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Beschluss

6 B 360/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0529.6B360.17.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen die Aufforderung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen die Aufforderung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, von dem Antragsteller abzuverlangen, sich zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 15. Februar 2017 rechtmäßig und der Antragsteller daher gehalten ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Soweit die Beschwerde die vom Verwaltungsgericht festgestellte ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten schlicht bestreitet, verfehlt das Vorbringen bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt die Aufforderung auch den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, aufgestellt hat. BVerwG, etwa Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, juris Rn. 20 ff. und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 16 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse etwa vom 20. März 2017 - 6 B 1406/17 -, juris Rn. 12, vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, juris Rn. 5, und vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris Rn. 15. Auch das Verwaltungsgericht hat diese Maßgaben seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerde lässt zunächst außer Acht, dass sich die Untersuchungsaufforderung bereits auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW stützen lässt, weil der Antragsteller - nachdem bereits erhebliche Fehlzeiten vorausgegangen sind - seit dem 6. September 2016 dienstunfähig ist. In diesem Fall können die seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den vorbenannten Entscheidungen aufgestellten Anforderungen keine Anwendung finden, weil sich die Erkenntnisse des Dienstherrn regelmäßig auf den Umstand beschränken, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Erkrankung aufweist. Als Arbeitgeber erhält der Dienstherr lediglich den Durchschlag der vom Arzt ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, der nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses keine Angaben zur Diagnose enthält. Kennt der Dienstherr aber die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Bescheinigung, versteht es sich von selbst, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in der Aufforderung die ärztliche Untersuchung näher festzulegen. Anlass zur Untersuchungsaufforderung ist dann allein die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beamten. Abgesehen von alldem hat der Antragsgegner hier, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auch den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts für eine auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu stützende Untersuchungsaufforderung genügt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen zunächst ein, man könne "nicht eine Untersuchungsaufforderung treffen und hoffen, dass nach (gemeint vermutlich: mit) der Untersuchung die Klärung erfolgt". Sinn der Untersuchung ist gerade die Aufklärung der gesundheitlichen Situation des betreffenden Beamten. Bestünde kein Klärungsbedarf, wäre die Untersuchung sinnlos und damit unverhältnismäßig. Soweit die Beschwerde vorträgt, es werde eine Diskrepanz zwischen Blatt 5 der angefochtenen Entscheidung und Blatt 4 des Senatsbeschlusses vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 - gesehen, bzw., viele Passagen der Entscheidung seien im Lichte jenes Beschlusses nicht haltbar, bleibt schon jede nähere Darlegung aus, worin diese Diskrepanz liegen soll bzw. welche konkreten Passagen aufgrund welcher Erwägungen nicht haltbar sein sollen. Abgesehen davon ignoriert das Vorbringen die Unterschiede zwischen den zugrunde liegenden Fallgestaltungen und geht daher fehl. Entgegen der Auffassung der Beschwerde enthält die Untersuchungsaufforderung im Streitfall hinreichende Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Auf die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu kann verwiesen werden. Die Beschwerde überspannt ersichtlich die Anforderungen, wenn sie meint, der Dienstherr müsse dem untersuchenden Arzt insoweit im Einzelnen vorgeben, welche Fragen etwa zur medizinischen Vorgeschichte oder zur beruflichen Tätigkeit er stellen dürfe. Ferner begründet es eine hinreichende Notwendigkeit zur Anordnung einer Untersuchung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, dass eine Vielzahl der vom Antragsteller eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausgestellt worden ist, und ferner die Schulleiterin den Eindruck geäußert hat, der Antragsteller sei wiederholt alkoholisiert zum Unterricht erschienen. Der von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. April 2017 noch angesprochene Umstand, dass die Schulleiterin ihn bei einer Gelegenheit darauf nicht unmittelbar angesprochen hat, führt daran nicht vorbei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.