Beschluss
OVG 4 N 31.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0807.OVG4N31.18.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 BvR 350/18 – juris Rn. 16). Gemessen an dem in der Zulassungsbegründung Dargelegten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit welcher der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, seinen Antrag auf Versetzung zum Bundesamt für Verfassungsschutz erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, zu Recht abgelehnt. a. Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Ablehnungsbescheid hafteten keine formellen Fehler an, insbesondere sei der Personalrat nicht zu beteiligen gewesen. Gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PersVG sei nicht einschlägig, da die landesübergreifende Versetzung nach § 15 BeamtStG nicht von der Regelung umfasst sei, wendet der Kläger ein, dem Gesetzestext lasse sich nicht entnehmen, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei Versetzungen eine landesübergreifende Versetzung bzw. eine solche zum Bund nicht erfassen sollte. Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Eine Zulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel scheidet aus, wenn die angegriffene Würdigung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis offensichtlich zutreffend ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98 ff.). Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass dies hier der Fall ist. Denn eine mitbeststimmungspflichtige Maßnahme (vgl. § 79 Abs. 1 PersVG) bei „Versetzung“ (vgl. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PersVG) liegt nur dann vor, wenn die Veränderung der Rechtsstellung des Bediensteten beabsichtigt ist (vgl. Daniels/Pätzel/Witt, PersVG Berlin, § 79 Rn. 2; Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl. 2010, § 79 Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 PB 12.10 – juris Rn. 5). Das Unterlassen oder die auf einen Antrag hin erkennbar werdende Weigerung, eine Maßnahme zu treffen, unterfällt hingegen nicht dem § 79 Abs. 1 PersVG (vgl. zum Bundesrecht: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: März 2019, § 69 Rn. 18). Die hier angegriffene Ablehnung der Versetzung führt aber gerade nicht zu einer Veränderung der Rechtsstellung des Klägers, sondern behält den Status quo bei (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 69 Rn. 4). b. Soweit sich der Kläger gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, die Entscheidung des Beklagten, seinen Antrag nach § 15 Abs. 1 BeamtStG auf Versetzung zum Bundesamt für Verfassungsschutz abzulehnen, lasse einen Ermessensfehler im Sinne § 114 VwGO nicht erkennen, sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entscheidung des Beklagten folge seiner langjährigen Ermessenspraxis, Versetzungen zum Bund oder einem anderen Bundesland grundsätzlich nur bei gleichzeitiger Gestellung eines Tauschpartners durchzuführen und von diesem Prinzip nur dann abzusehen, wenn die persönlichen Belange des die Versetzung beantragenden Beamten so schwer wögen, dass die Versetzung zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte erforderlich sei. Diese Ermessenspraxis, zu deren einheitlicher Anwendung der Beklagte nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet sei, begegne allgemein und im konkreten Einzelfall keinen rechtlichen Bedenken. Die Zulassungsbegründung wendet sich nicht gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Ermessenspraxis im Hinblick auf die bei der Entscheidung über einen Versetzungsantrag zu beachtende Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) keinen Bedenken unterliege, denn der Kläger habe gewichtige persönliche Belange weder substanziiert dargelegt noch seien solche Belange ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, dass die geschilderte Ermessenspraxis tatsächlich gar keine Ermessensausübung beinhalte, sondern die Entscheidung über die beantragte Versetzung im Ergebnis letztlich auf eine gebundene Entscheidung (Ablehnung) mit enger Ausnahmemöglichkeit reduziere, worin eine faktische Umgestaltung der Rechtsgrundlage liege, überzeugt dies nicht. § 15 Abs. 1 BeamtStG räumt dem Dienstherrn bei der Entscheidung über den Antrag eines in seinem Dienst stehenden Beamten auf Versetzung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes Ermessen ein. Wenn aber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet ist, steht es dem Beklagten frei, die Ermessensausübung durch allgemeinen Vorgaben in Form von Verwaltungsvorschriften oder in sonstiger Weise zu steuern. In