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Beschluss

6 PB 12/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben. • Die Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ist dem Dienststellenleiter nur dann personalvertretungsrechtlich zuzurechnen, wenn der Dienststellenleiter die Überwachung veranlasst, anordnet oder die betroffenen Beschäftigten zur Duldung verpflichtet. • Unterlassenes Verhalten des Dienststellenleiters ist keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme, da es den Rechtsstand der Beschäftigten nicht ändert. • Die Vermietung von Diensträumen unterfällt nicht der Beteiligung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG; die Vorschrift verpflichtet nur zur Anhörung bei Anmietung, nicht bei Vermietung.
Entscheidungsgründe
Zurechnung fremder Überwachungsmaßnahmen und Unzuständigkeit der Beteiligung bei Vermietung von Diensträumen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben. • Die Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ist dem Dienststellenleiter nur dann personalvertretungsrechtlich zuzurechnen, wenn der Dienststellenleiter die Überwachung veranlasst, anordnet oder die betroffenen Beschäftigten zur Duldung verpflichtet. • Unterlassenes Verhalten des Dienststellenleiters ist keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme, da es den Rechtsstand der Beschäftigten nicht ändert. • Die Vermietung von Diensträumen unterfällt nicht der Beteiligung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG; die Vorschrift verpflichtet nur zur Anhörung bei Anmietung, nicht bei Vermietung. Ein Beschäftigter rügte, dass vor einem von einem Dritten gemieteten Büroflur im Dienstgebäude eine Videokamera von der kuweitischen Botschaft ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung angebracht und eingesetzt worden sei. Er begehrte Feststellungen zur personalvertretungsrechtlichen Zurechenbarkeit dieser Überwachungsmaßnahme und zur Beteiligung des Personalrats bei der Vermietung von Diensträumen nach dem NWPersVG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Nichtzulassung mit der Begründung grundsätzlicher Fragen der Zurechnung und der Anwendbarkeit von § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG. Es geht insbesondere darum, ob die Überwachung durch einen Dritten dem Dienststellenleiter zuzurechnen ist und ob die Vermietung von Diensträumen beteiligungspflichtig ist. • Die Zulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). • Zurechenbarkeit: Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist eine Maßnahme dem Dienststellenleiter zuzurechnen, wenn er Befugnisse auf nachgeordnete Stellen überträgt oder Beschäftigte anweist, die Überwachung durch einen Dritten zu dulden; das ist hier nicht feststellbar. • Sachverhaltsfeststellung: Die kuweitische Botschaft hat die Kamera ohne Wissen und Zustimmung des Beteiligten angebracht; damit liegt keine Anordnung oder Duldung durch den Dienststellenleiter vor. • Unterlassen: Ein bloßes Unterlassen des Dienststellenleiters begründet keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme, weil es den Rechtsstand der Beschäftigten nicht verändert (§ 66 Abs. 1 und 2 NWPersVG). • Initiativrecht: Ob der Personalrat nach § 66 Abs. 4 NWPersVG verlangen kann, dass der Vermieter seine Rechtsstellung so ausübt, dass die Überwachung beseitigt oder begrenzt wird, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dies nicht Gegenstand des Begehrens ist. • Vermietung: § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG verpflichtet zur Anhörung bei Anmietung von Diensträumen; der Gesetzeswortlaut und Systematik schließen eine Beteiligungspflicht bei Vermietung aus. • Eine Analogie scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Zweck der Anhörung bei Anmietung (menschenwürdige Gestaltung der Arbeitswelt) bei Vermietung typischerweise nicht relevant ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Senat bestätigt, dass die Überwachung durch die kuweitische Botschaft nicht dem Dienststellenleiter zuzurechnen ist, weil keine Anordnung, Duldung oder sonstige Maßnahme vorliegt, die den Rechtsstand der Beschäftigten verändert. Ein Unterlassen des Dienststellenleiters begründet keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme. Weiterhin besteht für die Vermietung von Diensträumen keine Beteiligungspflicht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG; die Vorschrift betrifft nur die Anmietung. Damit bleibt der angefochtene Beschluss in seinen zentralen Rechtsfragen bestehen und die beantragte Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ist rechtlich nicht zu beanstanden.