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Urteil

OVG 4 B 15.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0403.OVG4B15.18.00
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Leitsätze
Zur gerichtlichen Überprüfung von Umsetzungen.(Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juni 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur gerichtlichen Überprüfung von Umsetzungen.(Rn.20) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juni 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Klageabweisung. Die Umsetzung des Klägers ist rechtmäßig. Er hat keinen Anspruch auf Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten als Revierleiter in S.... Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, gerichtet auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. November 2015 durch das Gericht und auf die Verurteilung des Beklagten zur Rückumsetzung des Klägers auf seinen früheren Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - juris Rn. 16, vom 26. November 1987 - 2 C 53.86 - juris Rn. 37, vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 - Rn. 13 und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 22). In diesem Sinne ist das Begehren des Klägers verstehen, wie dieser in der Berufungsverhandlung auch bestätigt hat. Die Umsetzung ist kein Verwaltungsakt, sondern die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berühren (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 16 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Er ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des statusrechtlichen und des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. Da der Beamte nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit und Austauschbarkeit für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit einer Umsetzung belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 23 f. m.w.N.). An der Rechtsnatur der Umsetzung und den Rechtsschutzmöglichkeiten ändert sich nichts dadurch, dass diese in § 28 LBG geregelt ist. Der brandenburgische Landesgesetzgeber hat mit dieser Bestimmung die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Umsetzungen normativ erfasst, ohne hierdurch jedoch den Maßstab oder den Rechtsschutz abweichend zu regeln. Nach § 28 LBG kann dem Beamten aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Der neue Dienstposten kann nur innerhalb der Laufbahn und unter Beibehaltung des Amtes zugewiesen werden (Satz 1 und 2 der Vorschrift). Die Umsetzung des Klägers ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere greift nicht die Rüge des Klägers, er sei vor der Umsetzung nicht angehört worden. Abgesehen davon, dass eine vorherige Anhörung bei einer Umsetzung nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. § 28 Satz 3 LBG: Soll-Vorschrift), wurden mit dem Kläger offenkundig wiederholt Gespräche geführt, bei denen seine Umsetzung erörtert wurde. Jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des anschließenden Klageverfahrens geheilt worden (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 B 132/18 - juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 CE 11.573 - juris Rn. 26). Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, die Umsetzungsverfügung sei nur pauschal mit dienstlichen Gründen begründet. Da die Umsetzung als behördliche Organisationsmaßnahme nicht den Vorschriften über Verwaltungsakte (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 35 ff. VwVfG) unterfällt, bedarf sie keiner besonderen Form und muss auch nicht mit einer den Anforderungen in § 39 VwVfG gemäßen Begründung versehen werden. Die Angabe von Gründen für die Maßnahme kann unter Umständen sehr kurz gehalten sein oder sogar ganz unterbleiben, wenn die Gründe auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 5 m.w.N.). Letztlich sind die tatsächlich angestellten Erwägungen maßgeblich, die sich auch aus den Akten und den sonstigen Umständen ergeben können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 B 132/18 - juris Rn. 29 m.w.N.); auf sie kann der Dienstherr zum Nachweis der sachgerechten Ermessensausübung zurückgreifen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 194). Hier ist die Umsetzung im Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 mit den Ergebnissen der Ermittlungskommission vom 11. September 2015 begründet; zudem wird auf das eingeleitete Disziplinarverfahren hingewiesen. Hieraus ergeben sich hinreichend deutlich die Gründe für die Umsetzung. Die von dem Kläger geäußerten Zweifel, dass der gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10a PersVG befasste Gesamtpersonalrat wahrheitsgemäß und vollständig über die beabsichtigte Umsetzung informiert worden sei, sind nicht substantiiert. Im Gegenteil hat der Gesamtpersonalrat der dauerhaften Umsetzung