OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 1161/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0310.1A1161.14.0A
5mal zitiert
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Berechnung der Beihilfe für Zahnersatz bei bestehender Pflicht zur Anrechnung des Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 BBhV sind vom Gesamtrechnungsbetrag der zahnärztlichen Rechnung zunächst die gesondert berechenbaren Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 16 BBhV mit 40 % in Ansatz zu bringen. Von dem so reduzierten Betrag ist der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 BBhV abzuziehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juni 2012 - 1 K 199/12.KS - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung der Beihilfe für Zahnersatz bei bestehender Pflicht zur Anrechnung des Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 BBhV sind vom Gesamtrechnungsbetrag der zahnärztlichen Rechnung zunächst die gesondert berechenbaren Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 16 BBhV mit 40 % in Ansatz zu bringen. Von dem so reduzierten Betrag ist der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 BBhV abzuziehen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juni 2012 - 1 K 199/12.KS - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe über den bereits bewilligten Betrag von 1,40 € hinaus (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris, Rdnr 9). Inwieweit der Kläger für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach den §§ 9, 16, 49 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert am 13. Juli 2011 (BGBl. I 1394) i.V.m. Bek. vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2710) - BBhV a.F. (im Folgenden: BBhV), der in den hier maßgeblichen Teilen der heute geltenden Regelung entspricht. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise ist die nach dem Sinn und Zweck der hier einschlägigen Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung rechtlich zutreffende Berechnungsweise. Nach § 9 Abs. 2 BBhV ist bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Nach § 16 Abs. 1 BBhV sind gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, zu 40 % beihilfefähig. Zu Recht hat die Beklagte in einem ersten Schritt die beihilfefähigen Aufwendungen ermittelt, indem sie die in den zahnärztlichen Rechnungen jeweils gesondert ausgewiesenen Beträge für Auslagen, Material- und Laborkosten in Anwendung des § 16 BBhV nur mit 40 % in Ansatz gebracht hat (= beihilfefähigen Aufwendungen). Hiervon war - und dementsprechend ist die Beklagte verfahren - für den freiwillig gesetzlich krankenversicherten Kläger in einem zweiten Schritt der nach § 9 Abs. 2 BBhV anrechenbare Festbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Dieser gilt in Höhe von 65 % Prozentsatz der Regelversorgung für alle freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder der gesetzlich Krankenkassen unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme (vgl. statt aller: Schröder/Beckmann/Weber u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 9 BBhV, Rdnr. 9, 12; das wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen). Nur diese Berechnungsweise wird dem das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips bzw. Prinzip der Nachrangigkeit gerecht. Dieses liegt dem Beihilfesystems als tragender Grundsatz zugrunde. Wer aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften einen Anspruch darauf hat, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen eines Dritten, hier der gesetzlichen Krankenkasse, grundsätzlich vollständig gedeckt wird, soll im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden. Das gilt auch im Fall eines Verzichts auf diese Leistungen. Die Beihilfe ist gegenüber anderen Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und - früher auch - Todesfällen wie auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen nachrangig. Sie soll lediglich von solchen Aufwendungen in Krankheitsfällen u.a. in angemessenem Umfang freistellen, die den Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 - , juris, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 ; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193 , vom 13. März 1980 - BVerwG 6 C 1.79 - BVerwGE 60, 88 , vom 16. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 96.80 - BVerwGE 64, 127 , vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - BVerwGE 77, 331 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 24.03 - juris). Ausweislich der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers zu § 9 BBhV (zit. nach Schröder/ Beckmann/ Weber, a.a.O., Rdnr. 2) ist die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips Sinn des § 9 BBhV. Vorliegend hat der Kläger aufgrund seiner (freiwilligen) Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Festzuschüsse zu den hier in Bezug auf die Beihilfegewährung streitigen 1.015,43 € bzw. 107,96 € erhalten. Das ist mehr als der Betrag, den er auch bei Außerachtlassung des Umstands, dass er freiwillig gesetzlich versichert ist, maximal hätte erhalten können. Denn § 16 BBhV sieht eine Kürzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den dort im einzelnen Gebührenziffern entstehen, auf 40 % für alle Beihilfeberechtigten des Bundes vor. Von den in den beiden Rechnungen mit 1.132,79 € bzw. 98,38 € (100 %) ausgewiesenen Auslagen, Material und Laborkosten sind danach nur 453,12 € bzw. 39,35 € (40 %) beihilfefähig, auch für Beihilfeberechtigte ohne Pflicht zum Abzug eines Festzuschusses nach § 9 BBhV. Diese Beträge zzgl. das jeweils ausgewiesene Arzthonorar von 505,96 € bzw. 80.01 € ergeben im ersten Fall 959,08 €, im zweiten Fall 119,36 € als für einen Beihilfeberechtigten ohne anderweitigen Erstattungsanspruch und Anrechnungspflicht nach § 9 BBhV maximal beihilfefähige Beträge (vor der Kürzung um den Eigenbehalt von 10,- € nach § 49 Abs. 1 BBhV). Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung, den der Kläger erhalten hat, ist bei der ersten Rechnung höher bzw. differiert bei der zweiten Rechnung geringfügig um den hier mit dem Beihilfebescheid nach Abzug des Eigenbehalts zuerkannten Betrag. Die Vergleichsrechnung zeigt mithin, dass dem Subsidiaritätsprinzip nur Rechnung getragen wird, wenn als "Auslagen" nach § 9 Abs. 2 BBhV nur die beihilfefähigen Auslagen begriffen werden (so auch die einschlägige Kommentierung zu § 9 BBhV, vgl. Schröder/ Beckmann/ Weber, a.a.O., Rdnr. 12), also die Rechnungsbeträge reduziert um die nach § 16 BBhV hinsichtlich der dort genannten Material- und Laborkosten vorzunehmende Kürzung auf 40 %. Die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichts ist zudem nicht eindeutig umsetzbar. Es ist unklar, wie die Anrechnung des Festbetrags erfolgen soll: soll dieser erst vom Arzthonorar abgezogen werden und dann von den Material- und Laborkosten, oder umgekehrt? Oder sollen die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesamtbetrag der Arztrechnungen, also der Summe aus Arzthonorar und Auslagen abgezogen werden und danach der verbleibende Restbetrag einer Kürzung um 40 % zugeführt werden? Die zuletzt genannte Berechnungsweise, welche nach den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils nahe gelegt wird, führt zu einer unzulässigen Vermischung der Kosten für das Arzthonorar und der Auslagen, Material- und Laborkosten im Sinne des § 16 BBhV. Nach dessen klarem Wortlaut sind nur letztere für die beihilferechtliche Erstattung auf 40 % zu kürzen, das ärztliche Honorar hingegen nicht. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1, 2 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Frage, wie die Beihilfe für Zahnersatz und Zahnkronen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBhV berechnet wird, ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden und hat grundsätzliche Bedeutung für die Erstattungspraxis insoweit (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen und Material- und Laborkosten. Der Kläger ist Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit und freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe für Zahnersatz aus zahnärztlichen Rechnungen vom 13. Oktober 2011 über einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.638,75 €, davon 505,95 € Arzthonorar und 1.132,79 € Material- und Laborkosten, und vom 11. August 2011 über einen Gesamtbetrag i.H.v. 178,39 €, davon 80,01 € Arzthonorar und 98,38 € Material- und Laborkosten. Auf diese Rechnungen leistete die gesetzliche Krankenkasse dem Kläger Festzuschüsse in Höhe von 1.015,43 € bzw. 107.96 €. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 (Nachberechnung zu einem früheren Bescheid vom 1. November 2011) Beihilfe für beihilfefähige Aufwendungen aus den beiden vorgenannten Rechnungen in Höhe von 1,40 €. Bei der Berechnung verfuhr sie wie folgt: die in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Beträge für Material- und Laborkosten wurden in Anwendung des § 16 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) auf 40 % gekürzt. Von diesen Beträgen zuzüglich der jeweils vollen Arzthonorare wurde gemäß § 9 Abs. 2 BBhV der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung (65 % der Regelversorgung) abgezogen. Die Differenz abzüglich eines Eigenbehalts von 10,- € nach § 49 Abs. 1 BBhV ergab die als Beihilfe bewilligten 1,40 €. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012, dem Kläger zugestellt am 21. Februar 2012, zurück. Am 20. März 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Er hat sinngemäß geltend gemacht, der nach § 9 Abs. 2 BBhV abziehbare Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung sei von dem vollen Rechnungsbetrag jeweils in Abzug zu bringen, erst dann sei unter Vornahme der Kürzung auf 40 % der beihilfefähige Betrag zu ermitteln. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011, geändert durch Bescheid vom 9. Dezember 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2012, aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Berechnungsweise verteidigt. Mit Urteil vom 29. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011, geändert durch Bescheid vom 9. Dezember 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2012 verpflichtet, den Beihilfeantrag des Klägers vom 17. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und sich zur Begründung maßgeblich am Wortlaut des § 9 Abs. 2 BBhV orientiert. Dort sei von "Aufwendungen" und nicht von "beihilfefähigen Aufwendungen" die Rede. Daraus und aus Sinn und Zweck der Regelungen ergebe sich, dass zunächst der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen und erst dann gemäß § 16 BBeihVO die Kürzung auf 40 % vorzunehmen sei. Mit Beschluss vom 11. Juli 2014 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tage, hat die Beklagte die Berufung wie folgt begründet: § 9 BBhV regele die verpflichtende Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen und trage hierdurch dem Subsidiaritätscharakter der Beihilfe Rechnung. Die reine Differenzierung des VG Kassel streng nach dem Wortlaut des § 9 BBhV in "Aufwendungen" und "beihilfefähige Aufwendungen" werde dem nicht gerecht. Sie berücksichtige nicht den in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 2 BBhV ausdrücklich formulierten Willen des Verordnungsgebers. Danach lege die Norm fest, welche Leistungen im Bereich des Zahnersatzes von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts Kassel bewirke - entgegen der Intention des Gerichts - eine Privilegierung von Beihilfeberechtigten, welche Zuschüsse von dritter Seite erhielten. Dem Kläger werde - im Vergleich zu rein freiwillig gesetzlich Versicherten bzw. rein Beihilfeberechtigten - eine Aufstockungsmöglichkeit eingeräumt, indem nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel der Festzuschuss vom Rechnungsbetrag abzuziehen ist und dann auf den Restbetrag Beihilfe gewährt werde. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juni 2012, Aktenzeichen: 1 K 199/12.KS, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er schließt sich der im Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung an. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 139, 141 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakten (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.