Urteil
28 A 199.08
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0531.28A199.08.0A
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Leitsätze
1. die Regelungen über die (begrenzte) Behandlung von familienpolitisch bedingter Beurlaubung bzw. Teilzeitbeschäftigung stellen keine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, so dass der Dienstherr nicht aus europarechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1, Abs. 4 GG) zu verpflichten ist, diese Zeiten in vollem Umfang (fiktiv) als im Beamtenverhältnis zurückgelegte „Dienstzeiten“ zu berücksichtigen oder die Versorgungsbezüge zumindest nach den gemäß §§ 50a, 50b BeamtVG geltenden Maßstäben zu erhöhen.(Rn.23)
2. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung ("Diskriminierung") von Beamten bzw. Beamtinnen, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben, gegenüber denjenigen Beamten, die ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn in diesen Zeiträumen uneingeschränkt nachkommen, kann erst dann angenommen werden, soweit die versorgungsrechtlichen Nachteile nicht strikt proportional zu der Verkürzung der Lebens-Dienstzeit erfolgen.(Rn.24)
3. Die beamtenversorgungsrechtliche Begrenzung des Ausgleichs versorgungsrechtlicher Nachteile wegen erziehungsbedingter Beurlaubungen bzw. Arbeitszeitreduzierungen stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, so dass der Gesetzgeber jedenfalls für den Bereich der Beamtenversorgung europarechtlich oder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, einen weitergehenden Ausgleich vorzunehmen.(Rn.30)
4. Die gesetzgeberische Gestaltung, wonach für die Einführung der am Recht der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten, in der Beamtenversorgung systemfremden Ausgleichsregelungen der §§ 50 a, 50b BeamtVG als Stichtag für eine Abgrenzung der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse ab 01.01.1992 gerade dieses Datum als Anknüpfungspunkt für den erfassten Personenkreis (Geburtsdatum des betreuten Kindes [§ 50 a BeamtVG] bzw. zeitliche Lage der Betreuungszeit bis zum 10. Lebensjahr [§ 50 b BeamtVG]) gewählt wurde, stellt sich als sachlich vertretbare Stichtags- und Übergangsregelung dar; sie erklärt sich aus der Entwicklung der für Arbeitnehmer und Beamte unterschiedlichen Ausgleichsregelungen von versorgungsrechtlichen Nachteilen durch erziehungsbedingten Ausfallzeiten.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. die Regelungen über die (begrenzte) Behandlung von familienpolitisch bedingter Beurlaubung bzw. Teilzeitbeschäftigung stellen keine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, so dass der Dienstherr nicht aus europarechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1, Abs. 4 GG) zu verpflichten ist, diese Zeiten in vollem Umfang (fiktiv) als im Beamtenverhältnis zurückgelegte „Dienstzeiten“ zu berücksichtigen oder die Versorgungsbezüge zumindest nach den gemäß §§ 50a, 50b BeamtVG geltenden Maßstäben zu erhöhen.(Rn.23) 2. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung ("Diskriminierung") von Beamten bzw. Beamtinnen, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben, gegenüber denjenigen Beamten, die ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn in diesen Zeiträumen uneingeschränkt nachkommen, kann erst dann angenommen werden, soweit die versorgungsrechtlichen Nachteile nicht strikt proportional zu der Verkürzung der Lebens-Dienstzeit erfolgen.(Rn.24) 3. Die beamtenversorgungsrechtliche Begrenzung des Ausgleichs versorgungsrechtlicher Nachteile wegen erziehungsbedingter Beurlaubungen bzw. Arbeitszeitreduzierungen stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, so dass der Gesetzgeber jedenfalls für den Bereich der Beamtenversorgung europarechtlich oder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, einen weitergehenden Ausgleich vorzunehmen.(Rn.30) 4. Die gesetzgeberische Gestaltung, wonach für die Einführung der am Recht der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten, in der Beamtenversorgung systemfremden Ausgleichsregelungen der §§ 50 a, 50b BeamtVG als Stichtag für eine Abgrenzung der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse ab 01.01.1992 gerade dieses Datum als Anknüpfungspunkt für den erfassten Personenkreis (Geburtsdatum des betreuten Kindes [§ 50 a BeamtVG] bzw. zeitliche Lage der Betreuungszeit bis zum 10. Lebensjahr [§ 50 b BeamtVG]) gewählt wurde, stellt sich als sachlich vertretbare Stichtags- und Übergangsregelung dar; sie erklärt sich aus der Entwicklung der für Arbeitnehmer und Beamte unterschiedlichen Ausgleichsregelungen von versorgungsrechtlichen Nachteilen durch erziehungsbedingten Ausfallzeiten.