solchen Fällen wird bei der Normanwendung im Einzelfall der Ermessensspielraum aufgrund einer ständigen Ermessenspraxis eingeschränkt. Diese Folge ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist vielmehr durch den auf Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verfassungsrechtlich geboten und gewährleistet eine gleichmäßige und voraussehbare Gesetzesanwendung. Der Einwand des Klägers, durch die rigide Versetzungspraxis des Beklagten werde eine Einschränkung seiner beruflichen und persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten vorgenommen, welche sich mit den Vorgaben von Art. 33 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht in Einklang bringen lasse, greift ebenfalls nicht durch. Das Vorbringen des Klägers geht daran vorbei, dass es sich beim Beamtenverhältnis um ein grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis handelt (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BeamtStG). Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass § 15 Abs. 1 BeamtStG keinen Anspruch auf Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn vorsieht, sondern diese Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn stellt. Dass ein Beamter damit – wie der Kläger meint – „Gefangener“ seines Dienstherrn wäre, trifft schon deshalb nicht zu, weil er sich durch einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG) jederzeit von seinem Dienstherrn lösen kann. Ebenso wenig überzeugt die Auffassung des Klägers, der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG – hiernach wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt – sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine „gesetzlich verfügte Kooperation von Behörden untereinander“ vorgesehen habe, weshalb der Beklagte „die Rechte eines Beamten nicht mit Blick auf die eigene personalwirtschaftliche Situation beschneiden“ dürfe. Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist ein anderer: Gerade weil die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Ermessen des abgebenden Dienstherrn steht und dieser dabei die Befugnis hat, für seinen eigenen Bereich personalwirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, muss das Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn hergestellt werden, denn der abgebende Dienstherr hat nicht die Befugnis, in die Personalhoheit des aufnehmenden Dienstherrn einzugreifen (vgl. Burkholz in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: Mai 2019, § 15 Rn. 77). Da sich der Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG somit nicht entnehmen lässt, dass der Beklagte bei Versetzungsentscheidungen auf Personalgewinnungsinteressen anderer Dienstherren Rücksicht nehmen müsste, geht auch der Einwand des Klägers fehl, der vom „Beklagten vertretene Vorrang seiner von ihm selbst über Jahre der Personalverschlankung verschuldeten prekären Personalsituation vor dem Personalgewinnungsinteresse anderer Dienstbehörden“ erscheine nicht nachvollziehbar. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass dem Dienstherrn auch bei Versetzungsentscheidungen ein weites personelles Organisationsrecht und Organisationsermessen zukommt. Es obliegt dem Dienstherrn, eine funktionsfähige Verwaltung und ordnungsgemäße Erledigung der gesetzlichen Aufgaben zu gewährleisten. Das gilt besonders für den im Zusammenhang mit dem Polizeivollzugsdienst stehenden Bereich des Gefahrenabwehrrechts (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 2015 – 3 B 12.943 – juris Rn. 19). Welche personalpolitischen Maßnahmen der Dienstherr dabei trifft, steht in seinem Organisationsermessen und unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer Klage auf Neubescheidung eines Versetzungsantrages. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 4. Juni 2018 – OVG 4 N 41.17 –). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob das Ermessen im Sinne einer Versagung mit Ausnahmetatbeständen ausgeübt werden darf und durch rechtlich nicht sanktionierte Gremien und Behördenabsprachen etwa im Rahmen der Innenministerkonferenz aber auch durch konkrete Absprachen des Polizeipräsidenten mit den Leitern von Bundesbehörden“, ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage kann – wie sich den Ausführungen unter Ziffer 1 entnehmen lässt - ohne Weiteres dahingehend beantwortet werden, dass die auf Absprachen mit anderen Behörden beruhende, einheitliche Ermessenspraxis des Beklagten nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen als ermessensfehlerhaft zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).