des Klägers erst nach (erneuter) Erörterung der Gründe hierfür in einer Sitzung im Oktober 2015 zugestimmt, während er im September 2015 zunächst noch seine Zustimmung verweigert hatte, weil „eine vollumfängliche Befassung mit dem Inhalt nicht möglich“ sei. Hätte der Gesamtpersonalrat auch im Oktober 2015 noch weiteren Informations- bzw. Konkretisierungsbedarf gesehen, wäre es seine Sache gewesen, dies geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 - juris Rn. 24 und vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 - juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 - juris Rn. 4 ff., jeweils m.w.N.). Die Umsetzung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der in § 28 LBG angeführte dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9).Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Die Ermessenserwägungen können bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des sehr weiten Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. Denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben. Davon abgesehen kann der Beamte nicht geltend machen, die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr seine besondere Eignung für die bisher wahrgenommenen Aufgaben nicht bedacht habe. Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris Rn. 19 ff. und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 – juris Rn. 24 ff. sowie Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 - juris Rn. 4; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.,jeweils m.w.N.). Eine Umsetzung kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9). Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Beseitigung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage zu bejahen, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13, 15; VGH München, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249 - juris Rn. 38 und vom 24. März 2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9). Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22, 28, 39). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, ob sachliche Gründe für eine Umsetzung bestehen und der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, sind die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, hier die bis zum Zeitpunkt der unter dem 16. November 2015 ergangenen Widerspruchsentscheidung gegebenen Umstände. Denn für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung kommt es auf die Erwägungen an, die der Dienstherr in Ausübung seines Ermessens als wesentlich angesehen hat (vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 - juris Rn. 20 und vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 - juris Rn. 35 m.w.N.). Das betrifft jedenfalls die Überprüfung der Ablösung von dem bisherigen Dienstposten, wenn dort die behördlichen Erwägungen anknüpfen. Für die gerichtliche Kontrolle der Hinsetzung auf den neuen Dienstposten mag anderes gelten. Hiervon ausgehend ist die Umsetzung des Klägers nicht zu beanstanden. Das Ermessen des Beklagten war nicht eingeschränkt.Auch wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden und der neue Dienstort weiter von der Wohnung des Klägers entfernt ist als der alte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 B 23.12 - juris Rn. 9), liegt eine Fahrzeit von (nunmehr) 42 Minuten pro Strecke im Rahmen des Zumutbaren. Ferner lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015, nach Abschluss des Disziplinarverfahrens werde über seine weitere Verwendung zu entscheiden sein, keine ermessenseinschränkende Zusage entnehmen. Eine solche erforderte eine verbindliche Erklärung des Beklagten, den Kläger auf seinem früheren Dienstposten in S... auf Dauer zu belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 28, 30). Sie muss zwangsläufig vor der Umsetzung erteilt werden. Entsprechendes behauptet der Kläger selbst nicht. Abgesehen davon hat der Beklagte nach Abschluss des Disziplinarverfahrens den weiteren Einsatz des Klägers geprüft und ihm in der Folge drei (andere) Dienstposten mit Führungsfunktion angeboten, die dieser jedoch abgelehnt hat. Eine das Ermessen einschränkende Leitungsfunktion hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. Hierfür reicht eine Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsmöglichkeiten, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung für sich allein nicht aus. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der neue Dienstposten des Klägers nach Inhalt, Bedeutung, Verantwortung und Aufstiegschancen dem bisherigen Dienstposten „gleichwertig“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 29). Die Umsetzung des Klägers beruhte auf sachlichen Gründen und Erwägungen. Ein Ermessensnichtgebrauch, wie von dem Kläger in der Berufungsverhandlung gerügt, liegt nicht vor. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Nach der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 erfolgte die (dauerhafte) Umsetzung als Reaktion auf den Abschlussbericht der Ermittlungskommission vom 11. September 2015, der auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zur Folge hatte. Dieser Bericht verweist auf erneute Befragungen derjenigen Beamtinnen und Beamten, die bereits im Juni 2015 angehört wurden. Diese hätten sich abermals dahin geäußert, dass der Kläger ein launenhafter und gegebenenfalls sogar cholerischer Vorgesetzter sei mit unangemessenen Umgangsformen und Umgangston gegenüber Beamtinnen und Beamten auch im Beisein von Bürgern. Aussagen wie „faule Schweine“, „können nur fressen und saufen“, „Idioten“ sollen regelmäßig von ihm zu hören gewesen sein, auch noch in jüngster Zeit. Im Bereich der Revierpolizei sei es zu einer Spaltung des Teams gekommen, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger einzelne Beamte bevorzuge. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei eher nicht gegeben. Die Verhaltensweisen des Klägers bestünden schon lange Zeit. Die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten hätte das Verhalten mittlerweile hingenommen. Nach Aussage einiger der Befragten soll es auch Momente gegeben haben, in denen der Kläger höflich, nett und zuvorkommend gewesen sei. Außerdem seien Befragungsprotokolle eines anderen Prüfteams beigezogen worden. Hiernach hätten weitere Beamtinnen und Beamte den Kläger als aufbrausend und cholerisch bezeichnet, während andere Beamte des Wach- und Wechseldienstes keine negativen Erfahrungen mit ihm gemacht hätten. Die Mehrzahl der Befragten habe angegeben, dass der Kläger vom Hören-Sagen cholerisch sei und zu Wutausbrüchen neigen solle. Die hieraus vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, der Kläger sei als Führungskraft mit Unterstellten nicht geeignet und habe eine Störung des Betriebsfriedens bewirkt, ist nachvollziehbar und lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Der Beklagte stützt die Umsetzung ferner auf die Berichte bzw. Vermerke vom 2. Juli, vom 22. Juli und vom 3. August 2015, in denen sich der Vorgesetzte des Klägers ausdrücklich für dessen Umsetzung ausgesprochen hat, weil er mit diesem nicht mehr vertrauensvoll zusammen arbeiten könne. Der Beklagte hat ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid weitere Einsatzmöglichkeiten des Klägers in S... geprüft, sie aber mangels amtsangemessener Dienstposten ohne Führungsfunktion für nicht gegeben erachtet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung des Klägers unerheblich, dass dieser bereits eine befristete Umsetzung (Verfügung vom 23. September 2015) vorausging, die gleichfalls mit dem Ermittlungsbericht vom 11. September 2015 und den Vermerken des Vorgesetzten des Klägers vom 2. Juli, vom 22. Juli und vom 3. August 2015 begründet ist. Dem Dienstherrn ist es nicht verwehrt, eine dauerhafte Umsetzung auf dienstliche Gründen zu stützen, die bereits für eine vorangegangene befristete Umsetzung eines Beamten herangezogen wurden. Entscheidend ist allein, dass die dienstlichen Gründe - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin tragen. Die Frage, ob ein im Verhältnis zur Umsetzung milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, stellt sich nicht. Nach dem hier zugrunde gelegten Maßstab für die Beurteilung einer Umsetzung findet keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Umsetzung des Klägers von einem Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt oder aus anderen Gründen willkürlich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe des Beklagten für die Umsetzung nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Insbesondere findet sich im Verwaltungsvorgang keine Stütze für die wiederholte Behauptung des Klägers, die Vorwürfe gegen ihn seien erst erhoben und er in der Folge umgesetzt worden, weil er sich geweigert habe, den von ihm gefertigten Beurteilungsentwurf für PHK S... zu ändern. Die behauptete Beeinflussung ist auch nicht nachvollziehbar, weil der Kläger lediglich Entwurfsverfasser war und der Beurteiler von diesem Entwurf abweichen konnte (8.2.2 BeurtVV). Abgesehen davon trägt der Kläger selbst vor, die Auseinandersetzung über diesen Beurteilungsentwurf soll „mitursächlich“ für seine Umsetzung gewesen sein. Dies reicht jedoch nicht für die Annahme, die Umsetzung sei hiervon „maßgebend geprägt“. Der Hinweis des Klägers, es gebe keine Protokolle über die Gespräche mit seinen Vorgesetzten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt vor allem deshalb, weil sein Vorbringen, bei den Mitarbeitergesprächen sei es nur um den Beurteilungsentwurf für PHK S... gegangen, er habe bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehabt, nicht