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte im erklärten Einverständnis beider Beteiligter der als Berichterstatter zuständige Vorsitzende allein entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung einer Erhöhung bzw. vorübergehenden Erhöhung der Versorgungsbezüge der Klägerin rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Bemessung der Versorgungsbezüge der Klägerin ist in den von ihr im vorliegenden Verfahren beanstandeten Berechnungskomponenten rechtlich nicht zu beanstanden. 1) Die Nichtberücksichtigung des überwiegenden Teils der Beurlaubungen der Klägerin aus familienpolitischen Gründen im Rahmen der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes entspricht der auf sie anwendbaren Gesetzeslage, die ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. a) Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes zum 1. September 2006 geltenden Fassung des § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S 322 [355]) - BeamtVG -, weil die Klägerin bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 im Beamtenverhältnis stand und dieses bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochenen fortbestand. Rechtsanwendungsfehler sind insoweit insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der streitbefangenen Zeiten der Beurlaubung nicht erkennbar. Gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt unter anderem auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG - a.F. – (ebenso spätere Fassungen) ist ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Nach § 85 Abs. 1 BeamtVG wird zunächst der Ruhegehaltssatz berechnet, welchen der Beamte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zum 31. Dezember 1991 erreicht hat. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (im Folgenden: BeamtVG –a-F.-), wobei § 14 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (a.F.) keine Anwendung finden. Die ab 1.1.1992 zurückgelegten Dienstzeiten werden zusätzlich nach dem in § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG vorgegebenen Maßstab auf den Ruhegehaltssatz angerechnet. Nicht ruhegehaltfähig ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG grundsätzlich die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz BeamtVG). Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind – wie hier - richtet sich gemäß § 85 Abs. 7 BeamtVG nach § 6 Abs. 1 S. 4 und S. 5 BeamtVG (ebenfalls) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Diese Regelungen lauten: "Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a oder nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht fällt." Diese Bestimmungen hat der Beklagte bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin beachtet. Die Zeit der Beurlaubung zur Kindererziehung bzw. den Erziehungsurlaub der Klägerin bis zu dem Tag, an dem ihre Kinder jeweils sechs Monate alt wurden, hat er im Einklang mit den zitierten Sonderregelungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogen. Da es sich bei den Zeiten der Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge ohne Zweifel nicht um tatsächlich zurückgelegte Dienstzeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, d.h. um Zeiten der Dienstleistung im Beamtenverhältnis, handelt, konnten diese – über die vorgenannte Ausnahmeregelung hinaus - nicht in die Berechnung des Ruhegehaltssatzes einbezogen werden. Ebensowenig konnten die von der Klägerin im Teilzeitstatus zurückgelegten Dienstzeiten ohne Verstoß gegen den in § 6 Abs. 1 Satz 3 [1. Halbsatz] BeamtVG niedergelegten Grundsatz („pro rata temporis“) nicht ebenso wie bei einem Beamten im Vollzeitstatus in vollem Umfange als Dienstzeit in die Berechnung der Höhe der Versorgung einbezogen werden. b) Zu Unrecht meint die Klägerin, die Regelungen über die (begrenzte) Behandlung von familienpolitisch bedingter Beurlaubung bzw. Teilzeitbeschäftigung stellten eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, so dass der Dienstherr aus europarechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Gründen (Artt. 3 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1, Abs. 4 GG) zu verpflichten sei, diese Zeiten in vollem Umfang (fiktiv) als im Beamtenverhältnis zurückgelegte „Dienstzeiten“ zu berücksichtigen oder die Versorgungsbezüge der Klägerin zumindest nach den gemäß §§ 50a, 50b BeamtVG geltenden Maßstäben zu erhöhen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass in dem hier interessierenden Zeitraum Frauen weit überproportional von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241ff, zitiert nach juris, dort Rz. 57) und sie daher infolge der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsweise typischerweise einen geringeren Ruhegehaltssatz als Beamte und Beamtinnen ohne derartige Beurlaubungen erreichen, stellt diese versorgungsrechtliche Folge keine sachwidrige Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Denn die Anknüpfung der Berechnung des Ruhegehaltssatzes für Beamte (auch) an die Dauer der zurückgelegten (Lebens-)Dienstzeit hat einen sachlich gerechtfertigten Anknüpfungspunkt. Auch wenn weder die Besoldung noch die Versorgung des Beamten ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darstellt, sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür sind, dass sich der Beamte dem Dienstherrn mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und seine Dienstpflicht gemäß den jeweiligen Anforderungen nach Kräften erfüllt (so BVerfG, a.a.O., Rz. 69), erscheint es nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes die Höhe der nach Eintritt in den Ruhestand zu erbringenden Versorgungsleistung des Dienstherrn unter anderem in Anknüpfung an den zeitlichen Umfang der tatsächlichen Dauer der zurückgelegten (Lebens-)Dienstzeit des Beamten bemisst (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Obwohl die Versorgung des Beamten – wie ausgeführt - keine bloße Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen darstellt, ist es doch nahe liegend, in Bezug auf die Höhe der Alimentationsleistung des Dienstherrn nach Ende der Lebensdienstzeit an den zeitlichen Gesamtumfang der in der zurückliegenden konkreten Dienstzeit des Beamten zum Ausdruck kommenden Umfang seines gegenüber dem Dienstherrn gezeigten persönlichen Engagements („Gegenleistung“ im weiteren Sinne) anzuknüpfen. Denn eine in ihrer Höhe uneingeschränkte (maximale) Alimentation des Beamten (in Form von Besoldung und Versorgung) als Korrelat dafür, dass der Beamte sich - grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an seine schulische und berufliche Ausbildung – typischerweise lebenslang mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt, erscheint nur dann geboten, wenn auch dieser seiner eigenen Verpflichtung in zeitlich vollem Umfange nachgekommen ist. Selbst wenn berücksichtigt wird , dass der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung familiärer Aufgaben nicht zu unverhältnismäßigen beruflichen Nachteilen führt, und daher auch dafür Sorge zu tragen hat, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rz. 76), wird diese Möglichkeit durch die hier streitige proportionale Verringerung der Versorgungshöhe nicht in unzumutbarer Weise beschnitten. Gerade im Falle der Klägerin wird deutlich, dass sie sich durch den seinerzeitigen Hinweis auf die Nichtberücksichtigungsfähigkeit der Beurlaubungszeit als Dienstzeit nicht von der Inanspruchnahme der Beurlaubungsmöglichkeiten hat abhalten lassen. Eine streng proportional zum zeitlichen Gesamtumfang der zurückgelegten Dienstzeit bemessene Versorgung wie die vorliegend Streitige belastet die betroffenen weiblichen Beamten auch nicht mit unverhältnismäßigen finanziellen Einbußen. Bereits mit der ungeachtet der grundsätzlich umfassenden Dienstleistungspflicht von Beamten (auch) im Beamtenverhältnis erfolgten rechtlichen Eröffnung der Möglichkeit von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen, die die Erfüllung familiärer Aufgaben ohne Verlust des Arbeitsplatzes eröffnen, hat der Gesetzgeber eine mit Blick auf Art. 6 GG legitime Privilegierung auch der im Beamtenverhältnis stehenden Eltern geschaffen, die allerdings insofern „unvollkommen“ erscheinen mag, als während dieser privat genutzten familiären Betreuungszeiten weder Besoldung gezahlt wird noch diese Zeiten versorgungsrechtlich in vollem Umfange als „Dienstzeiten“ gelten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung ("Diskriminierung") von Beamten bzw. Beamtinnen, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben, gegenüber denjenigen Beamten, die ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn in diesen Zeiträumen uneingeschränkt nachkommen, kann erst dann angenommen werden, soweit die versorgungsrechtlichen Nachteile nicht strikt proportional zu der Verkürzung der Lebens-Dienstzeit erfolgen. Solche Fälle überproportionaler Einschränkung der Versorgungsleistung waren Gegenstand der von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen. Diese betreffen im Wesentlichen sog. Versorgungsabschläge, welche insbesondere in Abweichung von dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit zu überproportionalen, d.h. nicht der Reduzierung der Dienstzeit entsprechenden Versorgungseinschränkungen führten (vgl. BVerfG, a.a.O.; EuGH, Entscheidung vom 23 Oktober 2003 – C-4/02 u.a.; BVerwG, Urteil vom 25 Mai 2005 - 2 C 6/04 -, s.a. Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 72/08 - und vom 25. März 2010 - 2 C 72/08 - alle zitiert nach Juris). Um eine solche „überproportionale“ Verminderung der Versorgungsleistungen handelt es sich jedoch weder bei der – mit der Ausnahme der Betreuungszeit der ersten 6 Monate nach der Geburt - (grundsätzlichen) Nichtberücksichtigung von Beurlaubungen zur Kinderbetreuung noch bei der zeitlich streng proportionalen Anknüpfung an die Reduktion der Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen (Voll-)Arbeitszeit von Beamten. Aus Art. 6 GG (Schutz der Familie) und/oder dem beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt sich ebenfalls keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zu einem höheren versorgungsrechtlichen Ausgleich der erziehungsbedingten Beurlaubungen bzw. Arbeitszeitreduzierungen der Klägerin. 2) Auch den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren in erster Linie verfolgte, in der mündlichen Verhandlung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgung gem. §§ 50 a, 50 b BeamtVG hat der Beklagte zu Recht abgelehnt. § 50 a BeamtVG sieht die Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag ausdrücklich nur für solche Kindererziehungszeiten vor, die ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind betreffen. § 50 b Abs. 1 BeamtVG sieht einen Kindererziehungsergänzungszuschlag nur für nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres vor; die letztgenannte Regelung greift im Falle der Klägerin nicht ein, weil ihr Kind das zehnte Lebensjahr bereits vor dem Stichtag vollendet hatte. Die mit dem genannten Stichtag vom Gesetzgeber getroffene zeitliche Begrenzung der zusätzlichen, am Rentenversicherungsrecht orientierten Ergänzungen der Beamtenversorgung ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar. Zunächst ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Begrenzung des Ausgleichs versorgungsrechtlichen Nachteile wegen erziehungsbedingter Beurlaubungen bzw. Arbeitszeitreduzierungen in dem hier in Rede stehenden Maße keine geschlechtsspezifische Diskriminierung darstellt, so dass der Gesetzgeber jedenfalls für den Bereich der Beamtenversorgung europarechtlich oder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, einen weitergehenden Ausgleich vorzunehmen. Auch die von der Klägerin beanstandete Unterschiedlichkeit der Ausgleichsregelung für erziehungsbedingter Beurlaubungen bzw. Arbeitszeitreduzierungen für die Betreuung von vor dem 01.01.1992 und für die Zeit danach geborenen Kindern (§ 85 Abs. 7 BeamtVG) stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Der genannte Stichtag diente der zeitlichen Abgrenzung der Einführung einer systematischen Veränderung der Ausgleichsregelungen für die Zukunft. Hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 43, 242,288), welche es ihm gestattet, zur zeitlichen Abgrenzung der unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse und denen für die Zukunft neu zu gestalten den Verhältnissen im Interesse der Rechtssicherheit Stichtagsregelungen einzuführen, soweit die Wahl eines Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommender Faktoren sachlich vertretbar sind. Härten, die daraus resultieren, dass die tatsächliche Situation diejenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen, machen eine Stichtagsregelung noch nicht verfassungswidrig (vgl. hierzu BVerfGE 49, 260, 275f). Die von der Klägerin beanstandete gesetzgeberische Gestaltung, wonach für die Einführung der am Recht der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten, in der Beamtenversorgung systemfremden Ausgleichsregelungen der §§ 50 a, 50b BeamtVG als Stichtag für eine Abgrenzung der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse ab 01.01.1992 gerade dieses Datum als Anknüpfungspunkt für den erfassten Personenkreis (Geburtsdatum des betreuten Kindes [§ 50 a BeamtVG] bzw. zeitliche Lage der Betreuungszeit bis zum 10. Lebensjahr [§ 50 b BeamtVG]) gewählt wurde, stellt sich als sachlich vertretbare Stichtags- und Übergangsregelung dar; sie erklärt sich aus der Entwicklung der für Arbeitnehmer und Beamte unterschiedlichen Ausgleichsregelungen von versorgungsrechtlichen Nachteilen durch erziehungsbedingten Ausfallzeiten (vgl. hierzu auch BVerfG, 2. Senat, 1. Kammer, Beschluss vom 13.01.2003 - 2 BvL 9/00 -, ZBR 2003, 247-248 [zitiert nach juris]). Die Regelungen der §§ 50 a, 50 b BeamtVG wurden durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 - VÄndG 2001 - (BGBl I, S. 3926ff) in die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen eingefügt und entsprechen inhaltlich voll dem davor