVO sieht einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit vor bei Aufwendungen, für die der Beihilfeberechtigte Sach- oder Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen hat oder hätte in Anspruch nehmen können. In diesen Fällen wird keine dem Beamten zustehende Beihilfe gekürzt, sondern es entstehen von vornherein nur in eingeschränktem Umfang beihilfefähige Aufwendungen. Mit dieser Regelung wird der Dienstherr von der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall dadurch entlastet, dass er Personen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, auf die Leistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 – 2 C 18.88 – juris Rn. 15). § 9 LBhVO sieht hingegen eine Anrechnung auf die beihilfefähigen Aufwendungen vor, wenn Aufwendungen von dritter Seite, u.a. von einer gesetzlichen Krankenversicherung, getragen worden sind. In dieser Fallgruppe liegen zwar beihilfefähige Aufwendungen dem Grunde nach vor, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Aufwendungen werden aber angerechnet. Für den Fall, dass eine beihilfeberechtigte Person bei Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf Zahlung des befundbezogenen Festzuschusses hat (vgl. § 55 SGB V), ergibt sich aus der in § 9 Abs. 2 LBhVO getroffenen Regelung, dass der Verordnungsgeber insoweit keinen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit (§ 8 LBhVO), sondern eine Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen (§ 9 LBhVO) vorgesehen hat. Nach § 9 Abs. 2 LBhVO ist bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Diese Regelung gibt, indem bestimmt wird, dass der „höchstmögliche Festzuschuss“ abzuziehen ist, die Modalitäten der Anrechnung bei der Versorgung mit Zahnersatz nach §§ 55, 56 SGB V vor und konkretisiert insoweit die in § 9 Abs. 1 Satz 1 LBhVO getroffene allgemeine Regelung, wonach Aufwendungen, soweit diese – wie hier nach dem SGB V – aufgrund von Rechtsvorschriften von dritter Seite getragen oder erstattet werden, von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Hieraus folgt zugleich, dass der Begriff der „Aufwendungen“ in § 9 Abs. 2 LBhVO mit demjenigen in Abs. 1 übereinstimmt. Nach beiden Absätzen sind die jeweiligen Erstattungen von dritter Seite bzw. der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung „von den beihilfefähigen Aufwendungen“ abzuziehen, wie in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich bestimmt ist (vgl. zur entsprechenden Regelungen in § 9 BBhV a.F.: VGH Kassel, Urteil vom 10. März 2016 – 1 A 1161/14 – juris Rn. 19 ff; Köhnen/Schröder, BBhV, Stand: Juli 2016, § 9 Ziffer 1; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: November 2016, § 9 Rn. 8). Somit hat der Beklagte zu Recht in einem ersten Schritt die beihilfefähigen Aufwendungen ermittelt. Sie setzen sich aus den Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Behandlungen in Höhe von 798,02 EUR und aus dem Anteil der Laborkosten in Höhe von 322,98 EUR zusammen (insgesamt: 1.121,00 EUR). Dabei hat der Beklagte die in der Rechnung vom 2. September 2013 ausgewiesenen Kosten des Eigenlabors in Höhe von 42,22 EUR sowie des Fremdlabors in Höhe 765,23 EUR zutreffend in Anwendung von § 16 Abs. 1 LBhVO mit 40 % in Ansatz gebracht. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, (nur) zu 40 % beihilfefähig. Derartige Laborkosten im Sinne von § 9 GOZ sind vorliegend in Höhe von insgesamt 807,45 EUR entstanden und waren deshalb im Umfang von 322,98 EUR als beihilfefähig zu berücksichtigen. Von den beihilfefähigen Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Höhe von insgesamt 1.121,00 EUR ist für die freiwillig gesetzlich krankenversicherte Ehefrau des Klägers in einem zweiten Schritt der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Nach § 55 Sätze 2, 3 und 5 SGB V ist der höchstmögliche Festzuschuss bei einem Bonus von 30 % erreicht, was 65 % der jeweiligen Regelversorgung nach Maßgabe des § 56 SGB V entspricht (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 9 BBhV Rn. 11). Ausweislich des von der gesetzlichen Krankenversicherung unter dem 25. Juni 2013 genehmigten Heil- und Kostenplans wurde der Ehefrau des Klägers der um 30 % erhöhte – höchstmögliche – Festzuschuss auch tatsächlich gewährt, der sich in ihrem Fall auf 1.008,37 EUR belief. Nach Abzug dieses Festzuschusses verbleiben beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 112,63 EUR. Der Bemessungssatz beträgt bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte – wie dem Kläger und seiner Ehefrau – gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 LBhVO 100 %. Somit hat der Beklagte die Beihilfe vor Abzug des später zurückerstatteten Eigenbehalts in Höhe von 12,00 EUR zu Recht auf 112,63 EUR festgesetzt. Schließlich gebietet auch die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Es steht vielmehr im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass bei der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung zum einen Aufwendungen des Versicherten teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Anrechnung des durch gesetzliche Krankenversicherung gewährten Festzuschusses auf die beihilfefähigen Aufwendungen stattfindet. Denn die Fürsorgepflicht fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 – juris Rn. 31; vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, unterbleibt eine Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung, weil es sich insoweit nur um einen geringfügigen Teil des Streitgegenstandes handelt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht in Anwendung von § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.