Beschluss
OVG 4 N 51.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0509.4N51.16.00
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Leitsätze
Die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz im Rentenrecht eingeführte erweiterte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente) führt nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Beamtenversorgungsrecht eine entsprechende Anpassung vorzunehmen wäre.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 für beide Rechtszüge auf 28.846,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz im Rentenrecht eingeführte erweiterte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente) führt nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Beamtenversorgungsrecht eine entsprechende Anpassung vorzunehmen wäre.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 für beide Rechtszüge auf 28.846,98 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. 1. Mit den von der Klägerin angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, unter anderem die Kinderziehungszeiten zwischen dem 17. Oktober 1978 und dem 30. Juli 1990, soweit sie nicht bereits anerkannt wurden, als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und (hilfsweise) für die noch nicht anerkannten Kindererziehungszeiten zwischen dem 17. Oktober 1978 und dem 30. Juli 1990 einen Kindererziehungszuschlag bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Soweit die Klägerin erstinstanzlich auch die Anerkennung von Zeiten ihrer Tätigkeit als Stundenlehrerin während einer Beurlaubung sowie weiterer Zeiten eines Zusatzstudiums als ruhegehaltfähig begehrt hat, wird die Urteilsbegründung im Zulassungsverfahren nicht angegriffen. Soweit das Verwaltungsgericht unter Ziffer 3 der Urteilsbegründung ausgeführt hat, dass die Berücksichtigung der Zeiten des Erziehungsurlaubes der Klägerin, deren Kinder in den Jahren 1975, 1978 und 1979 geboren wurden, nur bis zu dem Tag, an dem ihre Kinder jeweils sechs Monate alt wurden, der auf sie anwendbaren Gesetzeslage entspreche, stellt die Klägerin diesen Ausgangspunkt nicht in Frage. Sie wendet vielmehr ein, die herangezogenen Regelungen verstießen gegen höherrangiges Recht, weil das Auseinanderklaffen der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gegenüber den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit Art. 6 GG vereinbar sei. Hiermit vermag die Klägerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtungsklage müsse hinsichtlich der begehrten weiteren Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung ohne Erfolg bleiben, schon deshalb nicht zu erschüttern, weil sich der Anspruch auf Versorgung ausschließlich aus dem Gesetz ergibt (§ 3 Abs. 1 LBeamtVG) und es grundsätzlich ausgeschlossen ist, einem Versorgungsempfänger Leistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. zum Besoldungsrecht: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 – juris Rn. 17). Die Klägerin hätte deshalb ihr Begehren insoweit im Wege einer Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Normen in Verbindung mit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Versorgungsfestsetzungsbescheide, soweit sie einer solchen Feststellung entgegenstehen, verfolgen müssen (zutreffend: VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 – 5 K 4853/16 – juris Rn. 9 und 14). Unabhängig hiervon überzeugt das Vorbringen der Klägerin auch inhaltlich nicht: Die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass bislang sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht die in § 85 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG enthaltene Stichtagsregelung, wonach sich die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richtet, unbeanstandet gelassen hat. Sie macht mit der Zulassungsbegründung vielmehr geltend, dass mit der im Jahr 2014 im Rentenrecht mit der sog. „Mütterrente“ eingeführten Ausweitung der Anrechnung von Kinderziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder (24 Monate statt bisher 12 Monate) das Rentenversicherungsrecht und das Versorgungsrecht derart auseinanderklafften, dass jedenfalls nun nicht mehr von einer sachgerechten Stichtagsregelung und einer relativen Gleichbehandlung ausgegangen werden könne. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Wahl des Stichtages in § 85 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG beruht auf der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Systemumstellung der versorgungsrechtlichen Ausgleichsregelungen für erziehungsbedingte Beurlaubungen auf eine rentenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 – 28 A 199.08 – juris Rn. 36). Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die entsprechende Regelung in § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG ausgeführt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (Beschluss vom 13. Januar 2003 – 2 BvL 9/00 – juris Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgericht hat es im Hinblick auf die unterschiedliche Struktur des beamtenrechtlichen und des rentenrechtlichen Versorgungssystems dahinstehen lassen, ob § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG a.F. die Beamten im Vergleich zu den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung generell schlechter stellt – wovon auch die Klägerin ohne nähere Begründung ausgeht – oder nicht, weil eine unterschiedliche Behandlung aufgrund dieser unterschiedlichen Struktur jedenfalls nicht willkürlich wäre (Beschluss vom 13. Dezember 1996 – 2 B 57.96 – juris Rn. 3). Auch die vom Bundesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – BGBl. I S. 787) beschlossene Gesetzesänderung zwingt den Berliner Landesgesetzgeber nicht dazu, die Stichtagsregelung zu ändern oder zumindest ebenfalls eine Erweiterung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder vorzusehen. Die Tatsache, dass durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz der ohnehin schon bestehende Unterschied zwischen den anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung weiter vergrößert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die jeweiligen Normadressaten unterschiedlichen Regelungs- bzw. Versorgungsystemen unterworfen sind, die eigenständige, in das jeweilige Gesamtsystem eingebettete Lösungen für diese Frage vorsehen können und auch tatsächlich vorsehen. Allein der Umstand, dass der damals sowohl für die Beamtenversorgung als auch das Rentenrecht zuständige Bundesgesetzgeber die grundsätzliche Einführung der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern in beiden Systemen zum 1. Januar 1992 gleichzeitig – wenn auch inhaltlich unterschiedlich – vorgenommen hat (vgl. zur Rechtsentwicklung: VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 – 28 A 199.08 – juris Rn. 35), zwingt den nunmehr für das Versorgungsrecht zuständigen Landesgesetzgeber nicht dazu, diese (vermeintliche) Parallelität bei der Fortentwicklung der Systeme beizubehalten. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bietet, bedarf es jeweils nicht der gerechtesten, zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung und ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was konkret als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dem Gesetzgeber bleibt es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG mithin ebenso unbenommen, die vorhandenen Systemunterschiede zwischen der Sozialversicherung und der Beamtenversorgung bestehen zu lassen, wie er nicht gehalten war, die Verbesserung der rentenrechtlichen Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten auf das System der Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. zu allem: VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 – 5 K 4853/16 – juris Rn. 20 ff). Ob der Berliner Landesgesetzgeber eine Anpassung des § 85 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG vornimmt oder nicht, ist eine rein rechtspolitische, nicht aber eine – hier zu prüfende – rechtliche Frage. Soweit die Klägerin rügt, die in § 85 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG getroffene Regelung beinhalte eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil unstreitig Frauen von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht hätten, setzt sie sich nicht mit den diesen Einwand behandelnden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 10 f.) auseinander. Die Klägerin übersieht außerdem, dass die Regelung in § 85 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG, der zufolge ein Erziehungsurlaub im Umfang von sechs Monaten – mithin ein Zeitraum, in dem eine Beamtin ihrem Dienstherrn tatsächlich nicht zur Verfügung stand – als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird, sich zunächst einmal unmittelbar begünstigend auf die versorgungsrechtliche Situation der betroffenen Beamtin auswirkt. Dass die von der Klägerin gerügte fehlende weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Beamtinnen in einer Weise versorgungsrechtlich benachteiligt, dass von einer mittelbaren Diskriminierung auszugehen sein sollte, legt sie nicht schlüssig dar. 2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Sache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, etwa weil begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünde, die den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen und die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Klagen auf höhere Besoldung oder Versorgung in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG der 24-fache Differenzbetrag anzusetzen war (sog. Teilstatus), hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben (z.B. Beschluss vom 10. April 2017 – 2 B 37.16 – juris Rn. 15). Dem ist der Senat gefolgt (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2017 – OVG 4 L 8.17 – BA S. 3). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen. Daraus ergibt sich ein Betrag von 36 x 670,86 Euro = 24.150,96 Euro. Hinzu kommen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge. Diese belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 7 x 670,86 Euro = 4.696,02 Euro. Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).