geltenden Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG -. Erstmals war der (partielle) Ausgleich von erziehungsbedingten Lücken in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung zum 01.01.1986 im Zusammenhang mit der Einführung von Erziehungsurlaub gesetzlich geregelt worden: Im System der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zunächst durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung – HEZG – vom 11.07.1985 (BGBl I S. 1450) die Berücksichtigung eines Erziehungsjahres mit 75 vom 100 des jeweiligen Durchschnittsarbeitsentgelts als rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit bewertet. Parallel hierzu wurde im Recht der Beamtenversorgung der - im Falle der Klägerin nach wie vor anzuwendende - § 6 Abs. 1 S. 4 und S. 5 BeamtVG eingeführt. Zum 01.01.1992 wurde im Rentenversicherungsrecht für die Betreuung von Kindern, die ab 01.01.1992 geboren sind, die Kindererziehungszeit auf die ersten drei Lebensjahre ausgeweitet (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VI); für die davor geborenen Kinder blieb es hingegen bei der bis dahin geltenden Höchstgrenze von 12 Kalendermonaten (vgl. § 49 Abs. 1 SGB VI). Für das Recht der Beamtenversorgung entschloss sich der Gesetzgeber für die ab 01.01.1992 geborenen Kinder nunmehr zu einer im Beamtenversorgungsrecht systemfremden, dem Rentenversicherungsrecht entsprechenden Ausgleichsregelung für Kindererziehungszeiten: So sah § 1 KEZG (in Kraft getreten ab 01.01.1992) eine Erhöhung des Ruhegehalts eines Beamten oder Richters für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs während des Beamtenverhältnisses ebenfalls um einen der rentenrechtlichen Berechnungsweise entsprechenden Kindererziehungszuschlag vor; für die von dieser Regelung nicht erfasste Fallgruppe (der Betreuung von bis 31.12.1991 geborenen Kindern) wurde durch Art. 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2218) die Fortgeltung des § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung bestimmt (§ 85 Abs. 7 S. 2 BeamtVG). Diese Regelungen wurden - nach hier nicht entscheidungserheblichen Erweiterungen bzw. Änderungen - schließlich durch das VÄndG 2001 (siehe oben) in das BeamtVG übernommen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die bis Ende 1991 jeweils geltende rentenversicherungsrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Ausgleichsregelungen in Bezug auf die vergleichbaren Fallgruppen von Kinderbetreuungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder sowohl von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern als auch von Beamten beibehalten wurde. Dies verdeutlicht in hinreichender Weise die Sachbezogenheit der Wahl des Stichtages 01.01.1992 für die Systemumstellung der Ausgleichsregelungen für Beamte auf eine rentenversicherungsrechtliche Berechnungsweise. Entsprechendes gilt dies für die Regelung des § 50 b BeamtVG. Die darin enthaltene Begrenzung des Anspruchs auf Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag auf nach dem 31.12.1991 liegende Erziehungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes rechtfertigt sich ebenfalls in willkürfreier Weise aus der vom Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Systemumstellung der versorgungsrechtlichen Ausgleichsregelungen für erziehungsbedingte Beurlaubungen bzw. Arbeitszeitreduzierungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nummer 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihrer Versorgungsleistungen mit dem Ziel einer weiter gehenden Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten. Die am … 1943 geborene Klägerin stand seit 1961 im Dienst des Beklagten, zunächst im Angestelltenverhältnis, ab 1965 in einem Beamtenverhältnis, zuletzt in einem Amt des gehobenen Dienstes. Nach der Geburt ihres (einzigen) Kindes am 19.01.1976 war sie im Anschluss an den Mutterschutz gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 LBG (in der damaligen Fassung) aus familienpolitischen Gründen bis zum 08.06.1982 beurlaubt. Ab 09.06.1982 war sie bis zu ihrer Zurruhesetzung per 30.06.2007 hälftig teilzeitbeschäftigt. Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte mit Bescheid vom 21.06.2007 die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Die Behörde gelangte unter Zugrundelegung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Klägerin von insgesamt 27,75 Jahren gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ruhegehaltssatz von 62,75 v.H. Dabei berücksichtigte sie die Zeit der Beurlaubung ab 09.06.1976 gar nicht und die Zeit der anschließenden Teilzeitbeschäftigung nur entsprechend dem zeitlichen Verhältnis zum Vollzeitstatus als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, ihre Kindererziehungszeiten seien für 36 Monate nach Ablauf des Monats der Geburt ihres Kindes mit einem Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt zu berücksichtigen. Die Nichtanwendung des § 50 a BeamtVG auf die Betreuung von Kindern, welche – wie in ihrem Falle - vor dem 01.01.1992 geboren seien, stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Müttern dar, deren Kinder nach dem genannten Stichtag geboren seien. Eine Rechtfertigung aus fiskalischen Gründen oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung komme nicht in Betracht. Die weitere Zeit der Beurlaubung bis zur Beendigung des 6. Lebensjahres der Tochter sei als Vollzeitbeschäftigung, danach als hälftige Teilzeitbeschäftigung und die Zeit ab Juni 1982 bis zum Schulabschluss der Tochter als Vollzeitbeschäftigung anzurechnen. Bis zur Beendigung des 6. Lebensjahres sei eine uneingeschränkte Betreuungsbedürftigkeit von Kindern anerkannt. Erst danach sei der erziehenden Mutter die Aufnahme einer halbzeitigen Beschäftigung zuzumuten. Die Nichtberücksichtigung bzw. nur anteilige Berücksichtigung der genannten Zeiten widerspreche den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs zum Verbot der Diskriminierung von Frauen. Da der Staat erwarte, dass sich die Eltern um die Kindererziehung kümmerten (Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) dürfe diese Pflichterfüllung nicht zulasten der Eltern gehen. Der Staat sei auf die Geburt von Kindern angewiesen, damit auch in Zukunft die auf dem Generationenvertrag aufbauenden Sozialsysteme Bestand haben könnten. Das Landesverwaltungsamt Berlin wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung sei im vorliegenden Fall § 85 Abs. 7 BeamtVG i.V.m. § 6 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung. Danach ist für die Betreuung von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern - unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der Beschäftigung - eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 6 Monaten zu berücksichtigen. Für eine weiter gehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als vorbehaltsfähige Dienstzeit bestehe keine Rechtsgrundlage. Hierauf sei die Klägerin in den Bescheiden über die Bewilligung der Beurlaubung hingewiesen worden. Ein Versorgungsabschlag sei bei der Versorgungsfestsetzung der Klägerin nicht vorgenommen worden. Es stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar, dass die beurlaubten Elternteile von Kindern, die ab 01.01.1992 geboren sein, ein Kindererziehungszuschlag gewährt werde. Der Grund dafür ergebe sich daraus, dass zu diesem Stichtag die Beamtenversorgung in Bezug auf den Kindererziehungszuschlag an das Rentenrecht angepasst worden sei. Art. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstünden, müssten hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, - wie hier - vertretbar sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchverfahren. Das Unterbleiben der Einbeziehung von noch nicht im Ruhestand befindlichen Müttern von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern in die begünstigende Neuregelung der §§ 50 a und 50 b BeamtVG diene nicht der Verwaltungsvereinfachung; eine Rechtfertigung aus fiskalischen Gründen komme nicht in Betracht. Eine Abwägung mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Schutz der Familie und dem in Art. 6 Abs. 4 GG gewährleisteten Schutz der Mütter und der damit verbundenen Fürsorgepflicht der Gemeinschaft und damit auch des Staates führe dazu, dass andere, nicht grundrechtlich geschützte Interessen zurücktreten müssten. Die Stichtagsregelung sei überdies europarechtswidrig. Sie widerspreche den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 23. Oktober 2003. Danach stelle auch die vorliegende Ungleichbehandlung eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Teil-Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 20.08.2008 zu verpflichten, das Ruhegehalt integrieren um den Kindererziehungszuschlag gemäß § 50 a BeamtVG und um den Kindererziehungsergänzungszuschlages gem. § 50 b BeamtVG zu erhöhen, hilfsweise, den Beklagten unter Teilaufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, die Versorgung der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung vom 09.07.1976 bis 31.01.1994 als volle bzw. anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung insbesondere auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der die Klägerin betreffenden Personalakten und der Versorgungsakte Bezug genommen, der - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Die Streitbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.