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Beschluss

OVG 4 S 33.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0917.OVG4S33.18.00
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Leitsätze
1. Bei einer auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG (juris: BG BE) ergangenen Untersuchungsanordnung genügt es, zur Begründung des Untersuchungsanlasses auf erhebliche Fehlzeiten des Beamten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu verweisen.(Rn.4) 2. Der Untersuchungsanlass entfällt nicht, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung wieder Dienst verrichtet.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG (juris: BG BE) ergangenen Untersuchungsanordnung genügt es, zur Begründung des Untersuchungsanlasses auf erhebliche Fehlzeiten des Beamten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu verweisen.(Rn.4) 2. Der Untersuchungsanlass entfällt nicht, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung wieder Dienst verrichtet.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller der Aufforderung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. Mai 2018 und der Aufrechterhaltung dieser Aufforderung vom 28. Mai 2018, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht folgen muss. Die Untersuchungsaufforderung genüge nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung den Anforderungen von § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG. Insbesondere seien die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an eine Untersuchungsaufforderung zu stellenden inhaltlichen und formellen Anforderungen erfüllt. Sie sei hinsichtlich des Untersuchungsanlasses ausreichend begründet. Eine Untersuchungsaufforderung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG unterliege geringeren Begründungsanforderungen, wenn der Beamte im Zeitpunkt ihres Erlasses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet habe und deshalb eine Zurruhesetzung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfolgen könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da der Antragsteller vom 4. Oktober 2017 bis zum 26. Februar 2018 dienstunfähig erkrankt gewesen sei und auch im Anschluss im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Hamburger Modell) in der Zeit vom 27. Februar 2018 bis zum 23. März 2018 nur eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. Der Anlass der polizeiärztlichen Untersuchung, nämlich das Fernblieben vom Dienst vom 4. Oktober 2017 bis zum 26. Februar 2018 wegen Erkrankung, sei in der Aufforderung ausreichend genannt. Darüber hinaus sei der Antragsteller nach der Wiederaufnahme seines Dienstes erneut am 28. und 29. März 2018 dienstunfähig erkrankt gewesen. Diese weit über drei Monate innerhalb der letzten sechs Monate hinausgehenden Krankheitszeiten begründeten schon für sich genommen entsprechende Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsaufforderung sei auch hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung hinreichend bestimmt. Sie greift allein die Würdigung des Verwaltungsgerichts an, der Untersuchungsaufforderung lägen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Insoweit sind jedoch keine Gründe dargelegt, die zu einer Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Dienstfähigkeit zweifelhaft sein sollte, denn die nachhaltige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit sei bereits durch die Prognoseentscheidung des behandelnden Arztes mit dem Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ nachgewiesen. Abgesehen davon, dass Zweifel an der (dauernden) Dienstfähigkeit auch bei aktueller Arbeitsfähigkeit des Beamten bestehen können (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2017 – OVG 4 S 9.17 – BA S. 3), übersieht der Antragsteller, dass sich die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG erforderlichen „Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten“ im vorliegenden Fall bereits aus der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG getroffenen Regelung ergeben. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG) wieder voll hergestellt ist. Durch das Merkmal „wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat“, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei einem solchen Sachverhalt Anlass für die Prüfung besteht, ob die Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert. Bei einer Überprüfung der Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt es somit, wenn der Dienstherr zur Begründung des Untersuchungsanlasses auf die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als drei Monaten innerhalb von sechs Monaten verweist. Der Angabe von Gründen, die über die (in diesem Sinne) erhebliche Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen, bedarf es nicht (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 26. April 2018 – 6 B 68/18 – juris Rn. 16 und vom 29. Mai 2017 – 6 B 360/17 – juris Rn. 6). Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 10. Juni 2015 – OVG 4 S 6.15 – juris Rn. 18) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest. Dies zu Grunde gelegt, vermag der Antragsteller die bereits aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu bejahenden Zweifel an der (dauernden) Dienstfähigkeit nicht mit dem Hinweis auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung im Hamburger Modell und die uneingeschränkte Dienstausübung seit dem 24. März 2018 zu entkräften. Denn es kommt allein auf den Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten innerhalb eines – der Untersuchungsanordnung vorausgehenden – Zeitraums von sechs Monaten an und nicht etwa darauf, ob und seit wann der betroffene Beamte nach längeren Fehlzeiten wieder Dienst leistet. Auch war der Antragsgegner nicht gehalten, den Antragsteller zunächst aufzufordern, die nachhaltige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch (privat-)ärztliches Attest nachzuweisen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG ist der Beamte, wenn – wie hier – Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich durch eine von der Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Die Untersuchung durch einen vom betroffenen Beamten bestimmten Arzt genügt nicht. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Erkenntnisse des Dienstherrn lägen zu lange zurück, um Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen zu können. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Senatsentscheidung betraf eine Untersuchungsaufforderung, in der als Untersuchungsanlass bestimmte Verhaltensweisen des Beamten, Fehlzeiten unterhalb der Schwelle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und Erkenntnisse aus ärztlichen Untersuchungen angeführt waren. Diese Umstände müssen, um die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen zu lassen, einen hinreichenden zeitlichen Bezug zu dem Zeitpunkt aufweisen, zu dem der Dienstherr die Untersuchung veranlasst, was der Senat bei Umständen, die über 17 Monate zurückliegen, verneint hat (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2018 – OVG 4 S 19.17 – juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall wird der Untersuchungsanlass hingegen nicht auf solche Umstände, sondern auf qualifizierte Fehlzeiten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt. Dabei ist der erforderliche zeitliche Bezug zwischen Erkrankung und Untersuchungsaufforderung schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten, die der Untersuchungsanordnung vorangegangen sind, mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch die Bezugnahme auf zwei Krankheitstage im März 2018 die Entscheidungsgrundlage der Behörde rechtswidrig erweitert, geht ebenfalls fehl. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen – wie der Antragsteller meint – liegt hierin nicht. Der Antragsgegner hat den Untersuchungsanlass mit dem Vorliegen qualifizierter Fehlzeiten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begründet und die jeweiligen Fehltage in einer Anlage zur Untersuchungsanordnung aufgelistet. Auf die vom Verwaltungsgericht ergänzend angeführten weiteren beiden Krankheitstage im März 2018 kommt es deshalb nicht an. Insbesondere liegt darin keine unzulässige Heilung einer fehlerhaft begründeten Untersuchungsaufforderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 – juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).