zutrifft. Denn seiner E-Mail vom 20. Juli 2015 an seinen Vorgesetzten lässt sich entnehmen, dass ihm die Vorwürfe bekannt waren. Der Kläger führt dort aus, dass er über die „Worte und Argumente“ im Mitarbeitergespräch Mitte Juli 2015 nachgedacht habe, die Vorwürfe aber aus seiner Sicht haltlos seien. Offenbar schätzte er die Situation im Polizeirevier S... anders ein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit den negativen Aussagen im Bericht der Ermittlungskommission aus September 2015 ein sachlicher Grund für seine Umsetzung bestand. Der Kläger kann nicht geltend machen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eines Verstoßes gegen seine Wohlverhaltenspflichten und einer Störung des Betriebsfriedens hätten sich im Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht bestätigt. Er rügt gleichfalls ohne Erfolg, der Beklagte habe nicht aufgeklärt, ob überhaupt innere Spannungen vorlagen, wer diese verschuldet habe und in welchem Maße. Es mag zwar zutreffen, dass sich die nach Aktenlage gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe jedenfalls in dieser Form nicht immer als richtig erwiesen haben. Auch mag das Aussageverhalten der befragten Beamtinnen und Beamten im Vorfeld des Disziplinarverfahrens und sodann im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht immer unproblematisch bzw. konsequent gewesen sein und der mögliche Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sehr unterschiedlich beurteilt werden. Gleichwohl lagen mit den negativen Aussagen und Feststellungen in den Vermerken vom 2. Juli, vom 22. Juli und vom 3. August 2015 sowie im Abschlussbericht der Ermittlungskommission vom 11. September 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass im Polizeirevier S... innerdienstliche Spannungen bestanden, an denen der Kläger nicht nur unerheblich beteiligt war. Dies reicht als sachlicher Grund für eine Umsetzung aus, ohne dass es auf ein Verschulden oder den Verursachungsbeitrag einzelner Personen ankommt. Insbesondere bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser lediglich unbeteiligtes Opfer haltloser Vorwürfe von Vorgesetzten oder Mitarbeitern gewesen sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 21). Nicht entscheidend ist, ob sich alle zum Beleg der Spannungen herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Beklagte zugrunde gelegt hat. Anhaltpunkte für einen Ermessensmissbrauch des Beklagten ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, seine Vorgesetzten hätten gezielt nach Gründen für seine Umsetzung gesucht. Der Kläger beschränkt sich auf eine Mutmaßung ohne Anknüpfungspunkt im Tatsächlichen. Seine Behauptung, seine Vorgesetzten hätten eine Beamtin durch Heraufsetzen des von ihm gefertigten Beurteilungsentwurfs zu einer für ihn ungünstigen Aussage in seinem Disziplinarverfahren veranlasst, entbehrt einer Grundlage. Dies gilt gleichermaßen für seinen geäußerten Verdacht, seine Vorgesetzten hätten vier Beamte des Polizeireviers und zwei Beamte des Wach- und Wechseldienstes in S... zu negativen Äußerungen über sein Verhalten „animiert“. Letztlich bestätigt der Kläger mit diesen Ausführungen aber die Annahme, dass Spannungen innerhalb des Polizeireviers S... bestanden, an denen er beteiligt war. Die wiederholten Hinweise des Klägers auf das Disziplinarverfahren und die geäußerte Kritik an dessen Führung sind für die Beurteilung der Umsetzung nicht maßgebend. Disziplinarverfahren und Umsetzung stehen selbständig nebeneinander. Sie verfolgen den Zweck, die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung wiederherzustellen, auf unterschiedliche Weise. Während die Umsetzung den Beamten aus der Konfliktsituation herausnimmt, wirkt die Disziplinarmaßnahme pflichtenmahnend auf ihn ein. Die Umsetzung wirkt sofort, die disziplinarische Ahndung kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Umsetzung erfolgt auch unabhängig davon, ob das Verhalten des Klägers gerichtliche oder dienstaufsichtliche Folgen hat oder haben kann. Sie ist keine (versteckte) disziplinarische, sondern eine rein dienstliche Maßnahme (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 43; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers, bei der rechtlichen Beurteilung der Umsetzung sei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, verhelfen seiner Klage nicht zum Erfolg. Selbst wenn - entgegen der Auffassung des Senats - insgesamt auf diesen Zeitpunkt abgestellt würde, wäre die Umsetzung nicht zu beanstanden. Es fehlt an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Spannungen und Konflikte im Polizeirevier S... im Falle einer Rückkehr des Klägers dorthin ausgeräumt sind. Im Gegenteil trägt der Beklagte nachvollziehbar vor, dass der Kläger im weiteren Verlauf gegen vier Beamte seiner ehemaligen Dienststelle wegen ihrer Aussagen in seinem Disziplinarverfahren Strafanzeige erstattet habe und (auch) deshalb eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesen Beamten nicht zu erwarten sei. Das Vorbringen des Klägers, die betroffenen Beamten dürften keine Kenntnis von den Strafanzeigen haben, weil keine Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, überzeugt nicht. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen Personen gleichwohl von den Strafanzeigen erfahren haben. Unerheblich ist ferner der Vortrag des Klägers, einer der Beamten sei inzwischen im Ruhestand, die übrigen hätten „ihre Vorwürfe im Disziplinarverfahren relativiert bzw. vollständig zurückgenommen“. Diese Ausführungen stellen die Eignung der erstatteten Strafanzeigen, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Polizeirevier S... zu beeinträchtigen, nicht in Frage. Abgesehen davon vertritt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren noch die Auffassung, dass Polizeibeamte wegen ihrer Aussagen in seinem Disziplinarverfahren mit der Einleitung von Disziplinarverfahren rechnen müssten. Der Hinweis des Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 26. August 2016 an den Leiter der Polizeidirektion Ost, mit dem er sich gegen die dienstliche Beurteilung einer Beamtin und deren Beförderung wendet, stützt ebenfalls die Vermutung, dass Konflikte bei der Zusammenarbeit des Klägers mit den Beamtinnen und Beamten in S... zu erwarten sind. Der Kläger kann aus dem Vermerk über das jährliche Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch vom 20. Juli 2016 nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das gilt gleichermaßen für die Persönlichkeitseinschätzung von POR K..., dem Leiter der Polizeiinspektion, vom 12. Dezember 2016. Diese Dokumente enthalten keine Aussagen zu dem Führungsverhalten des Klägers im Revier S... und die Situation in diesem Polizeirevier während seiner Dienstzeit dort, vielmehr beziehen sie sich auf seine Tätigkeit im Führungsdienst in P.... Schließlich beanstandet der Kläger ohne Erfolg seine neuen Aufgaben als Verbindungsbeamter Grenzkriminalität im Führungsdienst der Polizeiinspektion als nicht mehr amtsangemessen. Weder hat er substantiiert Umstände vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, die den Schluss zuließen, sein neuer Aufgabenbereich entspreche nicht der Wertigkeit seines Amts im statusrechtlichen Sinn (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 7, 10). Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung des Dienstpostens sind nicht ersichtlich (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 15, 22 m.w.N.). Die Hinweise des Klägers auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung seines Aufgabenbereichs ändern hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass er bei seinem neuen Dienstposten andere Tätigkeiten zu verrichten hat als bei seinem bisherigen. Er hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 10). Abgesehen davon hat der Beklagte dem Kläger in der Zwischenzeit wiederholt Dienstposten angeboten, deren Amtsangemessenheit auch der Kläger nicht in Zweifel zieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Umsetzung und begehrt seine Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten als Revierleiter in der Polizeiinspektion mit Dienstort S.... Der im Jahr geborene Kläger ist Polizeihauptkommissar (A 12 BbgBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er war seit 1997/1998 Wachenleiter der Polizeiwache S... und seit 2011 Revierleiter mit Dienstort S.... Am 9. Juni 2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Leiter der Polizeiinspektion und dem Leiter Führungs- und Revierdienst statt, bei dem Spannungen innerhalb der Revierpolizei und die Zusammenarbeit mit dem Wach- und Wechseldienst erörtert wurden; der Kläger verneinte die angesprochenen Spannungen und Missstände. Im Nachgang zu diesem Gespräch befragte der Leiter Führungs- und Revierdienst im Juni 2015 sechs Beamtinnen und Beamte der Revierpolizei sowie des Wach- und Wechseldienstes des Polizeireviers S.... In einem Bericht bzw. Vermerk vom 2. Juli 2015 werden die Äußerungen der Befragten wiedergegeben. Danach soll der Kläger unter anderem Beamtinnen und Beamte dieses Polizeireviers beleidigt haben und ihnen gegenüber laut geworden sein. Ferner soll er ihm wohlgesonnene Beamte bevorzugt haben. Er werde „als Tyrann ohne Umgangsformen und Benehmen empfunden“. Bei einem Mitarbeitergespräch Mitte Juli 2015 stritt der Kläger die im Bericht vom 2. Juli 2015 enthaltenen Vorwürfe ab. Einem Dienstpostenwechsel stimmte er nicht zu. Ein zum bisherigen Verfahrensverlauf gefertigter Vermerk des Leiters der Polizeiinspektion vom 3. August 2015 schließt mit der Bemerkung, dass er mit dem Kläger nicht mehr vertrauensvoll zusammenarbeiten könne. Daraufhin setzte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 21. August 2015 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom selben Tag zunächst bis zum 20. November 2015 innerhalb der Polizeiinspektion vom Dienstort S... zum Dienstort A... in der Funktion eines Revierleiters um. Der abschließende Bericht der mit der weiteren Aufklärung der Dienstdurchführung des Klägers beauftragten Ermittlungskommission vom 11. September 2015 verweist auf erneute Befragungen derjenigen Beamtinnen und Beamte, die bereits im Juni 2015 angehört wurden. Diese hätten sich abermals dahin geäußert, dass der Kläger launenhaft und cholerisch sei sowie unangemessene Umgangsformen gegenüber Beamtinnen und Beamten auch im Beisein von Bürgern pflege. Er bevorzuge einzelne Beamte. Im Bereich der Revierpolizei sei es zu einer Spaltung des Teams gekommen. Die beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers bestünden schon lange Zeit. Die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten hätte das Verhalten mittlerweile hingenommen. Nach Aussage einiger Beamter habe es auch Momente gegeben, in denen der Kläger höflich, nett und zuvorkommend gewesen sei. Infolgedessen setzte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 23. September 2015 unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. August 2015 erneut aus dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung für die Dauer von drei Monaten in den Führungsdienst der Polizeiinspektion mit Dienstort P... um und übertrug ihm die Aufgabe eines Verbindungsbeamten Grenzschutzkriminalität. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2015 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Umsetzungsverfügungen vom 21. August 2015 und 23. September 2015 zurück. Im Rahmen der Überprüfung von (anderen) dienstrechtlichen Vorkommnissen in der Polizeiinspektion seien Umstände bekannt geworden, die zunächst eine weitere Verwendung des Klägers als Führungskraft am Standort S... ausgeschlossen hätten. Bis zur Klärung der Angelegenheit sei daher die Umsetzung im Wege des Tausches mit dem Revierleiter A... angezeigt gewesen. Nach dem Abschlussbericht der Ermittlungskommission vom 18. September 2015 (wohl 11. September 2015 gemeint) bestehe der Verdacht, dass das Führungsverhalten des Klägers gegen die beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflichten verstoßen und zugleich eine beträchtliche Störung des Betriebsfriedens bewirkt habe. Er sei daher als Führungskraft mit Unterstellten nicht mehr tragbar, weshalb er in den Führungsdienst umgesetzt worden sei. Zudem sei wegen der schwerwiegenden Verdachtsmomente am 25. September 2015 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die Umsetzung sei zur Wahrung des Betriebsfriedens und der Funktionsfähigkeit der Polizei erforderlich gewesen. Im Bereich S... sei keine amtsangemessene Verwendung des Klägers möglich. Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte und der Gesamtpersonalrat der dauerhaften Umsetzung des Klägers zugestimmt hatten, setzte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 dauerhaft in den Führungsdienst der Polizeiinspektion mit Dienstort P... um und übertrug ihm die Aufgabe eines Verbindungsbeamten Grenzkriminalität. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 zurück, der inhaltlich im Wesentlichen dem Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2015 entsprach. Der Kläger hat am 23. November 2015 zunächst wegen der beiden befristeten Umsetzungen Klage erhoben und mit dem am 11. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die dauerhafte Umsetzung zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Am 16. Dezember 2016 wurde der Ermittlungsbericht für das Disziplinarverfahren erstellt. Darin führt die Ermittlungsführerin aus, dass die befragten Beamtinnen und Beamten sehr unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen gemacht hätten. Teilweise hätten sich die Vorwürfe nicht bestätigt. Anschließend wurde das Disziplinarverfahren eingestellt und dem Kläger eine Missbilligung ausgesprochen, gegen die dieser Widerspruch erhob. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Klage mit Urteil vom 14. Juni 2017 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Umsetzungsverfügung vom 22. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 aufzuheben und den Kläger auf seinen früheren Dienstposten als Revierleiter in der Polizeiinspektion mit Dienstort S... rückumzusetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zuletzt nur noch angegriffene dauerhafte Umsetzungsverfügung sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine dauerhafte Umsetzung vorgelegen habe. Der Beklagte führe zwar im Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 aus, dass im Hinblick auf die Vorwürfe zunächst die unverzügliche (befristete) Umsetzung des Klägers von seinem Dienstposten in S... und dann nach Einschätzung der Ermittlungskommission die (befristete) Umsetzung auf einen Dienstposten ohne Führungsverantwortung erforderlich gewesen seien. Aufgrund welcher Tatsachen dann die dauerhafte Umsetzung als nunmehr notwendig angesehen worden sei, ergebe sich dagegen nicht. Neue Tatsachen bzw. Erkenntnisse in Bezug auf ein fehlerhaftes Führungsverhalten zum Zeitpunkt des Erlasses der dauerhaften Umsetzungsverfügung seien nicht ersichtlich. Zudem habe der Beklagte die Umsetzungen nur auf den Verdacht eines Fehlverhaltens des Klägers gestützt und weitere Aufklärungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens für erforderlich gehalten. Es fehle an einer näheren Darlegung des Dienstherrn, weshalb eine befristete Umsetzung nicht mehr ausreichend sei. Unabhängig davon gebe es bereits im Ermittlungsbericht vom 11. September 2015 Anhaltspunkte dafür, dass über das Führungsverhalten des Klägers unterschiedliche Wahrnehmungen bei den ihm unterstellten Mitarbeitern herrschten. Der Ermittlungsbericht im Disziplinarverfahren bestätige dies bzw. zeige erheblich differierende bzw. widersprechende Aussagen. Zum Teil komme dieser Ermittlungsbericht zu dem Ergebnis, dass sich Vorwürfe aus den Berichten vom 2. Juli und vom 11. September 2015 als nicht zutreffend erwiesen hätten, teilweise hätten diese nicht mehr aufgeklärt werden können. Die Umsetzungsverfügung erweise sich ferner als ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht erwogen habe, ob andere, weniger einschneidende Maßnahmen (formlose Ermahnung und weitere Beobachtung, Aussprachen, Hospitationen, Supervision, Anordnung der Teilnahme des Klägers an entsprechende Führungskräfte-Lehrgängen etc.) gleich oder besser geeignet gewesen wären, mögliche Mängel abzustellen. Gegen dieses Urteil hat der Senat hat mit Beschluss vom 22. November 2018 die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte ausführt: Die Umsetzung des Klägers sei rechtmäßig, insbesondere lägen ihr keine Ermessensfehler zugrunde. Die Ermessensausübung des Dienstherrn könne bei einer Umsetzung nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sei. Die Vorwürfe gegen das Führungsverhalten des Klägers sowie die erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsklimas begründeten einen sachlichen Grund für die Umsetzung. Die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und die Strafanzeigen des Klägers gegen vier Kollegen seiner früheren Dienststelle, die im Disziplinarverfahren gegen ihn ausgesagt hätten, deuteten darauf hin, dass weitere Zerwürfnisse vorprogrammiert und diese geeignet seien, die Funktionsfähigkeit der Dienststelle massiv zu beeinträchtigen. Der Rechtmäßigkeit der Umsetzung stehe nicht entgegen, dass die Behörde den Kläger zunächst nur befristet und schließlich dauerhaft umgesetzt habe. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen als eine Umsetzung erschienen nicht geeignet. Hierauf komme es jedoch ohnehin nicht an, weil die Umsetzung nur auf einen Ermessensmissbrauch, nicht jedoch auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juni 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Die Umsetzung sei willkürlich gewesen, weil weder ein sachlicher Grund für diese vorgelegen noch der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt habe. Es seien ihm gegenüber nur allgemeine bzw. anonyme Vorwürfe erhoben worden, die haltlos seien. Es habe kein klärendes Gespräch zur Erörterung der Vorwürfe stattgefunden; eine Anhörung vor den diversen Umsetzungen sei unterblieben. Auf ihn sei Druck ausgeübt worden, seine Umsetzung selbst zu beantragen, was er jedoch abgelehnt habe. Unerheblich sei, dass er Strafanzeigen gegen Bedienstete seiner früheren Dienststelle erstattet habe, weil keine Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Außerdem sei einer der Betroffenen inzwischen im Ruhestand. Bei seinem neuen Dienstposten handele es sich um keine reguläre Planstelle in der Organisationsstruktur der Polizeiinspektion ; es gebe keine Aufgabenbeschreibung. Die ihm zugewiesenen Aufgaben entsprächen nicht seinem Status. Im Übrigen habe der Beklagte ihm zwischenzeitlich andere Dienstposten (Koordinator Revierpolizei P... [Mai 2017], Leiter des Polizeireviers A... [Juni 2017] und Leiter des Polizeireviers T... [August 2018]) angeboten und scheine damit selbst von einem einwandfreien Führungsverhalten auszugehen. Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg schob den Eintritt des Klägers in den Ruhestand (auf dessen Antrag) zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2..., zuletzt bis zum 31. Dezember 2019 hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen ist.